Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Arbeitsunfähigkeit. Verfall. Tarifliche Regelungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Urlaubsregelungen des TVöD stellen kein vom Gesetzesrecht abweichendes eigenständiges Urlaubsregime im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar.

 

Normenkette

TVöD §§ 26-27

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 07.04.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1029/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.03.2013; Aktenzeichen 9 AZR 292/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.04.2010 – 3 Ca 1029/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung.

Der am 27.09.1945 geborene Kläger war bis zum 30.09.2008 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes, zuletzt der TVöD-AT Anwendung. Der Kläger, der in der 5-Tage-Woche arbeitete, erzielte zuletzt einen monatlichen Lohn von 2.304,29 EUR brutto. Die Schwerbehinderung des Klägers ist jedenfalls seit dem Jahre 2008 festgestellt.

Im Jahre 2007 nahm der Kläger 27 Urlaubstage in Anspruch. 2008 war er vom 09.01. bis zum 01.02. arbeitsunfähig, anschließend wieder arbeitsfähig. Vom 07.04. bis einschließlich 07.05. war der Kläger erneut arbeitsunfähig, vom 08. bis 29.05. befand er sich in einer Kur und war anschließend vom 30.05.2008 bis zu seinem Ausscheiden arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub wurde ihm im Jahre 2008 nicht gewährt. Aufgrund einer bei der Beklagten bestehenden Handhabung werden auch nach Inkrafttreten des TVöD Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr bis zum 30.09. des Folgejahres übertragen.

Im Abschnitt IV unter „Urlaub und Arbeitsbefreiung” des TVöD finden sich folgende Urlaubsregelungen:

§ 26 Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

  1. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
  2. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
  3. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
  4. Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

§ 27 Zusatzurlaub

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständige Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  1. bei Wechselschicht für je zwei zusammenhängende Monate und
  2. bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

(2) …

(3) …

(4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:

…”

Unter § 28 TVöD ist die Gewährung von Sonderurlaub geregelt.

Mit Schreiben vom 10.02.2009, bei der Beklagten am 11.02.2009 eingegangen, machte der Kläger Urlaubsabgelt...

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