Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Mobbings. Systematische Degradierung und Schikanierung. Mobbing kein Rechtsbegriff im Arbeitsleben. Übliche Konfliktsituationen. Darlegungs- und Beweislast bei Mobbing. Gesamtschau der Vorfälle

 

Leitsatz (redaktionell)

Einen Teil der erhobenen Vorwürfe hat der Kläger nicht schlüssig oder nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Für einen Teil der behaupteten Mobbingvorfälle hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis angetreten oder den Beweis nicht erfolgreich geführt. Andere behauptete Vorfälle haben sich nach der Aussage der vernommenen Zeugen nicht so ereignet, wie der Kläger es behauptet hat. Insgesamt tragen die durch die Berufungskammer festgestellten Tatsachen nicht den Vorwurf des Mobbings.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 826

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 13.01.2010; Aktenzeichen 10 Ca 584/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Dortmund vom 13.01.2010 - 10 Ca 584/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte habe ihn ab etwa dem Jahreswechsel von 2001 auf 2002 wiederholt und häufig unangemessen behandelt (Mobbing) und schulde deshalb Schadensersatz für nachfolgende Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Der am 11.04.1950 geborene Kläger ist seit dem 15.08.1987 im St. M3-Hospital in L1 beschäftigt. Zum 01.12.1990 wurde der Kläger Oberarzt und zum 01.07.1992 Erster Oberarzt. Nach Ausscheiden des damaligen Chefarztes Dr. T1 wurde dem Kläger Anfang 2001 die kommissarische Leitung der Neurochirurgischen Klinik übertragen. Der Kläger bewarb sich für die Chefarztstelle. Die Bewerbung hatte keinen Erfolg. Als Erster Oberarzt bezog der Kläger zuletzt im Jahr 2003 eine Gesamtvergütung von 114.972,41 € (Lohnsteuerbescheinigung 2003, Bl. 246 GA).

Ab dem 01.10.2001 wurde der Beklagte als externer Bewerber als Chefarzt eingestellt. Der Kläger macht geltend, er sei ab Anfang 2002 von dem Beklagten unangemessen behandelt worden, er sei systematisch degradiert und schikaniert worden. Im März 2003 erhob der Kläger erste Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten und schaltete im Sommer 2003 einen Rechtsanwalt ein. Auf das Schreiben der Rechtsanwälte K1 und M1 an das St.-M3-Hospital L1 vom 18.06.2003 wird Bezug genommen (Anlage B 1, Bl. 410 b - 410 f GA). Die Arbeitgeberin führte Gespräche mit den Parteien dieses Rechtsstreits und anderen Ärzten und Mitarbeitern der neurochirurgischen Klinik und versuchte durch die Beauftragung eines externen Vermittlers Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu schlichten. Ab dem 13.11.2003 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er begab sich in stationäre psychiatrische Behandlung. Nach dem 11.02.2004 erfolgte die Behandlung ambulant. Am 07.05.2004 nahm der Kläger seine Tätigkeit wieder auf. Vom 19.05.2004 bis zum 17.06.2004 arbeitete der Kläger krankheitsbedingt nicht. Nach einem Urlaub nahm der Kläger am 20.07.2004 seine Arbeit wieder auf. Im Oktober 2004 wurde der Kläger erneut krankgeschrieben und war fortan durchgehend bis Mitte Oktober 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Das St. M3-Hospital zahlte im gesetzlich vorgesehenen Umfang Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger beziffert seine vom Krankenhaus tatsächlich bezogenen Jahreseinkünfte des Jahres 2004 mit 52.750,00 € und des Jahres 2005 mit 3.236,00 €. In den Jahren 2006 und 2007 und bis Mitte Oktober 2008 habe er kein Entgelt vom Krankenhaus erhalten. Während der Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger Leistungen aus einer von ihm abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung.

Der Kläger hatte zunächst gegen die Arbeitgeberin, das St. M3-Hospital L1, Klage erhoben mit dem Antrag, die Arbeitgeberin zu verurteilen, den Beklagten zu entlassen und hilfsweise ihm - dem Kläger - einen auch hinsichtlich der Vergütung gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten, an dem eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Beklagten nicht bestehe. Darüber hinaus hat er Schmerzensgeld von der Arbeitgeberin gefordert. Die Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden Die Berufung ist vom LAG Hamm zunächst zurückgewiesen worden (Urt. 06.03.06 - 16 Sa 76/05 -). Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Chefarzt - dem jetzigen Beklagten - könne der Kläger nicht verlangen. Wenn auch davon auszugehen sei, dass das Verhalten des Chefarztes - des hiesigen Beklagten - dem Kläger gegenüber mehrmals durch nicht ausreichenden Respekt und unzureichende Rücksichtnahme gekennzeichnet gewesen sei und der Kläger deshalb im November 2003 erkrankt sei, stehe dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Eine Haftung des Chefarztes - des jetzigen Beklagten - und damit der Arbeitgeberin, die sich des Chefarztes als ihres Erfüllungshilfen bedient habe, scheitere daran, dass den Chefarzt - den jetzigen Beklagten - kein Verschulden an der Gesundheitsschädigung des Klägers treffe. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass durch sein Verhalten die Krankh...

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