Die Revision wird für das beklagte L1xx zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. mittelbare Vertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 – 7 AZR 107/00 –, NZA 2001, S. 1069).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des organisatorischen Konzepts, das der hypothetischen Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber verzichtet werden kann. Das Vertretungskonzept selbst darf kein bloß hypothetisches sein.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1; SR 2y BAT Nr. 1c

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen 5 Ca 2275/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 7 AZR 293/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 28.06.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.05.2005 – 5 Ca 2275/04 – abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 26.03.2004 mit Ablauf des 03.08.2004 beendet wird.

2. Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits

 

Tatbestand

Die am 15.04.1979 geborene Klägerin wurde durch das beklagte L1xx für den Kanzleidienst der Justizbehörden ausgebildet. Nach Ablegung der Abschlussprüfung stellte das beklagte L1xx die Klägerin für die Zeit vom 26.06.1997 bis zum 31.12.1997 als Zeitangestellte aus sozialen Gründen bei dem Amtsgericht B1xxxx ein. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26.06.1997 zugrunde. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 22.12.1997 verlängerten die Parteien den Arbeitsvertrag vom 26.06.1997 bis zum 30.04.1998. Hieran schlossen sich weitere befristete Arbeitsverträge vom 09.04.1998, vom 06.08.1998, vom 06.11.1998, vom 23.11.1999, vom 23.11.2000, vom 03.09.2001, vom 20.11.2001, vom 22.05.2002, vom 19.11.2002, vom 08.05.2003 und vom 05.12.2003 an. Die Klägerin wurde dabei jeweils als „Aushilfsangestellte zur Vertretung” nach der Sonderregelung SR 2 y BAT weiterbeschäftigt. Unter dem 26.03.2004 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 26.06.1997 in der zuletzt gültigen Fassung, aufgrund dessen die Klägerin bis zum 03.08.2004 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT, und zwar als Aushilfsangestellte zur Vertretung (Grund: Sonderurlaub ohne Bezüge der Justizangestellten B2xxxxxx und S3xxxxxx je zur Hälfte) weiterbeschäftigt werden sollte. Am 23.03.2004 hatte das beklagte L1xx den bei dem Amtsgericht B1xxxx gebildeten Personalrat um Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages der Klägerin gebeten. Der Personalrat hatte diese Zustimmung mit Schreiben vom 24.03.2004 erteilt.

Die im Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 genannte Justizangestellte S3xxxxxx war bis zum Beginn ihrer Beurlaubung am 22.09.1997 unter dauerhafter Ermäßigung ihrer Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT in der Kanzlei für Familiensachen beschäftigt. Ihr zuletzt ab 21.06.2004 bewilligter Sonderurlaub endete mit dem 03.08.2004. Ab 04.08.2004 begann ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG.

Die ebenfalls im Arbeitsvertrag vom 26.02.2004 genannte Justizangestellte B2xxxxxx war bis zum Beginn ihrer Beurlaubung am 16.10.1993 unter dauerhafter Ermäßigung ihrer Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT im Kanzleidienst der Verwaltung tätig. Ihr Arbeitsplatz als zweite Schreibkraft im Vorzimmer des Behördenleiters war seit 1994 ersatzlos weggefallen, da sich der Einsatz nur einer Vorzimmerkraft als ausreichend herausgestellt hatte. Aus organisatorischen Gründen wurden jedoch in dem Vorzimmer des Direktors des Amtsgerichts B1xxxx weiterhin zwei Justizangestellte untergebracht, nämlich die Justizangestellte A2xx als Vorzimmerkraft und die Justizangestellte R2xxxxx als Servicekraft der Zivilabteilung und Kanzleikraft der WEG-Abteilung. Die Justizangestellte R2xxxxx vertritt die Justizangestellte A2xx. Ansonsten war sie jedoch mit der Vorzimmertätigkeit und dem Schreibwerk der Verwaltung nicht betraut. Der Justizangestellten B2xxxxxx wurde mit Verfügung vom 22.03.2004 zunächst weiterer, bis zum 19.02.2005 befristeter Sonderurlaub bewilligt. Mit Antrag vom 02.08.2004 erklärte Frau B2xxxxxx, aus dem Justizdienst ausscheiden zu wollen. Ihr Arbeitsverhältnis wurde daraufhin mit Auflösungsvertrag vom 04.11.2004 mit Ablauf des 19.02.2005 im gegenseitigen Einvernehmen (§ 58 BAT) beendet.

Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung als Kanzleikraft in der Jugends...

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