Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleich. Ausgleichsklausel. Verzicht auf finanzielle Ansprüche. Wettbewerbsverbot. Karenzentschädigung. Konkurrenz

 

Leitsatz (amtlich)

Verzichtet ein Arbeitnehmer mit einer Ausgleichsklausel auch auf finanzielle Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so liegt hierin grundsätzlich der Verzicht auf die Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Da mit dieser Erklärung das Wettbewerbsverbot nicht insgesamt aufgehoben wird, würde eine derartig einseitige Auslegung zu einem widersprüchlichen Ergebnis, nämlich zu einem entschädigungslosen Wettbewerbsverbot führen. Eine interessengerechte Auslegung dieser Aus gleichsklausel führt deshalb zu der Feststellung, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot umfassend fortbesteht.

 

Normenkette

HGB §§ 74, 74b, 75d; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 18.10.2004; Aktenzeichen 3 (4) Ca 2474/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen 10 AZR 349/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.10.2004 – 3 Ca 2474/03 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.492,26 EUR Karenzentschädigung und 226,10 EUR Vermögensbildung Arbeitgeberanteil nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 2.101,08 EUR seit dem 01.03.2003, 01.04.2003, 01.05.2003, 01.06.2003, 01.07.2003, 01.08.2003, 01.09.2003, 01.10.2003, 01.11.2003, 01.12.2003, 01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004, 01.06.2004 und 01.07.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für den Zeitraum Februar 2003 bis Juni 2004 eine monatliche Karenzentschädigung i. H. v. 2.087,78 EUR zu zahlen.

Die am 04.12.1970 geborene Klägerin, die den Beruf der Bürokauffrau erlernt hat, war in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 30.06.2002 in dem Einzelhandelsschuhgeschäft ihres Ehemannes als Fachverkäuferin mit Personalbefugnis zum monatlichen Bruttoentgelt i. H. v. 7.000,00 DM brutto tätig. Die Eheleute leben seit längerer Zeit getrennt und sind zwischenzeitlich wohl geschieden. Die Trennung hat der Beklagte zum Anlass genommen, das Arbeitsverhältnis zur Klägerin zum 30.06.2002 aufzukündigen. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin zunächst Kündigungsschutzklage erhoben. Diese hat sie noch vor einer gerichtlichen Entscheidung am 14.03.2002 zurückgenommen. Unter dem 11.07.2002 erhob die Klägerin eine weitere Klage gegen den Beklagten, mit der sie ihren Gehaltsanspruch für Juni 2002, einen Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruch, einen Anspruch auf Zahlung einer vertraglichen Abfindung und einen Anspruch wegen eines von dem Beklagten aufgrund eines Einkommenssteuernachzahlungsbetrages vorgenommenen Abzugs verfolgte. Mit der Klageschrift behielt sie sich die Klageerweiterung um für die weiteren Monate zustehenden Bezüge in der Form einer Karenzentschädigung gemäß Änderungsvertrag vom 05.06.2001 vor. Mit diesem Änderungsvertrag hatten die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verabredet. Dieses hat den nachfolgenden Inhalt:

Der Arbeitnehmerin ist es untersagt, auf die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Firma im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es der Arbeitnehmerin untersagt, während der Dauer dieses Verbots ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit der Firma verbundenen Unternehmen.

Während der Dauer des Wettbewerbsverbots erhält die Arbeitnehmerin eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von der Arbeitnehmerin zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt. Die Karenzentschädigung soll auf keine anderen Einkünfte, Ersparnisse, Unterhaltszahlungen etc. angerechnet werden.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot hat die Arbeitnehmerin eine Vertragsstrafe von 50.000,00 DM zu zahlen. Im Falle eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Das Wettbewerbsverbot gilt auch mit einem Rechtsnachfolger des Betriebes, insbesondere geht es bei einer Veräußerung auf den Erwerber über. Die Arbeitnehmerin ist mit dem Übergang der Rechte aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger einverstanden.

Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn die Arbeitnehmerin bei ihrem Ausscheiden das 63. Lebensjahr vollendet hat.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB. Im Gütetermin vom 19.11.2002 schlossen die Parteien bei anwaltlicher Vertretung den nachfolgenden Vergleich:

  1. Der Beklagte verpflicht...

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