Entscheidungsstichwort (Thema)

Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahren kann der Bewerber regelmäßig (nur) beanspruchen, dass das Stellenbesetzungsverfahren fortgesetzt wird.

2. Die Bewerberverfahrensrechte der Bewerber des Art. 33 II GG gehen allerdings unter, wenn das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund abgebrochen worden ist.

3. Ein solcher sachlicher Grund kann darin liegen, dass der öffentliche Arbeitgeber aus Rechtsgründen daran gehindert ist, dem Bewerber das angestrebte Amt (hier: stellvertretender Schulleiter) zu übertragen.

 

Normenkette

GG Art. 33 II

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 03.09.2009; Aktenzeichen 1 Ca 412/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 19.10.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 03.09.2009 – 1 Ca 412/09 – wird kostenpflichtig zurück gewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens.

Der am 28.04.1961 geborene Kläger legte am 29.05.1989 die erste Staatsprüfung zum Lehramt für die Sekundarstufe I mit den Unterrichtsfächern Katholische Religionslehre und Geografie ab. Am 15.12.1989 begann er den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I am Studienseminar in D1. Aus familiären Gründen brach er diesen zum 01.03.1991 ab. In der Folge war er als Lehrkraft bei dem Werk für Bildung und Lernen (AWO Kreisverband U2) und der Rechtsnachfolgerin Bildung und Lernen GmbH (Kooperatives Mitglied der AWO) sowie an der Berufsschule W2 tätig. Zum 15.12.1994 nahm er den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I, diesmal im Seminar in R3, erneut auf. Dieser wurde aufgrund seines bereits absolvierten Vorbereitungsdienstes auf die Zeit vom 15.12.1994 bis zum 14.03.1996 festgesetzt. Mit Schreiben vom 21.08.1995 bat der Kläger erneut um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Dieser wurde vor der zweiten Staatsprüfung mit Ablauf des 06.09.1995 beendet. Der Kläger war anschließend in einem kaufmännischen Beruf und sodann als Berufsschullehrer tätig.

Am 14.02.2002 bewarb er sich auf die ausgeschriebene Stelle für das Fach Katholische Religionslehre an der Gemeinschaftshauptschule am O1 in D1. Er wurde zum Zwecke der Erprobung mit Arbeitsvertrag vom 02.09.2002 für die Zeit vom 02.09.2002 bis zum 31.07.2003 befristet als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. In der dienstlichen Beurteilung vom 28.02.2003 wurde festgestellt, dass sich der Kläger in der Probezeit besonders bewährt habe. Daraufhin schlossen die Parteien unter dem 16.06.2003 einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 02.09.2002 und vereinbarten, dass das bestehende Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird.

Anfang 2008 schrieb das beklagte Land die Stelle eines/einer Konrektors/Konrektorin an der GHS H5 in H4 aus. Der Kläger erkundigte sich zunächst bei der Bezirksregierung in A2, ob in Anbetracht seines beruflichen Werdeganges die dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Stelle erfüllt seien. Der seinerzeit zuständig gewesene Sachbearbeiter K3, dem die Personalakte des Klägers vorgelegen hatte, teilte dem Kläger mit Email vom 07.01.2008 u.a. folgendes mit:

Sie sind am 02.09.2002 zunächst befristet, später unbefristet, in den Schuldienst eingestellt worden. Von diesem Tage an rechnet sich analog der beamtenrechtlichen Regelungen fiktiv abzuleistende Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten.

Nach dem Ende dieser Probezeit (02.03.05) müssten Sie die des Weiteren gem. § 53 a Abs. 1 Laufbahnverordnung (LVO) eine Dienstzeit von 4 Jahren zurückgelegt haben. Diese Zeit ist durch einen Erlass des Schulministeriums jedoch auf drei Jahre verkürzt worden.

Eine Bewerbung wäre somit nach Ablauf der o.g. Fristen zum März 2008 zulässig.

Mit Schreiben vom 25.02.2008 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 07.08.2008 wurde ihm mitgeteilt, dass eine dienstliche Beurteilung angefertigt werden müsse. In der Folge verfasste die dem Kläger vorgesetzte Schulleitung der Hauptschule am O1 in D1 einen Leistungsbericht. Mit Datum vom 19.06.2008 erfolgte die dienstliche Beurteilung. Sie enthält unter Ziffer V das Gesamturteil:

„Die Leistungen entsprechen den Anforderungen.”

Unter Ziffer VI wird der Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung wie folgt unterbreitet:

„Konrektor an einer Hauptschule”

Der Kläger war der einzige Bewerber um die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 26.08.2008 teilte die Bezirksregierung A2 dem Kläger mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da er die in § 61 SchulG NRW genannten Voraussetzungen für das Amt des stellvertretenden Schulleiters nicht erfülle.

§ 61 Abs. 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) sieht folgendes vor:

Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann bestellt werden

  1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer

    1. die Befähigung zum Lehramt für einer der...

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