Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 17.02.1994; Aktenzeichen 1 Ca 3121/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.1996; Aktenzeichen 2 AZR 368/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.02.1994 – 1 Ca 3121/93 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es sich um eine Bruttoverurteilung handelt und Zinsen aus dem Nettobetrag zu zahlen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Annahmeverzugsansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1988 bis zum 16.05.1993 als Pförtner beschäftigt. Es erzielte ein monatliches Einkommen von zuletzt 561,28 DM brutto. Der am 04.05.1930 geborene, verheiratete Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 16.04.1993 zum 16.05.1993. Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.1992 zum 01.09.1992 gekündigt. Auf die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht durch Urteil vom 28.04.1993 fest, daß das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Das der Beklagten am 30.04.1993 zugestellte Urteil ist rechtskraftig.

Mit seinem Mahnbescheid vom 29.09.1993, der Beklagten am 13.10.1993 zugestellt, verfolgt der Kläger Gehaltsansprüche für die Zeit vom 01.10.1992 bis 16.05.1993. Sie betragen insgesamt 4.208,72 DM brutto und sind vom Kläger zunächst als Nettobetrag geltend gemacht worden.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Beklagte bereits mit Schreiben vom 13.05.1993 aufgefordert, seine Vergütungsansprüche seit dem 01.09.1992 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abzurechnen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.208,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.10.1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf tarifliche Ausschlußfristen berufen und bestritten, das Schreiben vom 13.05.1993 erhalten zu haben. Weiter hat sie behauptet, der Kläger sei als Aushilfe bei der Firma V. ausschließlich bei dem Bewachungsobjekt B. eingesetzt worden. Die Firma V. habe sie, die Beklagte, durch Schreiben vom 08.11.1991 und vom 12.06.1992 angewiesen, den Kläger nicht weiter in dem Bewachungsobjekt einzusetzen. Wenn der objektbezogen als Aushilfe eingestellte Kläger durch eigenes Verschulden die Ablehnung seiner Person durch den Auftraggeber verursacht habe, so könne er keine Vergütung für nicht geleistete Arbeit verlangen.

Durch Urteil vom 17.02.1994, auf daß zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.208,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.10.1993 verurteilt und zur Begründung ausgeführt, mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage habe der Kläger die tariflichen Ausschlußfristen gewahrt. Gegen dieses, ihr am 23.03.1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.04.1994 eingelegte und – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24.06.1994 – am 24.06.1994 begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte rügt, daß das Arbeitsgericht ihren Vortrag im Schriftsatz vom 10.12.1993 vollkommen unberücksichtigt gelassen habe. Im übrigen sei der Anspruch des Klägers verfallen. Nach Nr. 10.1 Satz 2 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen könnten Ansprüche rückwirkend nur für einen Zeitraum von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses könnten die beiderseitigen Ansprüche nur bis spätestens sechs Wochen nach dem Ausscheiden beziehungsweise spätestens einen Monat nach Erhalt der Arbeitspapiere schriftlich geltend gemacht werden. Diese Fristen habe der Kläger, der erstmalig mit seinem Mahnbescheid die Zahlungsansprüche geltend gemacht habe, nicht eingehalten. Durch die Kündigungsschutzklage sei dies nicht geschehen, denn Sinn und Zweck der Nr. 10.1 MTV könne es nicht sein, daß durch die Kündigungsschutzklage die Verfallfrist außer Kraft gesetzt werde, wenn die Klage erfolgreich sei und das Arbeitsverhältnis erst durch eine neue, wesentlich spätere Kündigung beendet werde. In diesem Fall werde es erforderlich, die bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Lohnansprüche erneut geltend zu machen. Dies sei nicht geschehen, das Schreiben des Klägers vom 13.05. habe sie, die Beklagte, nicht erhalten. Außerdem sei das Arbeitsverhältnis zulässig befristet gewesen. Der Kläger sei objektbezogen eingestellt worden, wie sich aus den Arbeitsvertragsbedingungen ergebe. In diesem Fall sei es zulässig, das Arbeitsverhältnis an die Befristung eines Bewachungsvertrages zu binden. Eigenes Verschulden des Klägers habe dazu geführt, daß die Firma V. die Beklagte angewiesen habe, den Kläger nicht weiter in dem Bewachungsobjekt Bertelsmann einzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuw...

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