Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Altersgrenze. Altersdiskriminierung. Altersgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 32 Abs. 1 Buchstabe a) BAT-KF geregelte Altersgrenze ist wirksam. Sie stellt insbesondere keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar.

 

Normenkette

BAT-KF § 32 Abs. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen 1 Ca 200/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen 7 AZR 917/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.05.2010 – 1 Ca 200/10 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der in § 32 Abs. 1 BAT-KF geregelten Altersgrenze mit Ablauf des Monats geendet hat, in dem der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendete.

Der am 15.01.1945 geborene Kläger war seit dem 01.05.1993 bei der Beklagten, die u. a. Wohneinrichtungen für behinderte Menschen unterhält, als Pflegehilfskraft in der Behindertenhilfe („Haus B1”) beschäftigt. Im zuletzt zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrage vom 14.08.1995 findet sich folgende Regelung:

㤠2

Inhalt des Dienstvertrages sind (unabhängig von der Frage, ob der/die Mitarbeiter/in eine arbeiter- oder angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt)

1.) die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),

2.) die sonstigen für die Dienstverhältnisse der Angestellten im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,

wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz-ARRG) vom 25. Oktober 1979 (KABl. S. 230) und seiner Änderungen geregelt sind.”

Die arbeitsvertraglich in Bezug genommene Regelung des§ 32 BAT-KF lautet auszugsweise wie folgt:

㤠32

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

a) mit Ablauf des Monats in dem die/der Mitarbeitende das Lebensalter zum Anspruch auf die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erreicht hat.

… „

Im Frühjahr des Jahres 2009 erkundigte sich der Kläger bei der Mitarbeitervertretung der Beklagten, wie lange er bei der Beklagten würde arbeiten können. Inhalte dieses Gespräches sind zwischen den Parteien streitig.

Anfang Januar 2010 teilte die Pflegedienstleitung der Beklagten dem Kläger mit, sein Arbeitsverhältnis werde aufgrund der möglichen Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 01.02.2010 mit Ablauf des 31.01.2010 enden. Der Kläger bezieht seit Ende Januar 2010 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ca. 835,00 EUR und eine Zusatzrente in Höhe von 115,00 EUR.

Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Erreichens des 65. Lebensjahres hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt, bei dem Arbeitsgericht am 01.02.2010 eingegangen ist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Regelung des § 32 Abs. 1 Abs. 1 Buchstabe a) BAT-KF sein Ende gefunden. Die dort vorgesehene Altersgrenze verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in der Richtlinie 2000/78/EG. Die Vereinbarung einer Befristung scheitere zudem an der Schriftformklausel des § 14 Abs. 4 TzBfG; die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des BAG-KF sei nicht ausreichend, vielmehr müsse die Befristung ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Der Kläger hat behauptet, er habe im Frühjahr des Jahres 2009 von der Mitarbeitervertretung der Beklagten die Auskunft erhalten, er könne jedenfalls bis Ende des Jahres 2010 seine Tätigkeit weiter ausüben.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31.01.2010 beendet worden ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Pflegehilfskraft weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Buchtsabe a)BAT-KF beendet worden. Die Regelung sei rechtswirksam und verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Mit dem Urteil vom 11.05.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Buchstabe a) BAT-KF finde aufgrund wirksamer arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Die dort vorgesehene Regelaltersgrenze begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie stelle keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Sie verfolge legitime Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitische Ziele. Im Übrigen wird – auch wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien – auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil erster Insta...

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