Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist das Vergütungssystem innerhalb einer Gewerkschaft durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt und sieht diese u.a. für "neu eingestellte" Gewerkschaftssekretäre eine Eingruppierung in die Entgeltguppe 7.1 vor, so gilt dies auch dann, wenn zwar die Voraussetzungen für einen Aufstieg wie etwa die Übertragung eines Betreuungsbereichs vorliegen, die Systematik aber ergibt, dass unabhängig davon neu eingestellte Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretäre erst einmal drei Jahre in der Eingangsstufe verbleiben sollen.

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 20.09.2012; Aktenzeichen 3 Ca 527/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.2015; Aktenzeichen 4 AZR 563/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.09.2012 - 3 Ca 527/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche.

Die Beklagte ist eine Gewerkschaft.

Die Klägerin ist seit dem 01.05.2010 bei der Beklagten als Gewerkschaftssekretärin beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Vertrag vom 16.04.2010, nach dessen § 3 auf das Vertragsverhältnis die "Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der V1", die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen sowie Richtlinien für V1 in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Nach § 5 richtet sich die Bezahlung nach dem "Neuen Vergütungssystem". Die Eingruppierung erfolgt in Entgeltgruppe 7.1. Stufe 1.

Seit Beginn ihrer Tätigkeit ist der Klägerin als eigener Betreuungsbereich der Fachbereich Ver- und Entsorgung im Bezirk B1 zugeordnet.

Zuvor arbeitete die Klägerin vom 01.10.1988 bis zum 30.09.1992 beim D1 als Gewerkschaftssekretärin mit Organisationsaufgaben. In diesem Zeitraum absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung als Gewerkschaftssekretärin. Vom 01.02.2002 bis zum 14.11.2003 war die Klägerin als Sachbearbeiterin bei der I1 beschäftigt. Vom 15.11.2003 bis zum 30.04.2010 war die Klägerin beim D1 als Bildungsreferentin tätig. Dort war sie in die Entgeltgruppe 7.3 eingruppiert. Ausweislich § 8 des zwischen den Parteien bestehenden schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 53 bis 54 GA) werden diese Tätigkeiten gemäß § 4 der Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die V1-Beschäftigten (AAB-V1) als Beschäftigungszeiten angerechnet.

Die Vergütung der Klägerin richtet sich nach der "Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1 zwischen dem Bundesvorstand der V1 und dem Gesamtbetriebsrat der V1" (vgl. Bl. 55 bis 59 GA). Diese hat in der Fassung mit Inkrafttreten ab 01.01.2008 unter anderem den folgenden Inhalt:

" § 1 Geltungsbereich

Das Entgeltsystem gilt für alle Beschäftigten der V1 einschließlich der Auszubildenden mit Ausnahme der Wahlangestellten gemäß der V1-Satzung.

§ 2 Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze

1. Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend.

(...)

§ 7 Entgeltstufen

1. (...)

2. Die Entgeltgruppe 7 ist aufgegliedert in drei Stufen.

Stufe 1:

Bei der Einstellung wird die/der Beschäftigte in die Stufe 1 eingestuft.

Stufen 2 und 3:

Ein Aufstieg in die Stufen 2 oder 3 erfolgt nach drei Jahren der Ausübung der Tätigkeit.

(...)

§ 8 Entgeltgruppenverzeichnis

Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen

(...)

- Entgeltgruppe 6

(...)

6.4 Tätigkeiten als Gewerkschaftssekretärin in Einarbeitung

- Entgeltgruppe 7

Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten.

Stufe 1

7.1 Neu eingestellte Gewerkschaftssekretäre/innen für die Dauer von 3 Jahren

(...)

Stufe 2

(...)

7.2.7. Gewerkschaftssekretärinnen mit Betreuungsbereich (nach erfolgreicher Beendigung der Einarbeitung in der EG 6) für die Dauer eines Jahres.

Stufe 3

(...)

7.3.2. Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich

7.3.3. Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich nach einem Jahr in der Stufe 2 (7.2.7.)"

Am 01.04.2012 trat bei der Beklagten eine überarbeitete Version der "Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für V1 zwischen dem Bundesvorstand der V1 und dem Gesamtbetriebsrat der V1" in Kraft. Diese sieht unter anderem Folgendes vor:

Präambel

.......

Höher-, Rück- oder Abgruppierungen von Beschäftigten, deren Rechtsgrundlage allein in der Neufassung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung liegt, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 4 Eingruppierung in besonderen Fällen

(...)

4. Gewerkschaftssekretäre/innen, die in einer anderen D1-Gewerkschaft oder einer gewerkschaftlichen Einrichtung gemäß § 4 V1-AAB mindestens 36 Monate mit vergleichbaren Tätigkeiten tätig...

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