Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsausschluß. Schadensersatz. Schmerzensgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 SGB VII umfasst auch die im Unternehmen beschäftigten Leiharbeitnehmer.

Der Schmerzensgeldanspruch ist auch bei schweren Verletzungen nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.

 

Normenkette

SGB VII § 104 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 11.01.2001; Aktenzeichen 6 Ca 2216/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.01.2001 – 6 Ca 2216/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus seinem Unfall vom 07.12.1998 in Anspruch.

Zu dieser Zeit war der Kläger Arbeitnehmer der Firma „M1. O1. für Leiharbeit” in K3.. Dieses Unternehmen hatte den Kläger an die Beklagte entliehen. Die Beklagte setzte den Kläger bei der Firma C1. G2. in B2. ein, auf deren Gelände sie als Werkunternehmer Einhausungsarbeiten durchführte. Bei diesen Arbeiten erlitt der Kläger am 07.12.1998 einen Unfall, als er beim Transport von Blechen stürzte und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog. Nach Angaben des Klägers leide er noch heute an dem Unfall. Ihm war bis November 2000 eine befristete Berufsunfähigkeitsrente bewilligt worden. Gegen die Entscheidung, die Berufsunfähigkeitsrente nicht fortzuzahlen, hat der Kläger Rechtsmittel eingelegt. Das entsprechende Verfahren ist noch anhängig. Eine Anerkennung als Schwerbehinderter ist ihm vom Versorgungsamt versagt worden.

Der Unfall ereignete sich, als der Kläger auf Anweisung des Vorarbeiters der Beklagten S3. zusammen mit anderen Mitarbeitern der Beklagten B7., die auf dem Firmengelände der Firma C1. G3. im Freien gelagert waren, in die Werkhalle brachte. Der Unfallort selbst war nicht beleuchtet, es fiel jedoch Licht von der auf der gegenüber liegenden Seite gelegenen Tankstelle auf den Unfallort. Zum Zeitpunkt des Unfalles schneite es leicht, die Temperatur lag unter 0 Grad. Der Weg, auf dem die Mitarbeiter zu gehen hatten, war nicht von Eis und Schnee geräumt.

Nachdem diese Arbeiten ca. ½ Stunde durchgeführt worden waren, rutschte der Kläger beim Tragen eines dieser Bleche aus und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Die Umstände des Unfalles im Einzelnen sind zwischen den Parteien umstritten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm schadensersatzpflichtig, da sie ihrer Verpflichtung zur Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Gelände, auf dem er habe arbeiten müssen, sei aufgrund des Schnees und des gefrorenen Bodens glatt gewesen und mit abstumpfenden Mitteln behandelt worden. Dadurch sei er gestürzt. Die Darstellung der Beklagten, er sei deshalb gestürzt, weil er gegen die Anweisung ein Blechteil betreten habe, sei unrichtig. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Haftungsausschluss gemäß § 104 ff. SGB VII berufen. Die Haftungsbeschränkung des § 106 Abs. 3 SGB VII scheitere bereits daran, dass er nicht Arbeitnehmer an der Beklagten gewesen sei. Zudem greife die Beschränkung der Haftung deshalb nicht ein, weil der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Der Vorarbeiter S3. habe, als er – der Kläger – darauf hingewiesen habe, dass man die Platten mit einem Gabelstapler transportieren könne, erklärt, der Kläger könne nach Hause gehen, wenn ihm die Arbeit nicht passen würde. Dieses Verhalten des Mitarbeiters S3. habe sich die Beklagte zurechnen zu lassen. Zudem hafte sie aus dem Gesichtspunkt des § 618 BGB.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches 10.000,00 DM nicht unterschreiten sollte;
  2. festzustellen, dass die Beklagte für jeglichen zukünftigen Schaden aufzukommen hat, der dem Kläger aus dem Schadensereignis vom 07.12.1998 entsteht, vorbehaltlich des Anspruchsübergans auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, sie und auch ihre Mitarbeiter treffe an dem Unfall keinerlei Verschulden. Herr S3. habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man wegen der Rutschgefahr nicht auf die teilweise vereisten Bleche treten solle. Gerade dies habe der Kläger jedoch getan, so dass er zu Fall gekommen sei. Ein vorsätzliches Verhalten des Mitarbeiters S3. habe in jedem Fall nicht vorgelegen. Ein derartiges Verhalten hätte sie sich auch nicht zurechnen lassen müssen.

Mit Urteil vom 11.01.2001 hat das Arbeitsgericht Bielefeld die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche seien gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen. Die Frage, ob der Haftungsausschluss nicht zum Tragen komme, weil der Zeuge S3. den Unfall zunächst mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt habe, hat das Arbeitsgericht dahingestellt sein lassen, weil sich die Beklagte ein möglicherweise vorsätzliches Verhalten des Mitar...

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