Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Geltung des BAT für studentische Hilfskräfte. Eingruppierung studentischer Hilfskräfte

 

Leitsatz (amtlich)

Studentische Hilfskräfte sind als wissenschaftliche Hilfskräfte i.S.d. § 3 g BAT von der Geltung des BAT ausgenommen. Sie haben keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach § 22 BAT i.V.m. der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b zum BAT).

Dies gilt auch im zu entscheidenden Fall eines Studenten der Informatik und Geschichte, der in unterhälftiger befristeter Beschäftigung für das Akademische Auslandsamt der Universität die Homepage der Universität für ausländische Studieninteressierte neu zu strukturieren hatte.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 10.09.2003; Aktenzeichen 3 Ca 738/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.06.2005; Aktenzeichen 4 AZR 396/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.09.2003 – 3 Ca 738/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger reklamiert für eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT und verfolgt einen entsprechenden Zahlungsanspruch.

Der Kläger ist 1973 geboren. Er ist gelernter Buchbinder. Er war Mitglied der IG Medien und ist jetzt Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Im Oktober 1996 begann der Kläger ein Studium mit dem Hauptfach Geschichte und dem Nebenfach Informatik mit dem Ziel eines Magisterabschlusses. Seit dem Wintersemester 1997/1998 studiert der Kläger Informatik als zweites Hauptfach. Die Zwischenprüfung im Fach Informatik absolvierte der Kläger vor Januar 2002 mit der Note sehr gut. Am 31.01.2002 schloss der Kläger mit dem b3xxxxxxx L2xx, vertreten durch den Rektor der Universität B2xxxxxxx, einen „Dienstvertrag” über eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft in der Zeit vom 18.02.2002 bis zum 31.07.2002 mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden (Bl. 8, 9 d.A.). Vereinbart ist dort ein Pauschalentgelt, welches sich wie folgt errechnet: 8,02 EUR je Stunde × 15 Wochenstunden × 4,348. Der Stundensatz von 8,02 EUR entspricht der Vergütungsempfehlung in den „Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986” in der aktuell geltenden Fassung (Kopie Bl. 52, 53 d.A.). Dem Kläger oblag es, die Homepage der Universität B2xxxxxxx im Bereich Internationales für das Akademische Auslandsamt der Universität B2xxxxxxx neu zu strukturieren. Inhaltlich ging es darum, die seit Jahren vom Akademischen Auslandsamt bereit gestellten Informationen für ausländische Studienbewerberinnen und – bewerber neu zu gestalten. Es ergaben sich folgende Einzelaufgaben: Erstellung eines benutzergruppenorientierten Internetportals in deutscher und englischer Sprache, Erstellung einer Indexliste der wichtigsten Schlüsselwörter und Begriffe, Erstellung einer sogenannten FAQ-Liste im Hinblick auf fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Akademischen Auslandsamtes vom 30.06.2003 (Bl. 102, 103 d.A.) und auf den „Tätigkeits- und Ergebnisbericht” des Klägers „Konzeption und Implementation eines WWW-Portals für internationale Studierende” (Bl. 73 – 87 d.A.) verwiesen. Der Kläger erhielt für Februar 2002 205,50 EUR brutto, für März bis Juli 2002 jeweils 523,07 EUR brutto (Abrechnungen Bl. 13 – 16 d.A.). Nachdem in den Monaten bis Juli 2002 eine Konzeption für das Internetportal erstellt worden war, sollten die Informationen in der folgenden Zeit in englischer Sprache angelegt werden und anschließend redaktionell bearbeitet, angepasst und in das Angebot eingestellt werden. Die Parteien unterzeichneten am 31.07.2002 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit vom 01.08.2002 bis zum 31.12.2002 über eine Arbeitszeit von durchschnittlich 19 Stunden in der Woche. Der Kläger bezog in den Monaten August bis Dezember 2002 monatlich 662,55 EUR brutto (19 Stunden × 8,02 EUR × 4,348, Abrechnungen Bl. 17 – 19 d.A.). Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Zuwendung von 524,19 EUR. Im Dezember 2002 machte der Kläger gegenüber der Universität B2xxxxxxx für den Zeitraum der vergangenen 6 Monate eine Bezahlung nach BAT II a hilfsweise darunter – geltend (Bl. 21 d.A.). Zur Begründung führte er aus, dass seit dem 01. Januar 2002 der BAT auch für geringfügig Beschäftigte gelte. Das Schreiben ging dem b3xxxxxxx L2xx am 16.12.2002 zu. Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen ab. Mit der am 10.03.2003 zugestellten und im Verlaufe des Rechtsstreits ermäßigten Klage verfolgt der Kläger nun einen Anspruch auf Differenzzahlungen zur Vergütungsgruppe IV b BAT für den Zeitraum vom 18.02.2002 bis Dezember 2002 einschließlich Zuwendung (monatliche Ge...

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