Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändungsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-S unterliegt nicht dem Pfändungsschutz nach § 850 a Nr. 2, 4 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 850a Nrn. 2, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 10.03.2010; Aktenzeichen 8 Ca 169/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen 10 AZR 778/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2010 – 8 Ca 169/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des pfändbaren Arbeitsentgeltes der Klägerin im Monat November 2008.

Sie ist am 17.03.1951 geboren, einer Person unterhaltsverpflichtet und seit über vierzig Jahren bei der Beklagten als Teilzeitkraft tätig.

Nach der Abrechnung für November 2008 (Bl. 5 d.A.) bezog sie in diesem Monat nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 ein Grundentgelt nebst Zulagen im weiteren Sinne von 1.598,00 EUR sowie den garantierten Anteil der S5 (SSZ) i.H.v. 1.277,34 EUR. Aufgrund eines vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eines Gläubigers der Klägerin zahlte die Beklagte an diesen 447,05 EUR aus.

Die S5 ist geregelt in § 18.4 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD-S. Wegen des Wortlautes der Absätze 1) bis 3) der Tarifvorschrift wird auf den im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen Wortlaut des § 44 TVöD-BT-S verwiesen.

In § 18.4 Abs. 5 findet sich folgende Regelung:

Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Abs. 3 spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.

Nach Absatz 7 der Tarifvorschrift haben die Beschäftigten keinen tarifvertraglichen Anspruch auf weitere Jahressonder- bzw. mantelrechtliche Einmalzahlungen.

Die Protokollerklärungen zu § 18.4 Abs. 1 lauten wie folgt:

Nr. 1:

Bankspezifisch Beschäftigte im Sinne von § 18.4 Abs. 1 Satz 1 sind Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1. Die übrigen Beschäftigten haben Anspruch auf den garantierten Anteil des SSZ gemäß Abs. 1 Sätze 2 und 3; eigene leistungsdifferenzierte Systeme für diese Beschäftigten sind nicht ausgeschlossen.

Nr. 2:

Der variable Anteil der SSZ wird abhängig von der Ausweitung der Leistungsbezahlung im TVöD – Allgemeiner Teil – wie folgt wachsen (Grundlage: 14 Monatstabellenentgelte pro Jahr):

  1. Solange bis der Zuwachs der Variabilität in der SSZ 1,36 v.H. (= 8,5 v.H. insgesamt) nicht erreicht, wird dieser dem individuell – leistungsbezogenen Anteil der SSZ zugeschlagen.
  2. Hat der Zuwachs 1,36 v.H. erreicht, werden darüber hinausgehende Zuwächse jeweils zur Hälfte den garantierten Anteil und zur Hälfte dem variablen Anteil zugeordnet (1/4 individuell – leistungsbezogen, 1/4 unternehmenserfolgsbezogen).
  3. Eine ggfls. andere Verteilung der Anteile bleibt späteren Tarifverhandlungen vorbehalten.

Nr. 3:

Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeit vereinbart haben, erhalten die SSZ auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 01.12. endet. In diesem Fall tritt an die Stelle des Bemessungsmonats Oktober der letzte Kalendermonat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Außergerichtlich machte die Klägerin die Unpfändbarkeit des garantierten Anteils des Leistungsentgeltes nach § 850 a ZPO geltend. Mit Schreiben vom 23.01.2009 (Bl. 6 d.A.) führte die Beklagte aus, der SSZ fehle die soziale Zweckbestimmung im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest.

Mit ihrer am 16.03.2009 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 447,05 EUR nebst Zinsen begehrt.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Auslegung der Tarifvorschrift unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der Intentionen der Tarifvertragsparteien ergebe, dass der Garantiebetrag der SSZ kein Leistungsentgelt darstelle. Die Unterschiedlichkeit zwischen garantiertem und variablen Anteil ergebe sich auch aus dem Fälligkeitzeitpunkt.

Der garantierte Teil stehe jedem Beschäftigten zu und stelle keine „Mitmachzahlung” dar. Es sei bei der Vereinbarung darum gegangen, das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld und die Überstundenpauschvergütung (ÜPV) abzusichern. Die Arbeitgeberseite habe dagegen eine leistungsorientierte Vergütung gefordert, die in dem variablen Teil gefunden worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 447,05 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre vorgerichtlich geäußerte Rechtsauffassung vertieft und darauf hingewiesen, dass § 18.4 TVöD-S die Zahlung eines einheitlichen Leistungsentgeltes vorsehe, das sich aus einem garantierten Anteil als Leistungssockel sowie aus einem variablen teils individuell – leistungsbezogenen und teils unternehmenserfolgsbezogenen Teil zusammensetze. Die Regelungen in § 18.1 bis 18.4 TVöD-S stellten...

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