Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Notwendigkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes

 

Leitsatz (redaktionell)

Endet das Arbeitsverhältnis kraft tariflicher Regelung wegen Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne dass es einer Kündigung bedarf, ist auch die Zustimmung des Integrationsamts entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer die Tatsache seiner Schwerbehinderung oder Gleichstellung oder des entsprechenden Antrags nicht binnen Monatsfrist seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber mitteilt.

 

Normenkette

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe v. 05.10.2000 Fassung: 1. Änderungstarifvertrag 2002-30-01 § 19 Abs. 2; SGB IX § 92

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 01.10.2003; Aktenzeichen 4 Ca 1630/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.10.2003–4 Ca 1630/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.708,84 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 15.12.1945 geborene, verheiratete und keinen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger trat mit Wirkung zum 01.01.1972 als Gas- und Wasserinstallateur in die Dienste der Stadt H1xxxxxxx. Er war dort zuletzt als Vorarbeiter tätig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Stadt H1xxxxxxx ist in der Folgezeit auf die Beklagte dieses Rechtsstreits übergegangen. Dem Übergang des Arbeitsverhältnisses lag der am 13.07.1987 geschlossene Überleitungstarifvertrag zugrunde. Wegen seiner Einzelheiten wird auf Bl. 39 bis 45 d.A. Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 05.10.2000 in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 30.01.2002 (im Folgenden: TV-V) Anwendung. Wegen der Einzelheiten des Tarifvertrages wird auf den Inhalt des Umschlags (Bl. 55 d.A.) verwiesen.

Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Im Widerspruchsverfahren wurde dem Kläger Ende Dezember 2003 durch das Versorgungsamt rückwirkend zum 16.10.2002 ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Unabhängig davon hatte der Kläger am 15.05.2003 einen Gleichstellungsantrag beim Arbeitsamt gestellt.

Die Beklagte beschäftigt ca. 35 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gewählt. Wegen der Aufteilung in kaufmännische und gewerbliche Arbeitnehmer wird auf die Anlagen des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.06.2003 (Bl. 20 f. d.A.) Bezug genommen. Im Stellenplan wird der Kläger, der seit dem 14.02.2002 durchgehend arbeitsunfähig krank war, unter der Rubrik GW 3.1 als Gas- und Wasserinstallateur geführt. Die Stelle des Klägers ist seit dem 14.02.2002 unbesetzt.

Mit Bescheid vom 28.04.2003, der dem Kläger am 30.04.2003 zuging, wurde ihm rückwirkend zum 01.03.2002 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 575,63 EUR pro Monat zugebilligt. Die Hinzuverdienstgrenze wurde mit 2.029,92 EUR angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rentenbescheides wird auf Bl. 6 f. d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.05.2003 bat der Kläger die Beklagte um Weiterbeschäftigung bis zur genannten Hinzuverdienstgrenze (Bl. 8 d.A.). Mit Schreiben vom 16.05.2003 erwiderte die Beklagte, sie sehe keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung, weil sie einen adäquaten Arbeitsplatz nicht anzubieten habe; gemäß 19 Abs. 2 TV-V habe das Beschäftigungsverhältnis am 30.04.2003 geendet (Bl. 9 d.A.).

Mit vorliegender Klage, die am 23.05.2003 beim Arbeitsgericht Hagen einging, macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.04.2003 hinaus geltend und nimmt die Beklagte auf Weiterbeschäftigung in Anspruch. Er hat vorgetragen, bei dem Schreiben der Beklagten vom 16.05.2003 handele es sich um eine Kündigung, zu deren Wirksamkeit der Betriebsrat habe angehört werden müssen. Zudem habe es die Beklagte versäumt, mit ihm, dem Kläger, darüber zu sprechen, ob eine teilweise Weiterbeschäftigung in Betracht komme. Die Beklagte sei zudem verpflichtet gewesen, aufgrund des Überleitungstarifvertrages vom 13.07.1987 mit der Stadt H1xxxxxxx Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob er dort weiterbeschäftigt werden könne.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit über den 30.04.2003 hinaus in Teilzeit weiterzubeschäftigen und entsprechend seiner bisherigen Entgeltgruppe zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie habe sehr wohl geprüft, ob sie den Kläger weiterbeschäftigen könne. Wegen der geringen Zahl der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer sei allerdings sofort klar gewesen, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht gegeben sei, weil keine freien, geeigneten Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden hätten. Wegen der langen Abwesenheit des Klägers sei klar geworden, dass die Stelle eines vorarbeitenden Gas- und Wasserinsta...

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