Leitsatz (amtlich)

Die tarifliche Einmalzahlung nach §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 des Lohnabkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22.04.2006 stellt eine pauschalierte Tariflohnerhöhung dar. In den Monaten März bis Mai 2006 gezahlte übertarifliche Lohnbestandteile konnten auf die Einmalzahlung angerechnet werde.

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1780/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.08.2008; Aktenzeichen 5 AZR 821/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.01.2007 – 1 Ca 1780/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Einmalleistung.

Der Kläger ist seit dem 01.08.1970 als gewerblicher Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei der Beklagten beschäftigt.

Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Anwendung.

Am 22.04.2006 schlossen die Tarifvertragsparteien ein Abkommen über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (im Weiteren: LA), wegen dessen Einzelheiten auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.12.2006 vorgelegte Kopie (Bl. 38-43 d. A.) Bezug genommen wird. Das Lohnabkommen löste das entsprechende Abkommen vom 16.02.2004, gültig bis zum 28.02.2006, mit Wirkung zum 01.03.2006 ab.

In §§ 2, 3 LA trafen die Tarifvertragsparteien folgende Regelung:

  1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Lohntabellen, gültig ab dem 01.03.2005 weiter.
  2. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für Vollzeitbeschäftigte 310,– EUR beträgt.

§ 6 lautet wie folgt:

  1. Die Betriebsparteien können den Einmalbetrag gem. § 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages verschieben oder auf Null reduzieren oder bei überdurchschnittlicher, guter Ertragslage bis auf das Doppelte durch freiwillige Betriebsvereinbarung erhöhen. Vereinbaren die Betriebsparteien keine Abweichung, ist der Einmalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe nach § 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 auszuzahlen. Eine Erhöhung des Einmalbetrags kann der Arbeitgeber ausschließen, wenn es im Betrieb eine übertarifliche Regelung über eine Jahresabschlussvergütung, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld oder ähnliche Leistungen gibt.
  2. Den Einmalbetrag erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn sie im März, April und Mai 2006 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf Lohn, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld hatten.
  3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für die Monate März, April und Mai 2006 einzelvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.

Diese Regelung gilt entsprechend für gewerbliche Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden festgelegt ist.

  1. Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer kein voller Anspruch auf Zahlung des Lohns, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld für die Monate März, April und/oder Mai 2006 bestand, ist der Einmalbetrag zeitanteilig zu kürzen.
  2. Gewerbliche Arbeitnehmer, die während der Monate März, April oder Mai 2006 eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesen Monaten.
  3. Mit dem Einmalbetrag sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung des Tariflohns gemäß § 2 und § 3 für die Monate März bis Mai 2006 ergeben.
  4. Sofern die Monate März bis Mai 2006 ab Juni 2006 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art sind, ist statt des Einmalbetrags eine prozentuale Erhöhung von 3,0 % zugrunde zu legen.

In dem Schreiben vom 12.05.2006 (Bl. 54 d. A.) teilte die Beklagte allen Mitarbeitern zur Tarifrunde 2006 mit, dass die im Tarifvertrag vereinbarte Einmalzahlung von 310,– EUR auf ihre freiwillige Sonderzulage der Monate März, April und Mai 2006 angerechnet werde.

Der Kläger erhielt in den Monaten März bis Mai 2006 eine übertarifliche Zulage in Höhe von jeweils 97,22 EUR, die die Beklagte mit der tariflichen Einmalzahlung verrechnete. Den Restbetrag von 18,34 EUR zahlte sie an ihn aus.

Mit Schreiben vom 29.05.2006 (Bl. 18 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die verrechneten übertariflichen Zulagen in Höhe von insgesamt 291,66 EUR brutto an ihn nachzuzahlen. Mit seiner am 27.09.2006 bei dem Arbeitsgericht Bocholt eingegangenen Klage verfolgt er den Anspruch weiter.

Er hat die Auffassung vertreten:

Seine Forderung sei nicht durch Erfüll...

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