Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Restaurator

 

Leitsatz (amtlich)

Eingruppierung eines Restaurators beim Landschaftsverband W.-L.: Kein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT-LWL

 

Normenkette

BAT § 22; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen 1 Ca 53/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.09.2003 – 1 Ca 53/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung. Der Kläger erstrebt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT-LWL.

Der Kläger ist am 13.01.14xx geboren. 1960 absolvierte der Kläger den Realschulabschluss. Der Kläger begann eine kaufmännische Ausbildung, die er ohne Abschluss beendete. Bis 1969 übte der Kläger verschiedene Tätigkeiten als kaufmännischer Angestellter aus. Vom 01.03.1969 bis zum 16.09.1971 durchlief der Kläger eine Ausbildung als Restaurator an altertumskundlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen sowie an den Ämtern für Bodendenkmalpflege beim römisch-germanischen Zentralmuseum in M3xxx. Das Abschlusszeugnis datiert vom 20.09.1971. Mit Wirkung ab dem 01.09.1971 wurde der Kläger von dem Beklagten als Restaurator eingestellt. Der Kläger wurde in die Vergütungsgruppe VI b BAT-LWL eingruppiert. Der Arbeitsvertrag vom 15.11.1971/28.04.1972 sieht eine Beschäftigung „als Restaurator” und die Geltung der einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragskopie (Anlage A 1 zur Klageschrift) Bezug genommen. Der Kläger arbeitet seit 1971 an der Außenstelle P2x-xxxxxx des W7xxxxxxxx M7xxxxx für A2xxxxxxx. Im Jahre 1977 erfolgte eine Höhergruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV b BAT-LWL und 1983 eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-LWL. Mit Wirkung ab dem 01.01.1989 wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe III BAT-LWL eingruppiert. Bis etwa 1992 oblag dem Kläger die Restaurierung der Pfalzfunde, welche aus den bis Ende der siebziger Jahre durchgeführten Pfalzgrabungen herrührten. Seit 1992 restaurierte der Kläger Funde aus anderen Referaten, welche aus anderen Grabungen stammten, insbesondere frühge-schichtliche Schwertfunde. Daneben traten Arbeiten aus der hinzugekommenen Zuständigkeit für Stadtarchäologie. Den Arbeitsschwerpunkt bildeten dabei Artefakte mittelalterlicher und neuzeitlicher Fundschichten. Der Kläger bearbeitete bei Großgrabungen zutage geförderte Funde unterschiedlicher Materialien und restaurierte sie für die Präsentation im Museum. Dabei verfasste er Berichte in den Grabungsprotokollen. Der Kläger nahm Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung von Sonderausstellungen wahr mit dem Höhepunkt der Karolingerausstellung in P2xxxxxxx im Jahr 1999. Seit 1995 widmete sich der Kläger der Klingenrecherche und untersuchte frühmittelalterliche Waffen (Spathen = zweischneidige Schwerter, Saxe = einschneidige Schwerter, Lanzen). Bei den untersuchten Waffen handelte es sich zum größten Teil um bereits vorhandene Altfunde. Untersuchungen erfolgten zur Klärung des konservierungsrelevanten Zustandes und hinsichtlich der Details der schmiedetechnischen Beschaffenheit. Zum Teil musste das Gefüge der Funde gänzlich oder partiell restauratorisch freigelegt werden. Seit 1995 erfolgte so die Befundfeststellung dreier Waffengattungen (238 Spathe, 235 Saxe, 93 Flügellanzen). Die Untersuchungsergebnisse wurden veröffentlicht. Die Befunde wurden vergleichend gegenübergestellt und ausgewertet. Der Kläger legte mit den gesammelten Daten Übersichtstabellen an. Die Ergebnisse wurden der Öffentlichkeit und der Fachwelt vorgestellt.

Im Geschäftsverteilungsplan des Beklagten ist der Aufgabenbereich des Kläger wie folgt angegeben: Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten, Zustandskontrolle in der Schausammlung, im Magazin und am gesamten Pfalzenkomplex, Mithilfe beim Aufbau der Schausammlung und der Sonderausstellungen.

Erstmals mit Schreiben vom 05.06.2001 machte der Kläger seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT-LWL geltend und berief sich zur Begründung auf Änderungen in seinem Arbeitsbereich. Im Rahmen der weiteren kontroversen Korrespondenz holte der Beklagte eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Klägers P3xx. D4. W5xxxxx ein. Dieser leitet die Außenstelle P2xxxxxxx. Er wird nach A 14 besoldet. P3xx. D4. W5xxxxx führte zur Tätigkeit und zum Aufgabenbereich des Klägers in einem Schreiben vom 15.10.2001 (Seite 6 der Anlage zur Klageschrift) insbesondere aus:

„Herr W1xxxxxx schildert in seinem Antrag zutreffend, dass sich die Schwerpunkte seiner Tätigkeit seit meinem Amtsantritt am 01. November 1992 stark verändert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt war Herr W1xxxxxx mit der Restaurierung der Pfalzfunde beschäftigt. Da diese Tätigkeit über 15 Jahre nach Ende der Pfalzgrabung bis auf Nacharbeiten und Zustandskontrollen weitgehend ausgeführt worden war, hat er zusätzlich und mit Zustimmung meiner Vorgänger, …, die Resta...

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