Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung nach vorangegangenem auch nicht unter Vorbehalt angenommenem Änderungsangebot

 

Leitsatz (amtlich)

1) Eine Änderungskündigung ist nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Arbeitgeber bereits zuvor das Änderungsangebot unterbreitet hat und der Arbeitnehmer es nicht und zwar auch nicht unter Vorbehalt binnen einer ihm gesetzten Frist von mindestens einer Woche angenommen hat, obwohl der Arbeitgeber für diesen Fall eine Beendigungskündigung in Aussicht gestellt hat.

2) Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich aus vielfältigen Gründen ein berechtigtes Interesse, sich erst nach Ausspruch einer Kündigung entscheiden zu müssen, ob er das Änderungsangebot (unter Vorbehalt) annimmt.

3) Der Arbeitgeber ist auch gehalten, ein Änderungsangebot bei Ausspruch der Kündigung aufrecht zu erhalten, wenn er aus betrieblichen Gründen nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen zu einem Zeitpunkt vor Auslaufen der Kündigungsfrist anbieten kann.

 

Normenkette

KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 24.02.2004; Aktenzeichen 7 Ca 4800/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.02.2004 – 7 Ca 4800/03 – wird zurück gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.033,58 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes begründete ordentliche Kündigung vom 24.07.2003 zum 31.03.2004 und vertritt die Ansicht, dass allenfalls eine Änderungskündigung hätte ausgesprochen werden dürfen.

Die am 17.07.1957 geborene, geschiedene Klägerin, die zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, absolvierte bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, einem Versicherungsunternehmen, seit dem 01.08.1972 eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau und war danach zunächst als Sachbearbeiterin in der Schadensabteilung tätig. Zum 01.04.1981 wurde sie erstmals mit der Stellvertretung der Gruppenleitung betraut und übernahm ab 1988 die Position einer Sachschaden-Regulierungsbeauftragten. Später wurde sie Gruppenleiterin. Ab 1998 nahm sie insbesondere übergeordnete Bereichsaufgaben war, leitete jedoch weiterhin disziplinarisch die Regulierungsbeauftragten des Außendienstes mit Schadenregulierungsvollmacht.

Zum 01.05.2000 wurde sie Bildungswesenreferentin, wobei die bisherige Gruppenleitungszulage Bestandteil des Grundgehalts wurde. Sie war fortan unmittelbar der Niederlassungsleitung unterstellt. Jedenfalls im ersten Jahr ihrer neuen Tätigkeit wurde die Klägerin in erheblichem Umfang auch anderweitig projektbezogen eingesetzt und erhielt dafür eine zusätzliche Einmalzahlung. Das monatliche Bruttogrundgehalt betrug zuletzt 3.987,– EUR.

Am 24.03.1999 war ein Interessenausgleich (Bl. 98f) geschlossen worden über die Umstrukturierung der Betriebe der Beklagten, in dem geregelt ist unter Ziffer 6.2, dass bei Verlagerung von Aufgaben durch Zentralisierung die einzelnen Mitarbeiter grundsätzlich mit ihren Aufgaben in den aufnehmenden Betrieb versetzt werden sollen und unter Ziffer 10, wie frei werdende Arbeitsplätze denjenigen anzubieten sind, deren Arbeitsplätze entfallen, dass ichnen Gelegenheit zu geben ist, innerhalb fünf Arbeitstage Interesse zu bekunden und innerhalb weiterer zehn Arbeitstage sich über den freien Arbeitsplatz zu informieren und dass es als Ablehnung des Arbeitsplatzangebotes gelte, wenn eine Entscheidung nicht innerhalb weiterer fünf Arbeitstage schriftlich bekannt gegeben werde und dass der/die Betroffene spätestens innerhalb fünf Arbeitstage nach Ablehnung eines weiteren Angebotes aus den offenen ausgeschriebenen Stellen schriftlich diejenigen zu benennen habe, die seiner/ihrer Ansicht nach für eine Weiterbeschäftigung in Frage kommen.

Für den Fall, dass nur geringer bewertete Arbeitsplätze vorhanden seien, erfolge eine Versetzung mit der Maßgabe, dass den betroffenen Mitarbeitern innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Versetzung frei werdende, gleichwertige und zumutbare Arbeitsplätze anzubieten seien, wobei alle Arbeitsplätze in Betracht kämen, bezüglich derer die erforderliche Qualifikation durch zumutbare Umschulungsmaßnahmen innerhalb von voraussichtlich sechs Monaten erworben werden könne.

Im Januar 2003 bot die Beklagte der Klägerin an, gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich auszuscheiden, da ihre Stelle als Bildungsreferentin wegfalle. Dies lehnte die Klägerin aber ab.

Mit Schreiben vom 31.03.2003 (Bl. 23) teilte die Beklagte dem Betriebsrat der Niederlassung D1xxxxxx mit, dass sie eine frei werdende Gruppenleiterstellen einem Gruppenleiter zusätzlich übertragen wolle, dessen Gruppenleiterstelle im nächsten Jahr entfalle und dass die Stelle der Bildungsreferentin in D1xxxxxx wegfalle, der Klägerin bereits in Gesprächen im November 2002 bis Februar 2003 ein anderer Arbeitsplatz angeboten worden sei, die Klägerin diesen aber abgelehnt habe und man nun beabs...

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