Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis. Vergütung. Arbeitsleistung. Beweislast des Arbeitgebers für Nichtleistung der Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Beweislast des Arbeitgebers für Nichterbringung der vereinbarten regulären Arbeitsleistung

Bestreitet der Arbeitgeber im Vergütungsrechtsstreit, dass der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum gearbeitet hat, so trifft ihn – den Arbeitgeber – die Beweislast. Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn” gilt nur bei unstreitiger Nichtleistung der Arbeit, ohne die gesetzlichen Regelungen des Leistungsstörungsrechts und deren Beweislastverteilung zu verdrängen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 275, 323

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 02.04.2002; Aktenzeichen 5 Ca 1234/01)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.04.2002 – 5 Ca 1234/01 – teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der Neufassung der Klageanträge und der teilweisen Klagerücknahme wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

  1. als Arbeitsvergütung für den Monat September 2000 2.503,98 EUR netto,
  2. als Arbeitsvergütung für die Monate Januar und Februar 2001 8.078,41 EUR brutto

zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05. 2002

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen beide Parteien je die Hälfte, von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage macht die Klägerin, welche im Dachdeckerbetrieb ihres Ehemannes als kaufmännische Angestellte tätig war, restliche Vergütungsansprüche geltend.

Im ersten Rechtszuge hat die Klägerin insoweit folgende Positionen eingeklagt:

1.

Gehalt Juli 2000

4.895,05 DM

2.

Gehalt September 2000

4.897,35 DM

3.

Vergütungsdifferenz November 2000 wegen Weihnachtsgeld

4.753,01 DM

4.

Vergütungsdifferenz Dezember 2000 wegen Gehaltserhöhung und Überstunden

2.016,43 DM

5.

Gehalt Januar 2001 einschließlich Gehaltserhöhung

6.098,83 DM

6.

Gehalt Februar 2001 einschließlich Gehaltserhöhung

5.585,53 DM

Summe

28.249,33 DM

Dementsprechend hat die Klägerin im ersten Rechtszuges beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.443,65 EUR netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 04.05.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 02.04.2002 (Bl. 76 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht dem Klagebegehren hinsichtlich der Positionen zu Ziffer 1) und 2) (Nettogehalt Juli und September 2000) entsprochen und den Beklagten dementsprechend zur Zahlung eines Betrages von 5.008,31 EUR netto nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Positionen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 31.10.2002 hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten die Klage wegen der Position zu Ziffer 1) (Nettovergütung Juli 2000), wegen derer der Beklagte Anschlussberufung eingelegt hatte, zurückgenommen und auf gerichtlichen Hinweis die übrigen weiterverfolgten Positionen auf Bruttobeträge umgestellt. In Höhe der erstinstanzlich ausgeurteilten Nettovergütung für den Monat September 2000 ist das arbeitsgerichtliche Urteil nicht angegriffen worden. Dementsprechend stehen im Berufungsrechtszug noch folgende Positionen im Streit:

1.

Weihnachtsgeld laut Abrechnung November 2000

8.663,62 DM

brutto

2.

Überstunden gemäß Gehaltsabrechnung Dezember 2000

1.645,63 DM

brutto

3.

Gehaltserhöhung Dezember 2000

1.000,00 DM

brutto

4.

Vergütung Januar 2001

8.900,00 DM

brutto

5.

Vergütung Februar 2001

8.900,00 DM

brutto

Dementsprechend beantragt die Klägerin zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.04.2002 – 5 Ca 1234/01 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 29.109,25 DM brutto entsprechend 14.883,32 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 04.05.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

A

Nachdem die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten ihr Klagebegehren hinsichtlich der Vergütung für den Monat Juli 2000 zurückgenommen hat, ist die zunächst eingelegte Anschlussberufung des Beklagten gegenstandslos, so dass allein über die Berufung der Klägerin zu entscheiden ist.

B

Die Berufung der Klägerin hat jedoch nur hinsichtlich der Vergütungsansprüche für die Monate Januar und Februar 2001 Erfolg, im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet.

I

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld – entsprechend der von ihr selbst erstellten Gehaltsabrechnung für den Monat November 2000 – nicht zu. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Klägeri...

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