Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Bezüge für Altersteilzeit für Lehrer bei Veränderung der Pflichtstundenzahl bei Vollbeschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Anhebung der Pflichtstundenzahl vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte richtet sich die Berechnung des Altersteilzeitgehalts von in Altersteilzeit befindlichen Lehrern nach dem Verhältnis der neuen Pflichtstundenzahl vollzeitbeschäftigter Lehrer im Verhältnis zur in Altersteilzeit geschuldeten Stundenzahl.

 

Normenkette

TV ATZ § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1352/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten L3xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.10.2004 – Az. 1 Ca 1352/04 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Altersteilzeitvergütung.

Die am 02.03.1945 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1970 als angestellte Lehrerin bei dem beklagten L1xx beschäftigt. Sie unterrichtet in der Schlossparkschule in G1xxxxxxxxxxx-H3xxx.

Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.09.1970, nach dessen § 2 auf das Arbeitsverhältnis der BAT, die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte sowie die Sonderbestimmungen für Lehrkräfte Anwendung fanden.

Die Klägerin war tätig in Vollzeit.

Unter dem 16.05.2001 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 01.08.2001.

Nach § 2 dieses Änderungsvertrages betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 13,25 Unterrichtswochenstunden als der Hälfte des bisherigen wöchentlichen 8Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (künftig: TV ATZ).

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wird im Blockmodell geleistet mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 01.08.2001 bis zum 30.11.2005 und einer Freistellungsphase vom 01.12.2005 bis zum 31.03.2010.

§ 3 des Änderungsvertrages regelt, dass für die Anwendung dieses Vertrages der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung gilt.

Die Klägerin arbeitete in der Folge nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages wie bisher im Umfang von 26,5 Unterrichtsstunden pro Woche. Dies entsprach der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Pflichtstundenzahl im Sonderschulbereich.

Mit dem 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 beschloss der Landtag NRW zum 01.02.2004 eine generelle Anhebung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrerinnen und Lehrer um eine Stunde. Seit dieser Zeit beträgt die Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte im Sonderschulbereich 27,5 Unterrichtsstunden in der Woche.

Auch nach dem 01.02.2004 war die Klägerin weiterhin mit einer Unterrichtsstundenzahl von 26,5 Stunden tätig.

Bis zum 31.01.2004 erhielt die Klägerin eine Vergütung auf der Basis von 13,25 Stunden zu 26,5 Stunden, insgesamt einschließlich eines Aufstockungsbetrages nach dem TV ATZ 1.875,20 EUR.

Mit Wirkung ab 01.02.2004 erhielt die Klägerin einschließlich eines Aufstockungsbetrages nach dem TV ATZ Vergütung in Höhe von 1.807,97 EUR, berechnet auf einer Stundenbasis von 13,25 Stunden zu 27,5 Stunden.

Gegen diese Verminderung ihres Entgelts wendet sich die Klägerin mit der unter dem 01.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung mit Schreiben vom 23.04.2004 ergebnislos geblieben war.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Bedingungen für das Altersteilzeitverhältnis seien mit dem Änderungsvertrag vom 16.05.2001 endgültig festgelegt worden. Eine einseitige Abänderung des Lohnes durch den Arbeitgeber sei daher nicht zulässig.

Dabei sie die von ihr gewählte Altersteilzeit im Blockmodell nicht vergleichbar mit einer normalen Teilzeitbeschäftigung.

Bei einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft würden die Unterrichtsstunden pro Woche reduziert, gleichzeitig werde die Vergütung anteilig im Vergleich zu einer Vollzeitkraft gekürzt. Im Änderungsvertrag vom 16.05.2001 sei allerdings nur die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für den gesamten Zeitraum festgesetzt worden. Die Vergütung sei in diesem Änderungsvertrag nicht geregelt.

Da sie weiterhin mit voller Stundenzahl von 26,5 Unterrichtsstunden in der Woche unterrichte, gehe sie während der Arbeitsphase quasi in Vorleistung. Für die mehrgeleisteten Stunden erhalte Sie keine Vergütung, diese Mehrleistung werde später mit der Freistellungsfrage kompensiert. Hierbei falle auf, dass sie nun im Zeitraum von 01.08.2001 bis 31.01.2004 im Vergleich zu einer Vollzeitkraft mit 100 % der Pflichtstunden eingesetzt gewesen sei, für die Zeit vom 01.02.2004 bis 30.11.2005 unterrichte sie weiter mit 26,5 Wochenstunden, was einem Verpflichtungsvolumen von 96,36 % im Verhältnis zu einer Vollzeitkraft entspreche. Wenn nun die Vergütung einseitig gekürzt werde, würde sie ihrer Mein...

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