Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Betriebsprüfer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erläutern die Tarifvertragsparteien ein allgemein gefaßtes Tätigkeitsmerkmal durch Tätigkeitsbeispiele, bringen sie damit zum Ausdruck, daß die aufgeführten Tätigkeiten das vorangestellte Tätigkeitsmerkmal erfüllen.

2. Kann sich danach die Schwierigkeit der Prüfung von Mittelbetrieben insbesondere aus der Kompliziertheit des Buchhaltungssystems in Form von Maschinenbuchhaltung neuerer oder neuester Art "wie elektronische Datenverarbeitung" ergeben, reicht die Prüfung von Mittelbetrieben zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals aus, wenn sie sich der EDV bedienen.

 

Orientierungssatz

Eingruppierung von Betriebsprüfer, der zu einem Drittel schwierige Mittelbetriebe prüft.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 16.01.1985; Aktenzeichen 4 Sa 198/84)

ArbG Kiel (Entscheidung vom 14.02.1984; Aktenzeichen 1a Ca 2268/83)

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Jahre 1971 als Angestellter in der Finanzverwaltung des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung. Seit dem 1. Juli 1972 ist der Kläger als Betriebsprüfer überwiegend mit der Prüfung von landwirtschaftlichen Mittelbetrieben befaßt. Außerdem prüft er Klein- und Großbetriebe.

Nachdem die Tätigkeitsmerkmale für Betriebsprüfer des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angestellte in den Steuerverwaltungen) vom 1. Februar 1967 durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in den Steuerverwaltungen) vom 30. März 1979 mit Wirkung zum 1. Juli 1979 geändert wurden, wurde im Arbeitsvertrag vom 24. August 1979 vereinbart, daß der Kläger als Betriebsprüfer, der Mittelbetriebe prüfe, unter Eingruppierung in die VergGr. IV b Fallgr. 4 des Teils II Abschnitt J Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT weiterbeschäftigt werde.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß seine Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a Fallgr. 9 Teil II Abschnitt J Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT erfülle, da er zu mindestens 1/3 seiner gesamten Tätigkeit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe prüfe und er sich sechs Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe. Die prüfungsmäßige Schwierigkeit ergebe sich aus der Protokollnotiz Nr. 4 a zu Teil II Abschnitt J Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT, da 95 % der von ihm geprüften Mittelbetriebe ihre Buchhaltung mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellten. Er müsse seine Kenntnisse der fortschreitenden Entwicklung auf diesem Gebiet stets anpassen. Im übrigen sei eine Vielzahl der von ihm geprüften Mittelbetriebe auch deshalb als prüfungsmäßig schwierig anzusehen, weil bei der Prüfung rechtliche Zweifelsfragen zu klären oder neben Einkünften aus der Landwirtschaft Einkünfte aus Nebenbetrieben zu berücksichtigen seien. Außerdem seien alle vergleichbaren Betriebsprüfer in seinem Bereich in VergGr. IV a BAT eingruppiert.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet

ist, ihn rückwirkend ab 1. Juli 1979 nach

VergGr. IV a BAT zu vergüten.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es vertritt die Auffassung, daß der Kläger tarifgerecht vergütet werde. Die vom Kläger geprüften Mittelbetriebe seien nicht als prüfungsmäßig schwierig einzustufen. Allein die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung rechtfertige trotz der Protokollnotiz Nr. 4 a diesen Schluß nicht. Die vom Kläger geprüften Mittelbetriebe hätten keine eigenen Datenverarbeitungsanlagen, sondern überließen die Buchführung verschiedenen Verbänden, die ihre Datenverarbeitungsanlagen einsetzten. Dies habe zur Folge, daß in fast allen landwirtschaftlichen Betrieben die Buchführung nach demselben System geordnet sei. Dadurch werde die Betriebsprüfung erleichtert und nicht erschwert.

Außerdem habe der Sachgebietsleiter dem Kläger nur solche Mittelbetriebe zugewiesen, die prüfungsmäßig nicht als schwierig einzustufen seien. Diese Beurteilung habe sich auch nach Abschluß der Prüfung stets bestätigt. Nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen komme der Kläger für die Prüfung als schwierig einzustufender Mittelbetriebe nicht in Betracht, so daß er sich nicht auf die Eingruppierung anderer Betriebsprüfer berufen könne.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Klage ist unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile stattzugeben. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a Fallgr. 9 des Teils II Abschnitt J Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT nicht erfüllt.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge als Vertragsrecht Anwendung. Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob bei der von ihm auszuübenden Tätigkeit zeitlich in dem tariflich auf 1/3 festgelegten Maß Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IV a BAT Fallgr. 9 erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 4 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 -, AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.).

Die Vorinstanzen befassen sich mit den Arbeitsvorgängen der Tätigkeit des Klägers nicht. Der Senat kann diese jedoch selbst bestimmen (Urteil des Senats vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 - AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Erheben die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Aufgabenbereich zum Tätigkeitsmerkmal, so sind alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen, soweit sie nicht tariflich besonders bewertet sind (Urteil des Senats vom 25. März 1981 - 4 AZR 1O26/78 - AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daraus folgt, daß die Tätigkeit des Klägers als Betriebsprüfer jeweils als je ein Arbeitsvorgang anzusehen ist, soweit sie sich auf Klein- und Großbetriebe bezieht. Seine Tätigkeit als Betriebsprüfer von prüfungsmäßig schwierigen Mittelbetrieben und von prüfungsmäßig nicht schwierigen Mittelbetrieben stellt ebenfalls wegen der selbständigen tariflichen Bewertbarkeit jeweils einen Arbeitsvorgang dar.

Da der Kläger geltend macht, daß mindestens 1/3 seiner gesamten Tätigkeit auf prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe entfalle, kommen folgende tarifliche Bestimmungen zur Anwendung:

Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 9

Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen, davon

mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätig-

keit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe,

nach sechsjähriger Bewährung in der

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 5 dieses

Unterabschnitts.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 5

Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen, davon

mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätig-

keit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4).

Protokollnotiz Nr. 4

Der prüfungsmäßige Schwierigkeitsgrad eines Betriebes

kann sich insbesondere ergeben aus

a) der Kompliziertheit des Buchhaltungssystems (z.B.

Maschinenbuchhaltung neuerer oder neuester Art wie

elektronische Datenverarbeitung),

b) der Organisation des Betriebes (z.B. größerer

gewerblicher Fabrikationsbetrieb, vielfältige,

schwer überschaubare Beteiligungsverhältnisse,

Betriebsaufspaltungen, ausländische Verflechtungen

und Konzernverflechtungen, erhebliche Investitionen

im Ausland),

c) der Rechtsform (z.B. AG, GmbH & Co., KG),

d) dem Vorliegen erheblicher materiell-rechtlicher

Zweifelsfragen.

Ist der Schwierigkeitsgrad der Prüfung erst nach deren

Abschluß feststellbar, erfolgt die Zuordnung eines Be-

triebes zu dem entsprechenden Schwierigkeitsgrad nach

Abschluß der Prüfung.

Der Kläger prüft unstreitig zu mehr als der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit Mittelbetriebe. Dies weist auch sein Arbeitsvertrag vom 24. August 1979 aus, in dem seine Eingruppierung als Betriebsprüfer von Mittelbetrieben in die VergGr. IV b BAT Fallgr. 4 festgestellt wurde. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daß der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, daß mindestens ein Drittel seiner gesamten Tätigkeit auf die Prüfung von Mittelbetrieben entfalle, bei denen erhebliche materiellrechtliche Fragen vorgelegen hätten. Unstreitig haben jedoch 95 % der vom Kläger geprüften Mittelbetriebe ein Buchhaltungssystem, das auf elektronischer Datenverarbeitung beruht. Die Anforderung der Prüfung von prüfungsmäßig schwierigen Mittelbetrieben zu mindestens einem Drittel der gesamten Tätigkeit des Klägers ist somit erfüllt, wenn die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung die prüfungsmäßige Schwierigkeit des Betriebes begründet. Dies ist unter Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges der anzuwendenden tariflichen Bestimmungen (vgl. BAG 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) der Fall.

Fügen die Tarifvertragsparteien allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele bei, so sind nach der ständigen Senatsrechtsprechung die Erfordernisse des betreffenden Tätigkeitsmerkmals regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien nämlich grundsätzlich verbindlich fest, daß die in dem Beispiel genannte Tätigkeit dem allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmal der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entspricht. Sie bringen mit Tätigkeitsbeispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, daß die dort angeführten Tätigkeiten vorangestellte allgemeine Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im allgemeinen gerecht werden wollen (BAG Urteil vom 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. Juli 1978 - 4 AZR 795/76 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 27. Februar 198O - 4 AZR 237/78 - AP Nr. 3O zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. Oktober 198O - 4 AZR 75O/78 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; vom 18. Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - AP Nr. 6O zu §1 TVG Tarifverträge: Bau; zuletzt bestätigt im Urteil vom 12. März 1986 - 4 AZR 534/84 -).

In diesem Sinne haben die Tarifvertragsparteien das Tätigkeitsmerkmal des "prüfungsmäßig schwierigen Mittelbetriebes" in den Vergütungsgruppen IV a BAT Fallgr. 9 und IV b BAT Fallgr. 5 durch die in der Protokollnotiz Nr. 4 genannten Beispiele erläutert. Danach kann sich die prüfungsmäßige Schwierigkeit eines Mittelbetriebes aus der Kompliziertheit des Buchhaltungssystems, der Organisation des Betriebes, dessen Rechtsform oder dem Vorliegen erheblicher materiell- rechtlicher Zweifelsfragen er- geben. Damit ist einerseits nicht ausgeschlossen, daß sich die prüfungsmäßige Schwierigkeit eines Mittelbetriebes auch aus anderen Umständen ergeben kann, andererseits gehen die Tarifvertragsparteien nach dem Wortlaut der Protokollnotiz davon aus, daß beim Vorliegen einer der Beispielsfälle die prüfungsmäßige Schwierigkeit des Mittelbetriebes begründet ist. Dies ergibt sich daraus, daß sie im Einleitungssatz der Protokollnotiz verstärkend darauf verwiesen haben, daß die prüfungsmäßige Schwierigkeit "insbesondere" in den nachfolgend genannten Beispielsfällen gegeben ist.

Die vom Kläger geprüften Mittelbetriebe erfüllen zu 95 % die Anforderung der prüfungsmäßigen Schwierigkeit i. S. der Protokollnotiz Nr. 1 a aufgrund der Kompliziertheit ihres Buchhaltungssystems. Die Tarifvertragsparteien haben die Kompliziertheit eines Buchhaltungssystems durch den Klammerzusatz "zum Beispiel Maschinenbuchhaltung neuerer oder neuester Art wie elektronische Datenverarbeitung" konkretisiert. Dies bedeutet, daß ein kompliziertes Buchhaltungssystem nach dem im Wortlaut der Tarifnorm eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien immer dann vorliegt, wenn der Mittelbetrieb über eine Maschinenbuchhaltung neuerer oder neuester Art wie elektronische Datenverarbeitung verfügt. Da es nach der Protokollnotiz Nr. 4 a auf die Art des Buchhaltungssystems ankommt, ist, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht relevant, ob die Buchhaltung mit einer betriebseigenen oder einer betriebsexternen Datenverarbeitungsanlage erstellt wird.

Zwar verkennt der Senat nicht, daß die fortschreitende technische Entwicklung auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung und deren inzwischen weite Verbreitung auch in Klein- und Mittelbetrieben zu einer Vereinfachung der Buchhaltungssysteme und damit zu einer Erleichterung der durchzuführenden Betriebsprüfungen geführt haben mag. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch dadurch, daß sie im Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in den Steuerverwaltungen) vom 30. März 1979 mit Wirkung vom 1. Mai 1979 im Klammerzusatz zur Protokollnotiz Nr. 4 a als Beispiel für eine Maschinenbuchhaltung neuerer oder neuester Art den Hinweis auf das Hollerithverfahren wegfallen ließen, deutlich gemacht, daß sie auf die technische Entwicklung in diesem Bereich durchaus Bedacht genommen haben. Haben die Tarifvertragsparteien damit im Jahre 1979 die Kompliziertheit eines Buchhaltungssystems durch die Verwendung elektronischer Datenverarbeitung kennzeichnen wollen, so haben sie damit in einer die Gerichte für Arbeitssachen bindenden Weise zum Ausdruck gebracht, daß an die Kompliziertheit eines Buchhaltungssystems keine höheren Anforderungen zu stellen sind. Daraus folgt, daß ein Mittelbetrieb, der über ein Buchhaltungssystem auf der Grundlage elektronischer Datenverarbeitung verfügt, nach der Protokollnotiz Nr. 4 a als prüfungsmäßig schwierig einzustufen ist. Eines darüber hinausgehenden Nachweises der Schwierigkeit im Einzelfall bedarf es nicht. Dies wird auch dadurch deutlich, daß die Tarifvertragsparteien die prüfungsmäßige Schwierigkeit eines Betriebes aufgrund einer Organisation oder seiner Rechtsform jeweils durch einen Klammerzusatz erläutert haben, ohne daß darüber hinaus weitere Anforderungen gestellt werden.

Da der Kläger seit dem 1. Juli 1972 unbeanstandet zu mindestens einem Drittel seiner gesamten Tätigkeit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe geprüft hat, ist davon auszugehen, daß er sich in dieser Tätigkeit bewährt hat und deshalb seit dem 1. Juli 1979 die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a BAT Fallgr. 9 erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag hat Urlaub

Dr. Neumann

Preuße Scheerer

 

Fundstellen

Haufe-Index 438968

RdA 1986, 339

AP Nr 119 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2)

GdS-Zeitung 1990, Nr 2, 16 (KT)

PersV 1991, 135 (K)

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