Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Geschäftsbedingung. Karenzentschädigung. Transparenkontrolle Unklarheitenregel. Verbindlichkeit. Wettbewerbsverbot. Zusage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, findet die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung verstanden werden kann, zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.

2. Die Zusage einer Entschädigung in Höhe der „Hälfte der zuletzt gezahlten vertragsgemäßen Leistungen auf der Basis des Durchschnitts der letzten zwölf Monate des Beschäftigungsverhältnisses” entspricht nicht der nach § 74 Abs. 2 HGB vorgeschriebenen gesetzlichen Höhe.

3. Wenn in der letzten Nummer der Regelungen zum Wettbewerbsverbot bestimmt wird, dass im Übrigen die §§ 74 bis 75c HGB Anwendung finden sollen, legt schon der Wortlaut nahe, dass die gesetzlichen Bestimmungen nur gelten sollen, soweit zuvor keine abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen worden sind.

 

Normenkette

HGB § 74 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 16.07.2008; Aktenzeichen 6 Ga 36/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16. Juli 2008 (6 Ga 36/08) wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht zulässig.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung nachvertraglichen Wettbewerbs.

Die Klägerin vertreibt Baumaschinen. Der Beklagte war zunächst als Außendienstmitarbeiter (Vertriebsmitarbeiter) bei ihr seit 1. Mai 2007 beschäftigt. Er erhielt eine Jahresgrundvergütung von 24.000,00 Euro brutto zuzüglich Provision, für das erste Jahr der Beschäftigung wurde eine Festprovision von 21.600,00 Euro vereinbart. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2008.

Am 30. Juli 2007 gründete der Beklagte zusammen mit dem Vertriebsmitarbeiter L1 der Klägerin die „B1-Maschinentechnik oHG”, welche im Handelsregister des Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück eingetragen ist. Dieses Unternehmen vertreibt Baumaschinen eines Konkurrenten der Klägerin. Der Vertriebsmitarbeiter L1 schied spätestens zum 31. Juli 2008 aufgrund eigener Kündigung nach mehreren fristlosen Kündigungen der Klägerin aus.

Mit der am 7. Juli 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Klägerin die Untersagung jeglicher Wettbewerbstätigkeit insbesondere für die B1-Maschinentechnik oHG im Wege der Einstweiligen Verfügung verlangt. Sie hat behauptet, in einem schriftlichen Arbeitsvertrag folgendes Wettbewerbsverbot mit dem Beklagten vereinbart zu haben:

  1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von einem Jahr im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht für ein Konkurrenzunternehmen selbständig oder unselbständig tätig zu werden und auch insoweit kein freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis einzugehen, sich an einem solchen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar, gleich in welcher Rechtsform, finanziell zu beteiligen, ein solches zu errichten oder zu erwerben. Als Entschädigung hierfür erhält er für die Dauer des Wettbewerbsverbots die Hälfte der zuletzt gezahlten vertragsgemäßen Leistungen auf der Basis des Durchschnitts der letzten zwölf Monate des Beschäftigungsverhältnisses. …
  2. Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung für drei Monate … beanspruchen. …
  3. Die Wettbewerbsvereinbarung wird erst wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis über die Probezeit fortgesetzt wird. …
  4. Im übrigen gelten die §§ 7475c des Handelsgesetzbuches.

Die Klägerin hat beantragt:

    1. Dem Antragsgegner wird untersagt, jegliche Wettbewerbstätigkeit zum Nachteil der Antragstellerin für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen, insbesondere für ein Konkurrenzunternehmen selbständig oder unselbständig tätig zu werden, insoweit ein freies Beratungs- und Vertretungsverhältnis einzugehen und sich an einem solchen Konkurrenzunternehmen mittelbar oder unmittelbar, gleich in welcher Rechtsform, zu beteiligen, ein solches zu errichten oder zu erweben;
    2. Des Weiteren wird es dem Antragsgegner in demselben Umfang untersagt, seine Tätigkeit für die B1 Maschinentechnik oHG oder für andere Wettbewerber der Verfügungsklägerin fortzusetzen.
  1. Dem Antragsgegner wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, dass zwischen den Parteien ein schriftliches Wettbewer...

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