Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Es wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.

Der Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Lehrer, der den Regelungen des TV ATZ über die arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unterliegt, ist es unmöglich, an Erhöhungsverlangen wie auch an Verringerungsverlangen rechtlich teilzunehmen, weil es sich um einen ganz anderen Vertragstyp handelt.

 

Normenkette

ATZGesetz § 6 Abs. 1; BGB § 611; TV ATZ vom 05.05.1998 § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 16.02.2005; Aktenzeichen 3 Sa 1955/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.04.2006; Aktenzeichen 9 AZR 258/05)

LAG Hamm (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen 3 Sa 1955/04)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.

Der Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der abzuwickelnden Vergütung aus einem Altersteilzeitvertrag.

Die Klägerin ist angestellte Lehrerin und unterrichtet in der S5xxxxxxxxxxxxxxx in G2xxxxxxxxxxx-H4xxx. Die Klägerin hat Altersteilzeit gewählt in Form des Blockmodells.

Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis am 16. Mai 2001 vertraglich übergeführt in einen Arbeitsvertrag über die Vereinbarung über eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit folgender Regelung:

”Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

zwischen dem L2xx N4xxxxxxx-W2xxxxxxx, vertreten durch die Bezirksregierung M1xxxxx, diese vertreten durch das Schulamt für die Stadt G2xxxxxxxxxxx

(Arbeitgeber)

und

Frau H1xxx B1xxxx, geb. 01.02.11xx,

(Arbeitnehmerin)

wird zum Arbeitsvertrag vom 01.09.1970[1] auf der Grundlage

  1. des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)[2]
  2. des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998[3]

Änderungsvertrag

geschlossen:

§ 1

Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.08.2001 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt:

Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 31.03.2010.

§ 2

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 13,25 Unterrichtswochenstunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ); sie wird geleistet

X im Blockmodell

Arbeitsphase vom 01.08.2001 bis 30.11.2005

Freistellungsphase vom 01.12.2005 bis 31.03.2010

(im Teilzeitmodell

§ 3

Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Für den Arbeitgeber:

Der Oberbürgermeister Für den Schulaufsichtsbezirk III

In Vertretung

gez. Dr. B4xx gez. S6xxxxxxx

Schulamtsdirektor

Arbeitnehmerin:

gez. H1xxx B1xxxx G2xxxxxxxxxxx, den 16.05.2001”

Gemäß dem zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 hat der Landtag NRW zum 01. Februar 2004 eine generelle Anhebung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrerinnen und Lehrer um eine Stunde beschlossen.

Durch die Anhebung der Pflichtstundenzahl beträgt die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten seit dem 01. Februar 2004 nunmehr 27,5 Stunden.

Hieraus entnimmt die Beklagte die rechtliche Möglichkeit der Reduzierung des monatlichen Bruttolohns der Klägerin in Höhe von 67,23 Euro.

Zwischen den Parteien ist streitlos, dass gemäß der arbeitsvertraglich vorliegenden Vereinbarung während der Arbeitsphase der Klägerin vom 01. August 2001 bis zum 30. November 2005 die wöchentliche Arbeitszeit die wöchentliche Arbeitszeit der

Klägerin sich bei 26,5 Unterrichtsstunden beläuft. Diese Arbeitszeit ist für die Gesamtzeitdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bindend vertraglich festgelegt.

Sie wurde gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ aufgrund der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, welche vor Beginn des Arbeitsteilzeitverhältnisses zu leisten war entsprechend ermittelt.

Diese bisherige Arbeitszeit wird zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bindend festgelegt. Zwischen den Parteien ist streitlos, dass eine Änderung der Arbeitszeit dahingehend dazu führen würde, dass kein Altersteilzeitverhältnisses im Sinne des ATZ Gesetzes mehr vorliegen würde und somit die entsprechenden zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 TV ATZ von der BfA nicht mehr angenommen würden. Darüber hinaus würden auch die weiteren Voraussetzungen nach den entsprechenden tariflichen und gesetzlichen...

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