Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung i. V. m. der Eingliederung der Versorgungsverwaltung NRW

 

Normenkette

EingliederungsG Versorgungsämter

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 07.05.2008; Aktenzeichen 3 Ca 2464/07)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 10 AZR 829/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.05.2008 – 3 Ca 2464/07 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie nach der durch Landesgesetz geregelten Auflösung der Versorgungsämter zu Ende 2007 mit Wirkung ab dem 01.01.2008 dem Kreis Siegen-Wittgenstein im Wege der Personalgestellung zur Arbeitsleitung zugeordnet worden ist (EingliederungsG Versorgungsämter NW vom 30.10.2007 GVBl. NW 2007, 482 ff).

Die Klägerin ist am 06.12.1953 geboren. Sie ist verheiratet. Das erwachsene Kind studiert. Der Ehemann arbeitet in G1. Er hat einen zweiten Wohnsitz in O1. Mehrere Nächte in der Woche – nicht unbedingt alle Nächte der Arbeitswoche – übernachtet der Ehemann dort. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Soest vom 04.12.2007 ist der Klägerin ein GdB von 40 zuerkannt – „Beeinträchtigungen: 1 Depression, vegetative Störungen, psycho-physisches Erschöpfungssyndrom, chron. Schmerzsyndrom / 2 Bluthochdruck / 3 Wirbelsäulenschäden, degenerative Veränderungen, Bewegungseinschränkung, wiederkehrende Kopfschmerzen / 4 Daumensattelgelenkverschleiß beiderseits” – (Kopie Bl. 59, 60 GA).

Die Klägerin ist seit dem 16.02.1987 in der Versorgungsverwaltung des beklagten Landes bei dem Versorgungsamt Soest beschäftigt. Sie arbeitete dort zuletzt im Mittleren Dienst als Sachbearbeiterin im Aufgabenbereich Schwerbehindertenrecht. Auf die in Kopie eingereichten Arbeitsverträge und Änderungsverträge vom 16.02.1987, 29.07.1987, 26.10.1987, 20.11.1989, 03.09.1999, 17.06.2004 und 22.06.2007 wird Bezug genommen (Bl. 6 – 17 GA). Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 26.10.1987 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen (Bl. 10 GA). Seit dem 17.06.2007 ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 9 (TV-L) eingruppiert. Sie verdiente im Oktober 2007 ein Bruttomonatsentgelt von 2.939,50 EUR (Abrechnung Bl. 18 GA).

Am 20.11.2007 wurde das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: EingliederungsG Versorgungsämter NW) als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (Straffungsgesetz) verkündet (GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007). Dort heißt es auszugsweise wie folgt:

„I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

§ 1

Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 2

Aufgaben des Schwerbehindertenrechts

(1) Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster.

Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

II. Personalrechtliche Maßnahmen

§ 10

Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigun...

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