Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 08.02.1996; Aktenzeichen 6 Ca 3970/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.10.1997; Aktenzeichen 2 AZR 64/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.02.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund – 6 Ca 3970/95 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer am 29.05.1995 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen eine ordentliche Kündigung.

Die am 09.11.1964 geborene Klägerin war seit dem 20.09.1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und sodann bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte nur eine Arbeitnehmerin, nämlich die Klägerin. Die Beklagte gehört zur Petrolon Europa, die ihren Sitz in Großbritannien hat und wiederum zur Petrolon Inc. aus den USA gehört. Beide Unternehmen beschäftigen mehr als fünf Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 10.05.1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.06.1995 mit der Begründung, die Geschäfte in Deutschland würden künftig zentral von der Petrolon U. K. aus betreut.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die betriebsbedingte Kündigung sei unwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung. Denn die Beklagte bilde mit der Petrolon U. K. und der Petrolon Inc. USA einen gemeinsamen Betrieb. Hierzu hat die Klägerin Tatsachen vorgetragen, aus denen sich nach Auffassung der Klägerin ergibt, daß eine einheitliche Leitungsstruktur gegeben ist. Die Klägerin hat vorgetragen, die Kündigung sei unwirksam, da die Betriebsstillegung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch keine greifbaren Formen angenommen habe.

Zur Begründung des auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gerichteten Hilfsantrags hat die Klägerin vorgetragen, sie habe um 14.08.1995 ein neues Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.05.1995 nicht aufgelöst worden ist,

hilfsweise,

für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch ein am 08.02.1996 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 17.07.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch einen am 16.08.1996 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat ihre Berufung zugleich schriftsätzlich begründet.

Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags der Klägerin wird auf die Berufungsschrift vom 16.08.1996 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.02.1996 – 6 Ca 3970/95 –

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.05.1995 nicht aufgelöst worden ist,
  2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf den am 07.10.1996 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen.

 

Unterschriften

gez. Schlegel, Brokbals, Ließ

 

Fundstellen

Dokument-Index HI946099

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