Rev. aufgehoben, zurückgewiesen 31.07.2002

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 16.02.1994; Aktenzeichen 5 Ca 5725/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen 4 AZR 146/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.1994 (5 Ca 5725/92) teilweise abgeändert:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.1990 bis zum 29.02.2000 Lohn nach Lohngruppe 8a des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 2 BZT-G/NRW vom 07.12.1990 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der richtigen Eingruppierung des Klägers.

Die in der Rechtsform der GmbH organisierte Beklagten hat mit Wirkung vom 01.01.1995 die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisierten Versorgungsbetriebe der Stadt Dortmund übernommen. Diese hatten als D… Stadtwerke zunächst eigenständig Tarifverträge abgeschlossen und wenden seit dem Überleitungs-Tarifvertrag vom 23.03.1976 (abgekürzt: ÜbLtgTV DStAG) den Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter der gemeindlichen Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung sowie den Bezirks-Zusatztarifvertrag für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NW) an. Sie waren Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW).

Der am 04.05.1938 geborene, verheiratete Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV). Er war seit dem 01.04.1953 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Rohrnetzbauer beschäftigt. Er hat zunächst als Lehrling angefangen und die Facharbeiterprüfung im Lehrberuf des Rohrnetzbauers am 31.03.1956 vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) Dortmund mit der Note „gut” bestanden.

Nach Abschluß des Überleitungs-Tarifvertrages vom 23.03.1976 (abgekürzt: ÜbLtgTV DStAG) erfolgte seine Eingruppierung gemäß § 20 BMT-G nach dem Lohngruppenverzeichnis zu § 4 BZT-G/NW. Mit dem Hinweis, daß die Mitteilung maschinell durch die EDV erstellt worden sei und auch ohne Unterschrift Gültigkeit habe, teilten die vormals beklagten Stadtwerke dem Kläger mit Schreiben vom 15.06.1977 folgendes mit:

ZWISCHEN DEM KOMMUNALEN ARBEITGEBERVERBAND NW UND DER GEWERKSCHAFT OEFFENTLICHE DIENSTE, TRANSPORT UND VERKEHR WURDE MIT DER EINFÜHRUNG DES BEWAEHRUNGSAUFSTIEGS FUER BESCHAEFTIGTE DES OEFFENTLICHEN DIENSTES DURCH DEN 19. AENDERUNGS-TARIFVERTRAG VOM 16. JANUAR 1976 DAS LOHNGRUFPENVERZEICHNIS ZUM BEZIRKS-ZUSATZTARIFVERTRAG NW MIT WIRKUNG VOM 1. DEZEMBER 1975 NEU VEREINBART.

NACH DIESEM LOHNGRUPPENVERZEICHNIS SIND SIE ENTSPRECHEND IHRER AUSBILDUNG UND DER VON IHNEN UEBERWIEGEND, BZW. IN NICHT UNERHEBLICHEM UMFANG AUSZUUEBENDEN TAETIGKEIT IN DIE LOHNGRUPPE VI, ABSCHNITT A, NR. 39 EINGRUPPIERT.

SOLLTE DER NACHWEIS UEBER DIE ERFORDERLICHE BERUFSAUSBILDUNG (Z.B. FACHARBEITERBRIEF) NOCH NICHT ERBRACHT SEIN, ERFOLGT DIESE GRUNDEINGRUPPIERUNG UNTER VORBEHALT.

AUFGRUND DIESER EINGRUPPIERUNG WURDEN SIE IM RAHMEN DES BEWAEHRUNGSAUFSTIEGS AM 1.12.75 IN DIE NAECHSTHOEHERE LOHNGRUPPE EINGRUPPIERT.

EINSPRUECHE GEGEN DIESE GRUNDEINGRUPPIERUNG SIND GEM. PARAGRAPH 63 BMT-G INNERHALB EINER AUSSCHLUSSFRIST VON 3 MONATEN MIT BEGRUENDUNG SCHRIFTLICH GELTEND ZU MACHEN.

In § 4 BZT-G/NRW ist in Ausführung zu § 20 BMT-G II unter anderem folgendes bestimmt:

(1) Der Arbeiter ist in die Lohngruppe des Lohngruppenverzeichnisses im Anhang 2 eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Arbeiters bestimmt, muß auch diese Anforderung entsprechend erfüllt sein.

Die Lohngruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

Ändert sich die Eingruppierung des Arbeiters, erhält er den Lohn der neuen Lohngruppe vom Beginn des Monats an, in dem die geänderte Eingruppierung wirksam wird.

Protokollerklärungen:

1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn sich der Arbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden die Zeiten angerechnet, während deren der Arbeiter in gleicher Berufstätigkeit in einer höheren Lohngruppe eingruppiert war…

Das Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW vom 16.01.1976 (abgekürzt: LGrVZ BZT-G/NRW 1976) sah unter anderem folgende Lohngruppen vor:

Lohngruppe V(1))

1. Gelernte Arbeiter und Arbeiter mit gleichwertiger Tätigkeit

Gelernte Arbeiter sind Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf(2)) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren.

2. Facharbeiter mit Wer...

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