Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 03.03.1995; Aktenzeichen 1 Ca 2311/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.03.1995 (1 Ca 2311/94) wird zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.472,20 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die Beklagte ist ein Großhandels- und Logistik-Unternehmen. Sie unterhält in B. – -W ein Abhollager. Dort war der am 27.02.1960 geborene Kläger aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.11.1990 seit dem 01.12.1990 als Kommissionierer zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt rund 3.200,00 DM beschäftigt.

Nach einem mit dem Betriebsrat am 09.07.1990 ausgehandelten Prämiensystem erhalten die Lagerarbeiter (Sammler und Gabelstaplerfahrer) eine Prämie, die von der jeweiligen Packleistung des Einzelnen abhängig ist. Für jede Wareneinheit, mit denen der Packer die Palette belädt, erhält er eine Etikette. Schafft er nun 1.450 Einheiten pro Tag, so wird eine Zulage in Höhe von 500,00 DM gezahlt. Hierfür sind die Sammleretiketten jeden Abend bei der Betriebsleitung abzugeben.

Um nun zu erreichen, daß seine Arbeitsleistung jeden Tag mehr als 1.450 Einheiten betrug, behielt der Kläger die über das Leistungssoll von 1.450 Einheiten hinausgehenden Sammeletiketten, um sie an den Tagen, an denen er die für die Zulage notwendigen 1.450 Einheiten nicht erreichte, zum Ausgleich abzugeben, um somit die Prämienvoraussetzungen zu erfüllen. Wegen diese Verfahrensweise des Klägers kam es am 14.09.1994 zu einem Gespräch, an dem der Betriebsleiter B, der Lagerbereichsleiter T., der Kläger und die Betriebsratsmitglieder S. und S. teilgenommen haben. In einem Protokoll über dieses Gespräch, welches von den Gesprächsteilnehmern, außer dem Kläger, unterzeichnet worden ist, heißt es:

Herr B. eröffnet Herrn S., daß bei seinen Tagessammelkarten mehrere Unstimmigkeiten festgestellt wurden. So sind Sammleretiketten aus August '93 auf die Tageskarten im September '94 und Sammleretiketten aus April '94 auf die Tageskarten im August '94 aufgeklebt worden.

Dadurch sind die Prämienunterlagen so manipuliert worden, daß es z. B. zu einer falschen Durchschnittsprämie der Staplerfahrer gekommen ist.

Herr B. stellt fest, daß damit eine Verletzung der Treuepflicht eingetreten ist und ein grober Verstoß gegen den Arbeitsvertrag gegeben ist.

Herr S. wird zu den Vorgängern befragt und gibt seine Verstöße zu.

Herr B. erklärt die weitere Vorgehensweise:

  • sofortige Beurlaubung
  • Antrag an den Betriebsrat zur fristlosen Kündigung.

Danach bietet Herr B. Herrn S. die Möglichkeit der gegenseitigen Vertragsaufhebung an. Er erläutert die Vertragsaufhebung wie folgt:

  1. Für den Mitarbeiter einen Vertragsbeendigungstermin, der am Monatsende erfolgt und somit bei künftigen Arbeitgebern evtl. unangenehme Fragen vermieden werden.

    Keine Kündigung mit dem Vermerk Manipulation etc.

  2. Für den Arbeitgeber ermöglicht der Aufhebungsvertrag eine vom Aufwand her schnellere Abwicklung.

Herr B. weist darauf hin, daß er eine evtl. Sperre beim Arbeitsamt auf Arbeitslosengeld beim Aufhebungsvertrag nicht beurteilen kann. Bei einer fristlosen Kündigung wird in der Regel eine Sperre von bis zu 6 Monaten ausgesprochen.

Darüber hinaus wird von Herrn B. darauf hingewiesen, daß evtl. ein Strafantrag über die Personalabteilung gegen Herrn S. geprüft werden kann.

Herr S. (BR-Mitglied) erläutert, daß die Auskünfte, die er von der örtlichen Gewerkschaft eingeholt hat, bei dem vorliegenden Sachverhalt eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Herr S. bittet um Bedenkzeit und möchte mit den Kollegen alleine sprechen.

Nach ca. 20 Minuten kommen Herr S., Herr S. und Herr S. ins Büro zurück.

Herr S. erklärt Herrn B., daß er dem Aufhebungsvertrag zustimmt.

Der Aufhebungsvertrag wird geschrieben und Herrn S. vorgelegt.

Herr B. liest diesen Aufhebungsvertrag zusätzlich laut vor.

Auf eine Urlaubsgeld-Rückzahlung wird durch Herrn B. verzichtet, ebenfalls sagt er zu, daß die Firma keine weiteren Schritte gegen Herrn S. einleiten wird.

Herr S., Herr T. und Herr B., unterschreiben den Aufhebungsvertrag.

Herr S. und der BR erhalten je eine Kopie.

Herr B. beurlaubt Herrn S. nochmals bis zum 30.09.1994 und bittet ihn, seinen Spind zu räumen, die Sicherheitsschuhe kann Herr S. mitnehmen.

Seine Arbeitspapiere bekommt Herr S. nach der letzten Lohnabrechnung zugesandt.

Die Beklagte, vertreten durch den Betriebsleiter B. und den Lagerbereichsleiter T., und der Kläger unterzeichneten am 14.09.1994 einen Formularvertrag „Vereinbarung zu Lösung des Arbeitsverhältnisses” und vereinbarten, „daß das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen zum 30.09.1994 endet”. Außerdem unterschrieb der Kläger eine Erklärung folgenden Inhalts:

Der Mitarbeiter versichert, daß er die Vereinbarung sorgfältig gelesen hat. Er verzichtet ausdrücklich auf eine weitere Bedenkzeit. Außerdem verzichtet er auf eine gerichtliche Überprüfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im übrigen bestehen keine ...

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