Entscheidungsstichwort (Thema)

"ins Leere gehende" Lohnpfändungsbeschluß

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Lohnpfändung geht solange "ins Leere", wie der Schuldner keinen Anspruch auf einen den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Lohn im fälligen Abrechnungszeitraum hat.

2. Der "ins Leere gehende" und daher nicht vollziehbare Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist nicht völlig wirkungslos. Seine Wirkungen hängen vielmehr von der Entstehung des gepfändeten Rechts ab.

3. Im Hinblick auf die besondere Ausgestaltung der Lohnpfändung in §§ 832, 833 ZPO bedarf es keiner ausdrücklichen Erstreckung auf künftige Lohnforderungen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.

4. Hat der Vollstreckungsschuldner vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seine künftigen Lohnforderungen abgetreten, wird die Pfändung der fortlaufenden Bezüge wirksam, wenn der Abtretungsgläubiger im Anfechtungsprozeß rechtskräftig zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt wird. Dazu bedarf es keiner erneuten Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

5. Der Drittschuldner kann nach § 407 BGB mit befreiender Wirkung solange an den Abtretungsgläubiger abführen, bis der Vollstreckungsgläubiger ihm positive Kenntnis von der rechtskräftigen Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung im Anfechtungsprozeß verschafft.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 161/92.

 

Normenkette

BGB §§ 398, 407; ZPO §§ 829, 832, 835, 850 c

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.02.1993; Aktenzeichen 4 AZR 161/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444310

BB 1992, 928

BB 1992, 928 (L1-5)

EWiR 1992, 719 (L1-5)

KTS 1993, 219 (S1-2)

NZA 1992, 855

NZA 1992, 855-858 (LT1-5)

WM IV 1993, 84-89 (ST1-2)

WuB, VI E § 832 ZPO 1.93 (ST)

ZIP 1992, 1168

ZIP 1992, 1168-1172 (LT1-5)

Bibliothek, BAG (LT1-5)

JZ 1993, 97

JZ 1993, 98-100 (LT1-5)

KKZ 1994, 77-82 (LT)

LAGE § 829 ZPO, Nr 1 (LT1-5)

MDR 1992, 786 (L1-5)

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