Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis. Unwirksame Befristungsabrede. Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats. Inhalt des Mitbestimmungsrechts Enddatum, Eintrittsdatum, gesamter Inhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt auch dann zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede, wenn dem Personalrat ein unrichtiges Anfangsdatum des befristeten Arbeitsverhältnisses mitgeteilt wurde (Abweichung von LAG Düsseldorf Urteil vom 01. Februar 2002 – 10 Sa 1628/01 = NZA RR 2003, 111 – 112 = PersR 2002, 523 – 525).

 

Normenkette

TzBfG § 17 Sätze 2, 1; KSchG § 7; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1, 8 S. 1, Abs. 7 S. 4, § 68; HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1; BGB § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Aktenzeichen 3 Ca 1483/03)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht kraft Befristung mit Ablauf des 30.07.2003 geendet hat.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin für die Dauer dieses Feststellungsstreits als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft für die Erteilung muttersprachlichen Unterrichts im Umfang von 16 Unterrichtswochenstunden über den 30.07.2003 hinaus weiter zu beschäftigen.

3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 8.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am 26.01.1963 geborene Klägerin ist gebürtige Spanierin und steht seit November 1997 als Lehrkraft für muttersprachlichen Unterricht in Diensten des beklagten Landes.

Am 12.01.2001 beantragte die gleichfalls bei dem beklagten Land beschäftigte Lehrkraft für muttersprachlichen Unterricht C cc ihre Beurlaubung analog § 85 LBG gem. § 50 BAT im Anschluss an die derzeitige Beurlaubung, endend mit Ablauf des 14.09.2003. Bereits zuvor hatte sie für den Zeitraum vom 20.11.1998 im Anschluss an die damals laufende Beurlaubung ihre weitere Beurlaubung bis zum 19.08.2001 beantragt.

Im Frühjahr 2001 beteiligte das beklagte Land den zuständigen Personalrat hinsichtlich einer Befristungsabrede mit der Klägerin, beginnend mit dem 30.07.2001. Eine solche Vereinbarung wurde sodann jedoch nicht geschlossen.

Vielmehr vereinbarten die Parteien mit Vertrag vom 30.07.2001 eine befristete Beschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 27.08.2001 bis zum 30.07.2003 gemäß Nr. 1 Buchstabe c der SR II y BAT als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) mit einer Unterrichtsverpflichtung von 16 Wochenstunden zu Erteilung von muttersprachlichem Unterricht in spanischer Sprache in XXX. Als Vertretungsgrund ist in § 1 des Arbeitsvertrages angegeben „Beurlaubung der Lehrkraft C cc”. Weiter vereinbarten die Parteien in § 2 dieses Vertrages die Anwendung des BAT und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis. Die Vergütung der Klägerin betrug monatlich ca. 1.700,– EUR brutto in Vergütungsgruppe BAT IV b.

Erst im September 2001 wurde der Personalrat hinsichtlich dieses befristeten, am 27.08.2001 begonnenen, Arbeitsverhältnisses beteiligt.

Mit ihrer am 11.06.2003 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Sie bestreitet eine Beurlaubung der Lehrkraft C cc in der Zeit vom 27.08.2001 bis zum 30.07.2003. Weiter bestreitet sie, dass der bei dem Schulamt für die Stadt XXX gebildete Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen ordnungsgemäß zum befristeten Vertrag vom 30.07.2001 beteiligt, insbesondere hinreichend umfänglich unterrichtet worden ist.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 30.07.2003 geendet hat,

das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin für die Dauer dieses Feststellungsstreits als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts im Umfang von 16 Unterrichtswochenstunden über den 30.07.2003 hinaus weiter zu beschäftigten.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt zur Sache schriftsätzlich nicht vor. Im Gütetermin vom 05.08.2003 legte es die bereits dargestellten Beurlaubungsanträge der Lehrkraft C cc sowie Unterlagen hinsichtlich einer Beteiligung des Personalrat im Frühjahr 2001 bezüglich einer Befristungsvereinbarung, beginnend mit dem 03.07.2001 sowie hinsichtlich der sodann tatsächlich geschlossenen Befristungsabrede mit Wirkung ab dem 27.08.2001 und Unterlagen über eine Beteiligung des Personalrats hierzu im September 2001 vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Im Kammertermin vom 18.12.2003 trug das beklagte Land ergänzend vor, die Beteiligung des Personalrats unter Nennung eines falschen Eintrittsdatums führe nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Dies ergebe sich aus der Entscheidung LAG Düsseldor...

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