Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Befristung im öffentlichen Dienst. Direktionsrecht im öffentlichen Dienst und Befristung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Befristung einer Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung ist durch den Sachgrund der – ggf. mittelbaren – Vertretung nur gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich möglich ist, den vertretenden Arbeitnehmer im Falle seiner Rückkehr in den dem Vertreter übertragenen Arbeitsbereich einzusetzen.

2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes ist in der Regel auf die Zuweisung solcher Tätigkeiten begrenzt, die der mit dem Angestellten vereinbarten tariflichen Vergütungsgruppe entsprechen.

 

Normenkette

BGB § 620; BAT SR 2y

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 19.03.2002)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen 7 AZR 397/03)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten L6xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 19.03.2002 – 1 Ca 3061/01 – wird auf Kosten des beklagten L6xxxx zurückgewiesen, wobei der Tenor klarstellend wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 16.11.2001 hinaus als Vollzeitarbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine Vereinbarung vom 22.12.1999 über eine Tätigkeit der Klägerin mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 16.11.2001 wirksam auf dieses Enddatum befristet ist.

Die 1943 geborene Klägerin war auf der Grundlage verschiedener Verträge durchgängig ab dem 27.04.1992 als Schreibkraft/Vorzimmertätigkeit in Vollzeit bei dem beklagten L2xx im Landesinstitut für Schule und Weiterbildung in S2xxx tätig. Dort sind regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein erster Arbeitsvertrag vom 22.05.1992 über eine Vollzeittätigkeit vom 27.04.1992 bis zum 31.07.1992 wurde am 25.05.1992 aufgelöst (Bl, 6, 7 d.A.). Am 09.06.1992 wurde ein Vollzeitarbeitsvertrag für den Zeitraum vom 25.05.1992 bis zum 02.08.1993 abgeschlossen, „zur Vertretung von Frau H3xxx L4xxxx” (Bl. 8 d.A.). Die sich dann anschließenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verhalten sich jeweils über die Hälfte eines Vollzeitarbeitsverhältnisses. Eine Hälfte der Vollzeittätigkeit ist Gegenstand des Vertrages vom 30.09.1992: „Ab 01. Oktober 1992” … „für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer: Schreibtätigkeiten für den Modellversuch „Kollegschule” bis zur Beendigung des Modellversuchs” (Bl. 9 d. A.). Diese Vertragsgrundlage blieb für die eine Hälfte der Beschäftigung maßgeblich bis zum 30.09.2000. Unter dem 17.11.2000 vereinbarten die Parteien für diese Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.10.2000 eine Teilzeitbeschäftigung auf nunmehr unbestimmte Zeit (Bl. 16 d. A.). Über die andere Hälfte der Arbeitszeit wurden in der Abfolge der Jahre wiederholt befristete Verträge geschlossen:

Vertrag vom 27.03.1993 für den Zeitraum vom 03.08.1993 bis zum 08.05.1995 „Zur Vertretung von Frau G1xxxx K3xxx-K4xxxxxxxx bis zum 08. Mai 1995, längstens bis zur Beendigung des Modellversuchs Kollegschule”)

Auflösungsvertrag vom 28.12.1994 über die Auflösung des Vertrages vom 27.07.1993 mit Ablauf des 03.01.1995

Arbeitsvertrag vom 28.12.1994 für die Zeit 04.01.1995 bis 10.06.1996 „Zur Vertretung von Frau A1xxxxxx G2xxx bis zum 10.06.1996, längstens bis zur Beendigung des Modellversuchs Kollegschule”)

Änderungsvertrag vom 10.04.1996 für den Zeitraum 11.06.1996 bis 10.06.1998 „Aushilfsangestellte zur Vertretung bis zum 10.06.1998 (Ende der derzeit genehmigten Beurlaubung der Frau A1xxxxxx G2xxx), längstens bis zum Ende des Modellversuchs Kollegschule”)

Änderungsvertrag vom 06.05.1998 für den Zeitraum 11.06.1998 bis 31.12.1999 „Aushilfsangestellte zur Vertretung bis zum 31.12.1999 (Ende der derzeit genehmigten Beurlaubung der Frau A1xxxxxx G2xxx)”).

Wegen der Einzelheiten dieser Verträge wird auf die eingereichten Kopien, Bl. 10 – 14 d. A. verwiesen. Die Klägerin war durchgängig in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert. Sie war bis 1999 im Schreibdienst Abteilung I eingesetzt. Mit Schreiben vom 26.01.1999 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis in den Schreibdienst des Referates Z 2 umgesetzt (Bl. 15 d. A.). Am 22.12.1999 unterzeichneten die Parteien einen „Arbeitsvertrag” über eine Tätigkeit der Klägerin „als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten … als Aushilfsangestellte zur Vertretung bis zum 16.11.2001 zur Vertretung der beurlaubten Frau B4xxxxx L5xx”. In § 4 ist die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT vereinbart (Wortlaut dieser Regelung: „3. Maschinenschreiberinnen, die mindestens 10 Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 290 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben kön...

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