Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierung einer angestellten Lehrerin. Altfall. Erfüllererlass. Nichterfüllererlass. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum „Altfall” im Sinne des sogenannten Altfälle-Runderlasses des Kultusministeriums NW vom 25.08.1992, in welchem zwischen dem Personenkreis der Altfälle, bei denen bei der Höhergruppierung nach Ablauf einer 15-jährigen Bewährungszeit vom Planstellenerfordernis abzusehen ist, und dem Personenkreis der „Neufälle”, bei denen eine Planstelle zur Verfügung stehen muss, differenziert wird.

 

Normenkette

BAT § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 5 Ca 1842/05)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen AZR 860/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.01.2006 – 5 Ca 1842/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die ihrerseits von dem beklagten B4xxxx eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe I b BAT verlangt.

Die am 04.11.1958 geborene Klägerin steht seit dem 01.08.1990 als hauptberufliche Lehrerin für die Fächer Geschichte und Latein in den Diensten des beklagten B9xxxxx. Ihr Einsatz erfolgt beim K1xxxxxx-von-G1xxx-Gymnasium.

Die erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II legte die Klägerin im Lande Nordrhein-Westfalen am 05.03.1986 ab. Die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien legte sie am 02.12.1987 in Rheinland-Pfalz ab. Anschließend wechselte sie nach Nordrhein-Westfalen. Da es dort eine Ausbildung von Lehrern für das Lehramt an Gymnasien bereits seit Anfang der 80er Jahre nicht mehr gab, wurde ihre zweite Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen als Prüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II anerkannt.

Einen ersten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien unter dem 30.07.1990 ab (Bl. 10 f. der Gerichtsakte). Danach wurde die Klägerin befristet für die Zeit vom 01.08.1990 bis 17.07.1991 als hauptberufliche Lehrerin für Geschichte und Latein beim K1xxxxxx-von-G1xxx-Gymnasium als Aushilfskraft zur Vertretung der teilzeitbeschäftigten Frau F3xxxxx-H3xxxxxxxx eingestellt. Diese besitzt die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und wurde nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Die Klägerin ihrerseits wurde gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 30.07.1990 in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Nach der in § 8 des zuvor genannten Arbeitsvertrages getroffenen besonderen Vereinbarung richtete sich die Eingruppierung der Klägerin nach Ziff. 4.4 des Runderlasses des Kultusministers Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 (GABL NW.1/82, S. 5) nach Vergütungsgruppe III BAT.

Der Arbeitsvertrag vom 30.07.1990 wurde durch Zusatzvereinbarungen vom 30.08.1991 (Bl. 13 der Gerichtsakte), 21.08.1992 (Bl. 14 der Gerichtsakte) sowie 08.07.1993 (Bl. 127 der Gerichtsakte) jeweils bis zum 15.07.1992, 07.07.1993 und schließlich bis zum 22.08.1993 verlängert. Während des gesamten Zeitraums ihrer Beschäftigung vom 01.08.1990 bis 22.08.1993 wurde die Klägerin überwiegend in der Sekundarstufe I eingesetzt.

Aufgrund Arbeitsvertrages vom 23.08.1993, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 15 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, wurde die Klägerin schließlich als hauptberufliche Lehrerin für die Fächer Geschichte und Latein bei der K1xxxxxx-von-G1xxx-Schule auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt und in die Vergütungsgruppe II a des BAT eingestuft. Nach der unter § 8 des zuvor genannten Arbeitsvertrages getroffenen besonderen Vereinbarung wurde sie gemäß Ziff. 5.1 des Runderlasses des Kultusministers NW vom 16.11.1981 in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert, da mit Beginn des Schuljahres 1993/94 der überwiegende Einsatz in der Sekundarstufe II erfolgte.

Nach der im Ausgangsarbeitsvertrag vom 30.07.1990 in Bezug genommenen Erlasslage konnte eine Höhergruppierung von Lehrern wie der Klägerin, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllten, von der Vergütungsgruppe II a BAT in die Vergütungsgruppe I b BAT nur nach mindestens siebenjähriger Tätigkeit und auch nur dann erfolgen, sofern eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stand. Hingegen war für die Lehrkräfte, die nicht die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllten (sogenannte Nichterfüller) alleinige Beförderungsvoraussetzung eine fünfzehnjährige Tätigkeit mit Bewährung. Diese Differenzierung wurde in der Folgezeit von den damit befassten Arbeitsgerichten für mit dem Gleichbehandlungsgebot für unvereinbar erachtet mit der Folge, dass die sogenannten Erfüller unter den gleichen Voraussetzungen wie die sogenannten Nichterfüller zu befördern waren.

Vor diesem Hintergrund änderte das Kultusministerium NW seinen Nichterfüllererlass vom 20.11.1981 durch Erlass vom 22.06.1992, der zum 01.08.1992 in Kraft getreten ist, ab. Der geänderte Erlass enthält unter Ziff. 4.1 unter and...

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