Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen verschiedener tariflicher Zuschläge: Kumulierung oder Zahlung nur des jeweils höheren Zuschlags

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach Nr. 40 Manteltarifvertrag für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Land Nordrhein-Westfalen (MTS) ist beim Zusammentreffen von Zuschlägen nach Nr.16b MTS und nach Nr. 39 MTS nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Holzbearbeitung sowie den Holzhandel im Land Nordrhein-Westfalen (MTS)

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 14.08.2001; Aktenzeichen 3 Ca 1299/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.2003; Aktenzeichen 4 AZR 373/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.08.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg – 3 Ca 1299/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei dem Zusammentreffen mehrerer tariflicher Zuschläge beide Zuschläge zu zahlen sind oder ob nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er arbeitet in dreischichtiger Arbeitsweise in einem vollkontinuierlichen Schichtsystem, in das auch Samstage, Sonntage und Feiertage einbezogen sind. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet der Manteltarifvertrag für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (MTS) vom 8. März 1995 Anwendung. Der MTS ist in fortlaufend nummerierte Bestimmungen von 1. bis 111. gegliedert, wobei durch Überschriften gewisse Abschnitte gebildet werden. Die Regelungen Nr. 15 bis 28 tragen die Überschrift „Arbeitszeit”, die Regelungen der Nr. 39 bis 45 tragen die Überschrift „Zuschläge”.

Gemäß Nr. 16 a Abs. 1 des MTS wird die regelmäßige Arbeitszeit grundsätzlich auf die Tage von Montag bis Freitag verteilt und darf täglich acht Stunden nicht überschreiten. In Nr. 16 b des MTS heißt es unter anderem:

„Von Ziffer 16. a) Abs. 1 kann durch Betriebsvereinbarung abgewichen erden:

  1. Für Arbeitnehmer in dreischichtiger Arbeitsweise durch Einbeziehung des Samstags in die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn die besonderen Verhältnisse des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer dies erfordern,

    oder

  2. Für Samstagsarbeit gemäß Ziffer 16. b) wird ein Zuschlag von 20 % (bis 14.00 Uhr) bzw. 25 % (ab 14.00 Uhr) gezahlt.”

Die Protokollnotiz zu Nr. 16 b des MTS lautet:

„Vergünstigen, die bisher in den Betrieben in unterschiedlichster Art für Samstagsarbeit gewährt werden, bleiben unberührt, soweit sie den Prozentsatz von 20 bzw. 25 % erreichen oder übersteigen.”

Nr. 39 des MTS lautet:

„Die Zuschläge betragen:

a)

Für Mehrarbeit bis zu 2 Stunden täglich

25 %

ab … 3. Stunde täglich

50 %

für Arbeit an Samstagen, die zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist, für alle Stunden bis 12 Uhr

25 %

ab … 12 Uhr

50%

c)

für Nachtschichtarbeit und sonstige regelmäßige Nachtarbeit

25 %

d)

für unregelmäßige Nachtarbeit

30 %

e)

für Arbeit an Sonntagen

100%

f)

für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, für die ein Lohnausfallanspruch nicht besteht, sowie für Arbeiten am Oster- und Pfingstsonntag und am 24. Dezember

100%

g)

für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen

150%

h)

für die Arbeitsstunden zwischen 14.00 Uhr und 20.00 Uhr Wechselschichtzuschlag

5 %

Zulagen, die bisher in unterschiedlicher Art in den Betrieben für Wechselschichtarbeit gewährt werden, können angerechnet werden; günstigere Regelungen bleiben erhalten.”

Nr. 40 des MTS lautet:

„Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen; ausgenommen hiervon ist ein Zusammentreffen des Zuschlages nach Ziffer 39. c) mit einem Zuschlag von 25 % nach Ziffer 39. a) und b) sowie dem Zuschlag von 100% nach Ziffer 39. e).”

Die Regelung der Nr. 16 b) MTS wurde erstmals eingefügt in dem Vorgängertarifvertrag des MTS vom 01.09.1989. Die Regelung der Nr. 40 bestand schon längere Zeit vorher.

Bis einschließlich 1999 zahlte die Beklagte mindestens teilweise die Zuschläge nach Nr. 16 b MTS zusätzlich zu den Zuschlägen nach Nr. 39 MTS. In der Folgezeit zahlte sie nur noch den jeweils höheren Zuschlag aus den Nr. 16 b und 39 MTS.

In einer Vielzahl von Fällen besteht daher Streit zwischen Arbeitnehmern und der Beklagten. Der vorliegende Rechtsstreit ist nach dem Willen der Parteien und des Betriebsrates ein sogenanntes Musterverfahren.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse die Zuschläge nach den Nr. 16 b und 39 MTS kumulativ bezahlen. Die Regelung in Nr. 40 MTS beziehe sich nur auf die Zuschläge aus der Nr. 39 MTS.

Der Kläger hat beantragt, wie folgt zu erkennen:

  1. Es wird festgestellt, dass beim Zusammentreffen von Zuschlägen nach Ziffer 16 b 4 und 39 b MTV Sägeindustrie NRW bei aufgrund Betriebsvereinbarung angeordneter Samstagsarbeit diese zusammengezählt werden,
  2. hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 513,79 DM brutto nebst 8,4 % Zinsen seit Klagezustellung zu z...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge