Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse für eine neben der Kündigungsschutzklage erhobenen allgemeinen Feststellungsklage. Sachurteilsvoraussetzungen für Insolvenzfeststellungsklage. Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Anspruchsgegner für Weiterbeschäftigungsverlangen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Rechtsschutzinteresse für einen neben einem eine konkret bezeichnete Kündigung angreifenden Kündigungsschutzantrag gestellten allgemeinen Feststellungsantrag ist bei betriebs- und personenbedingten Kündigungen zu verneinen, weil bei dieser Art von Kündigungen in der Regel nicht davon auszugehen ist, dass der zusätzliche allgemeine Feststellungantrag zur Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers notwendig und prozessökonomisch ist. Ein solches kann nur bejaht werden, wenn der Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag weitere Beendigungstatbestände in den Rechtsstreit einführt.

2. Die Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO ist nur statthaft, wenn die Klageforderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um eine – auch im arbeitsgerichtslichen Verfahren – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung.

3. Die Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch den Arbeitnehmer kann – wie jedes andere Recht – verwirkt werden. Einer solchen Verwirkung des Rechts zur Geltendmachung eines Betriebsübergangs gegenüber dem Erwerber steht jedenfalls nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer mit einer Feststellungsklage gegen den Betriebsveräußerer die Unwirksamkeit der von diesem ausgesprochenen Kündigung mit einem Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB begründet hat. Die Grundsätze der Pflicht von Betriebsveräußerer und Betriebserwerber zur gegenseitigen Unterrichtung bei Ausübung des Widerspruchsrechts können auf die Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch den Arbeitnehmer nicht übertragen werden.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1; KSchG § 4; InsO § 179 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1, 4, § 611; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1, § 187 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 30.11.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2363/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.11.2004 – 3 Ca 2363/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, die Kosten der Streithilfe hat die Streithelferin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt unverändert 25.206,65 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitslohn, Wirksamkeit einer Kündigung und über die Pflicht zur Weiterbeschäftigung. Der Beklagte ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 06.08.2004 – 80 IN 634/04 – über das Vermögen der H4. S2xxxxxxxxx und S4xx GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) aus H1xxxx-W4xxxxxxxx bestellte Insolvenzverwalter. Bei der Insolvenzschuldnerin war der Kläger seit einem nicht bekannten Zeitpunkt als Maurer zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von zuletzt 3.150,83 EUR brutto beschäftigt. Die Insolvenzschuldnerin hat am 25.05.2004 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und beim Amtsgericht Bochum Insolvenz angemeldet. Mit Schreiben vom 09.07.2004 hat sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.09.2004 gekündigt. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung war der Kläger der einzige Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin.

Gegen die Kündigung hat der Kläger sich mit Klageschrift vom 27.07.2004 zur Wehr gesetzt. Er hat behauptet, alle bisherigen Arbeitnehmer würden von einer neuen Firma weiter beschäftigt. Daher sei seine Kündigung wegen Betriebsübergangs rechtsunwirksam.

Der Kläger hat beantragt:

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch schriftliche Kündigung vom 09.07.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist,
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
  3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 30.09.2004 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen,
  4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.452,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.150,83 EUR seit 31.05.2004, aus weiteren 3.150,83 EUR seit dem 30.06.2004 sowie aus weiteren 3.150,83 EUR seit dem 31.07.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Arbeit zu verrichten. Sein Vortrag zum Betriebsübergang sei unsubstantiiert und damit unbeachtlich.

Der beklagte Insolvenzverwalter hat dem Kläger nach Verfahrenseröffnung mit Schreiben vom 06.04.2004 zum 31.10.2004 gekündigt. Hiergegen hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 4 Ca 2786/04 Kündigungsschutzklage und Zahlungsklage für die Folgezeit erhoben. Das Arbeitsgericht Herne hat im Gütetermin vom 10.12.2004 das Nachfolgeverfahren zum Ruhen gebracht.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Arbeitsgeric...

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