Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Restaurator

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung von Restaurator; Arbeitsvorgang bei Begutachtung von Objekten; Vortrag zum Heraushebungsmerkmal Spezialtätigkeit

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 23.08.1989; Aktenzeichen 7 Sa 171/89)

ArbG Bonn (Urteil vom 05.10.1988; Aktenzeichen 4 Ca 2013/87)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. August 1989 – 7 Sa 171/89 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1970 als Restaurator für Wandmalerei beim Amt für Denkmalpflege des Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Seit dem 1. Januar 1975 erhält der Kläger Vergütung nach VergGr. IV a BAT.

Der Kläger hat die Aufgabe, Gutachten zur Konservierung und Restaurierung von Wandmalereien zu erstellen und die entsprechende Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Er hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III, Teil II, Abschnitt K (Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege) der Anlage 1 a zum BAT erfülle. Sie hebe sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 heraus. Dies folge daraus, daß er Tätigkeiten ausführe, die in der Protokollnotiz Nr. 1 zur VergGr. III BAT genannt seien. So nehme er selbständige Untersuchungen von Objekten auf ihre Echtheit, die spezielle technologische Kenntnisse erforderten, vor. Ihm obliege ferner die Leitung großer und schwieriger Restaurierungsvorhaben von Wandmalereien, z.B. im Zusammenhang mit der Sanierung und Restaurierung eines Bauwerks. Beide Tätigkeiten nähmen mehr als 50 v. H. seiner Arbeitszeit in Anspruch. Dazu hat der Kläger insgesamt 44 Objekte benannt, die er in der Zeit von Juli 1980 bis Juli 1982 mit einem Zeitaufwand von insgesamt 2080 Stunden bearbeitet hat, und im einzelnen vorgetragen, bei welchen Objekten er selbständige technische Untersuchungen im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 durchgeführt habe bzw. bei welchen Objekten es sich um große und schwierige Restaurierungsvorhaben von Wandmalereien gehandelt habe, die von ihm geleitet worden seien.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm in der Zeit ab 1. Juni 1980 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen III und IV a BAT mit jeweils 4 % seit Fälligkeit zu verzinsen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Klägers das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III BAT nicht erfülle. Wegen der Unterschiedlichkeit der Objekte könnten die vom Kläger in den jeweiligen Aufgabenbereichen ausgeführten Tätigkeiten nicht zu Arbeitsvorgängen im Tarifsinne zusammengefaßt werden. Im übrigen treffe es nicht zu, daß bei den vom Kläger insoweit benannten 21 Objekten selbständige technische Untersuchungen in bezug auf ihre Echtheit, die spezielle technologische Kenntnisse erforderten, durchgeführt worden seien. Soweit der Kläger geltend mache, daß er in bezug auf 23 Objekte mit der Leitung großer und schwieriger Restaurierungsvorhaben beauftragt worden sei, habe diese Tätigkeit nicht den tariflich geforderten Umfang von mindestens 50 v. H. der Gesamtarbeitszeit in Anspruch genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Dabei hat er seinen Zinsanspruch auf Rechtshängigkeitszinsen aus den Nettodifferenzbeträgen beschränkt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß dem Kläger Vergütung nach VergGr. III BAT nicht zusteht.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die vom Kläger bei der Begutachtung von 21 Objekten ausgeübte Tätigkeit als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen sei. Dazu stellt das Landesarbeitsgericht fest, daß der Kläger vom zuständigen Gebietsreferenten einen schriftlichen Auftrag erhält, ein Gutachten mit Restaurierungsvorschlägen zu erstellen, wenn ein Denkmalseigentümer einen Zuschuß zur Restaurierung beantragt. Der Kläger erstelle das Gutachten nach Untersuchung des Objektes. Der Zuschuß werde dann mit der Auflage bewilligt, daß die Vorschläge des Klägers, der auch die Ausführung der Arbeiten überwache, eingehalten werden.

Im Hinblick auf diese tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht die Begutachtung von Objekten als selbständigen Arbeitsvorgang im Tarifsinne wertet. Arbeitsergebnis ist die Erstellung eines Restaurierungsvorschlags. Diesem Arbeitsergebnis dient die Untersuchung des Objekts. Da der Kläger bei der Begutachtung in gleichartiger Weise vorgeht und Anhaltspunkte für eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit seiner Tätigkeit bei den von ihm benannten 21 Objekten nicht vorhanden sind, konnten insoweit diese einzelnen Arbeitseinheiten, die für seine entsprechende Tätigkeit repräsentativ sind, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.

Das Landesarbeitsgericht nimmt ferner zutreffend an, daß die Tätigkeit des Klägers, soweit er die Leitung von großen und schwierigen Restaurierungsvorhaben für sich in Anspruch nimmt, ebenfalls als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen sei. Diese Tätigkeit ist von der Tätigkeit des Klägers bei der Erstellung von Gutachten tatsächlich abgrenzbar und tariflich selbständig bewertbar. Arbeitsergebnis ist die Leitung eines Restaurierungsvorhabens. Alle von ihm insoweit zu erledigenden Aufgaben sind diesem Arbeitsergebnis zuzuordnen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung von Leitungstätigkeiten (vgl. BAGE 48, 17 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

Beide Arbeitsvorgänge nehmen zusammen mehr als 50 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch Dabei entfällt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers auf die Leitung von Restaurierungsvorhaben. Selbst wenn zugunsten des Klägers somit unterstellt wird, daß dieser Arbeitsvorgang die tariflichen Anforderungen der VergGr. III BAT erfüllt, kommt es im Hinblick auf den in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit darauf an, ob der Arbeitsvorgang „Begutachtung von Objekten” den tariflichen Anforderungen entspricht. Insoweit sind folgende tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:

Vergütungsgruppe III

Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 erheblich herausheben. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten mit langjähriger Erfahrung in Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben.

Vergütungsgruppe IV b

1. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 herausheben, daß ihre Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)

Vergütungsgruppe V b

1. Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

Protokollnotiz Nr. 1:

Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 z.B. durch folgende Tätigkeiten heraus:

Selbständige technische Untersuchungen von Objekten auf ihre Echtheit, die spezielle technologische Kenntnisse erfordern;

Leitung großer und schwieriger Restaurierungsvorhaben von Wandmalereien, z.B. im Zusammenhang mit der Sanierung und Restaurierung eines Bauwerks;

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß in den Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beifügen, die Erfordernisse des betreffenden Tätigkeitsmerkmals regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien nämlich grundsätzlich fest, daß die in dem Beispiel genannten Tätigkeiten dem allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Vergütungsgruppe entsprechen (ständige Senatsrechtsprechung: BAG Urteil vom 14. Mai 1986 – 4 AZR 134/85 – AP Nr. 119 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Insoweit überprüft das Landesarbeitsgericht im einzelnen den Sachvortrag des Klägers zum Arbeitsvorgang „Begutachtung von Objekten” daraufhin, ob er den Schluß zuläßt, daß der Kläger „selbständige technische Untersuchungen auf ihre Echtheit, die spezielle technologische Kenntnisse erfordern”, vornehme und seine Tätigkeit deshalb von dem entsprechenden Beispiel in der Protokollnotiz Nr. 1 erfaßt werde. Dies verneint das Landesarbeitsgericht mit der Begründung, aus dem Sachvortrag des Klägers ergebe sich nicht schlüssig, daß der Kläger für die Untersuchungen der einzelnen Objekte technologische Kenntnisse benötige, die über die eines einschlägig ausgebildeten Restaurators hinausgingen.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht geht vom zutreffenden Rechtsbegriff aus wenn es unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zum Heraushebungsmerkmal der „Spezialtätigkeit” in VergGr. III, Fallgruppe 2, Teil I der Anlage 1 a zum BAT (vgl. BAG Urteil vom 1. Juni 1977 – 4 AZR 111/76 – AP Nr. 98 zu §§ 22, 23 BAT) hinsichtlich des Erfordernisses der speziellen technologischen Kenntnisse, technologische Kenntnisse auf einem Gebiet fordert, das außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Restaurators liegt. Diesen Rechtsbegriff hat das Landesarbeitsgericht bei der Subsumtion auch nicht wieder aufgegeben, sondern vielmehr im einzelnen bei den vom Kläger benannten Objekten, deren Begutachtung repräsentativ für seine entsprechende Tätigkeit ist, geprüft, ob der Sachvortrag des Klägers den Schluß zuläßt, daß die jeweilige Untersuchung technologische Kenntnisse erfordere, die über die eines einschlägig ausgebildeten Restaurators hinausgingen. Dies verneint das Landesarbeitsgericht jeweils ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, so daß die Subsumtion revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Kläger rügt mit seiner Revision insoweit, daß das Landesarbeitsgericht ihn nach § 139 ZPO darauf hätte hinweisen müssen, daß sein Sachvortrag hinsichtlich der tariflich geforderten speziellen technologischen Kenntnisse nicht hinreichend spezifiziert sei. Diese Rüge geht jedoch fehl. Da der Beklagte stets bestritten hat, daß der Kläger derartige Kenntnisse bei den genannten Objekten benötigte und auch das Arbeitsgericht dies verneint hat, hätte der Kläger auch ohne Hinweis des Berufungsgerichts entsprechend vortragen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Vielmehr hat er stets seine Tätigkeit, wenn auch sehr ausführlich, geschildert und auf sein Erfahrungswissen verwiesen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen aber mit Recht nicht ausreichen lassen, weil es an einem Vergleich mit den von einem Restaurator üblicherweise einzusetzenden Kenntnissen, insbesondere auf technologischem Gebiet, fehlt.

Der Kläger rügt mit seiner Revision ferner, daß das Landesarbeitsgericht ohne ausreichende Begründung das Vorliegen der allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. III BAT verneint und insbesondere nicht hinreichend berücksichtigt habe, daß sich die Heraushebung durch das Maß der Verantwortung schon daraus ergebe, daß die Tätigkeit von „Amtsrestauratoren” stets höhere Anforderungen stelle als diejenige von „Museumsrestauratoren”, an deren Tätigkeit die tariflichen Tätigkeitsmerkmale orientiert seien. Dies ergebe sich insbesondere aus einem Sachverständigengutachten, das er im Berufungsverfahren vorgelegt habe.

Auch insoweit hat die Revision des Klägers jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat sich zur Begründung der tariflichen Anforderungen der VergGr. III BAT in den Vorinstanzen stets nur darauf gestützt, daß seine Tätigkeit den in der Protokollnotiz Nr. 1 genannten Beispielstätigkeiten entspreche. Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht daher an, daß es an einem schlüssigen Vertrag hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen der Heraushebung durch das Maß der Verantwortung im Sinne der VergGr. III BAT aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1, die schon eine Heraushebung aus der VergGr. IV b BAT durch besondere Leistungen verlangt, fehlt. Ein entsprechender schlüssiger Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf das von ihm eingereichte Sachverständigengutachten. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nach den tariflichen Bestimmungen auf einen Vergleich der Tätigkeit von „Amtsrestauratoren”, zu denen der Kläger gehört, mit der Tätigkeit von „Museumsrestauratoren” nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob die konkrete von dem Restaurator ausgeübte Tätigkeit die tariflichen Anforderungen erfüllt. Dies ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage des entsprechende Sachvortrags zu prüfen. An einem solchen Sachvortrag des Klägers fehlt es jedoch, zumal das Gutachten sich mit der Restaurierung von Steinskulpturen befaßt, was hinsichtlich der tariflichen Voraussetzung nicht von vornherein mit der Tätigkeit des Klägers verglichen werden kann.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Dr. W. Knapp, Schmalz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1083442

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge