Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 01.07.1998; Aktenzeichen 4 Ca 5120/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.07.1998 – 4 Ca 5120/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen, welche der Beklagte als Konkursverwalter mit Schreiben vom 05.08.1996 (Blatt 89 der Akte) zum nächstmöglichen Termin und mit Schreiben vom 28.10.1996 (Blatt 97 der Akte) unter Hinweis auf § 113 InsO zum 31.01.1997 ausgesprochen hat. Diese Kündigungen stützt der Beklagte auf den unstreitigen Umstand, daß die Gemeinschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 30.11.1995 eingestellt und sämtliche Beschäftigte entlassen hat. Die zuvor von der Gemeinschuldnerin selbst ausgesprochene Kündigung vom 22.09.1995 hat der Kläger beim Arbeitsgericht erfolgreich angegriffen; sie ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

Der am 30.10.1937 geborene Kläger, welcher seit dem Jahre 1953 als Leiter der Lohnbuchhaltung in dem von der Gemeinschuldnerin betriebenen Möbelhandelsunternehmen beschäftigt war, hat im ersten Rechtszug die Sozialwidrigkeit der ausgesprochenen Kündigungen geltend gemacht und sich ferner auf den Sonderkündigungsschutz des § 10 Abs. 8 des Manteltarifvertrages Einzelhandel NRW vom 23.07.1993 berufen.

Diese Vorschrift lautet in der bis zum 31.10.1996 geltenden Fassung wie folgt:

(8) Einem Arbeitnehmer, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, und dem Unternehmen mit mehr als 50 vollbeschäftigten Arbeitnehmern mindestens 15 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen (§ 76 Betriebsverfassungesetz).

Dieser Kündigungsschutz gilt nicht, wenn

  1. Betriebsvereinbarungen gem. §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz oder in Betrieben ohne Betriebsrat sozialplanähnliche Regelungen abgeschlossen werden, die eine Absicherung der mindestens 59 Jahre alten Arbeitnehmer dergestalt enthalten, daß für die Dauer der eintretenden Arbeitslosigkeit der Differenzbetrag zwischen Arbeitslosengeld und dem zuletzt bezogenen bzw. dem Nettoentgelt, welches der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn er weiterhin beschäftigt worden wäre, vom Arbeitgeber bezahlt wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes erhält;
  2. Ansprüche auf vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen.

Hinsichtlich der Kündigung vom 05.08.1996 hat der Kläger schließlich die fehlende Angabe eines bestimmten Kündigungstermins beanstandet. Soweit sich der Beklagte auf die Kündigungsfrist des § 113 InsO berufe, erfasse diese nicht tarifliche Kündigungsregeln.

Durch Urteil vom 01.07.1998 (Blatt 130 ff. der Akte), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht das gegen die Kündigungen vom 05.08. und 28.10.1996 gerichtete Feststellungsbegehren abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung des Beklagten vom 28.10.1997 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 InsO mit Ablauf des 31.01.1997 beendet worden. Die genannte Vorschrift beseitige zum einen tarifliche Kündigungsbeschränkungen und führe zum anderen zur Abkürzung der Kündigungsfrist. Soweit § 113 InsO von „Vereinbarungen” spreche, seien hiermit auch solche tariflicher Art gemeint. Dies ergebe sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Norm als auch aus deren Sinn und Zweck. Darüber hinaus könne nicht davon ausgegangen werden, daß im Zeitpunkt der Kündigung vom 28.10.1996 die tariflich geforderte Anzahl von 50 vollbeschäftigten Arbeitnehmern noch erreicht worden sei.

Entsprechendes gelte für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, da der Beklagte nach Schließung der Möbelhäuser zum 30.11.1995 keine 5 Arbeitnehmer mehr beschäftige.

Gegen das ihm am 09.09.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.09.1998 eingelegte und am 07.10.1998 begründete Berufung des Klägers.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält der Kläger an seiner Auffassung fest, die Kündigung des Beklagten vom 05.08.1996 scheitere schon an der fehlenden Angabe eines bestimmten Kündigungstermins und verstoße im übrigen gegen den tariflichen Sonderkündigungsschutz gem. § 10 Abs. 8 MTV. Letzteres gelte auch für die Kündigung vom 28.10.1996.

Soweit das Arbeitsgericht die Anwendbarkeit der genannten tariflichen Vorschrift mit der Begründung in Zweifel ziehe, daß der Beklagte zuletzt nicht mehr als 50 Vollzeitkräfte beschäftigt habe, müsse aus äußerster anwaltlicher Vorsorge behauptet werden, daß bei Zugang der Kündigung vom 28.10.1996 mehr als 50 Arbeitsverhältnisse bestanden hätten. Letztlich komme es hierauf aber nicht an. Maßgeblich sei nämlich ...

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