Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederung der Versorgungsverwaltung NW. Zuordnungsplan

 

Leitsatz (redaktionell)

Die fehlerhaft unterlassene Qualifizierung einer Arbeitnehmerin als Entfernungshärtefall nach den Vorschriften des EingliederungsG Versorgungsämter NW führt zur Unwirksamkeit und Unbeachtlichtkeit der Zuordnung der Arbeitnehmerin an eine andere Dienststelle.

 

Normenkette

EingliederungsG Versorgungsämter NW

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 18.08.1008; Aktenzeichen 5 Ca 2495/07)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 307/09)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.08.1008 – 5 Ca 2495/07 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die bislang bei dem Versorgungsamt Soest tätige Klägerin wendet sich dagegen, dass sie nach der durch Landesgesetz geregelten Auflösung des Versorgungsamtes mit Wirkung ab dem 01.01.2008 dem Kreis Siegen-Wittgenstein im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt worden ist (Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen – GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007 – fortan: EingliederungsG Versorgungsämter NW NW).

Die am 02.12.1950 geborene verheiratete Klägerin war seit dem 01.02.1981 bei dem Versorgungsamt Soest zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 2981,24 EUR tätig. Sie arbeitete zuletzt als Sachbearbeiterin im mittleren Dienst im Aufgabenbereich BEEG (Elterngeld). Gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen (Kopie des Vertrages 23.12.1980 Bl. 14 GA). Unstreitig pflegt die Klägerin ihre 84jährige Schwiegermutter und ihre Mutter in Welver (20 km entfernt), nachdem der Schwiegervater im Jahr 2005 und der Vater am 03.06.2007 verstorben waren. Mit Wirkung ab dem 05.11.2007 ist der Klägerin eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 zuerkannt. Der entsprechende Ausweis ist am 07.12.2007 ausgestellt worden (Kopie Bl. 280 GA)

Am 20.11.2007 wurde das EingliederungsG Versorgungsämter NW NW als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (Straffungsgesetz) verkündet.

Dort ist auszugsweise geregelt:

§ 1

Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Soest, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 5

Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 01. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

(2)…

§ 10

Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitete und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

§ 20

Versor...

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