Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnpfändung - Vorrang einer Verrechnungsvereinbarung zur Tilgung eines Darlehens des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer - Berechnung des pfändbaren Betrages aus ungekürztem Nettolohn
Leitsatz (redaktionell)
1. Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, daß ein vom Arbeitnehmer erhaltenes Darlehen in monatlichen Raten durch Verrechnung mit dem Monatslohn getilgt werden soll, so geht diese Aufrechnungsvereinbarung einer zeitlich späteren Lohnpfändung vor.
2. Der dem Pfändungsgläubiger zustehende pfändbare Betrag wird vom vollen, d. h. ungekürzten Nettolohn errechnet (BAG-Beschluß vom 1.8.1959 - 2 AZR 56/57, DB 1959, S 1006 = AP Nr 1 zu § 392 BGB).
Normenkette
BGB §§ 387, 392, 611, 829, 832, 835
Fundstellen
BB 1993, 1740 |
BB 1993, 1740 (L1-2) |
DB 1993, 1247 (L1-2) |
KKZ 1994, 224-225 (LT) |
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