Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichstellungsabrede. Betriebsübergang

 

Leitsatz (redaktionell)

Geht das Arbeitsverhältnis gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über, bleiben die vereinbarten Tarifbedingungen Inhalt des Arbeitsverhältnisses, aber nur mit dem Tarifstand zur Zeit des Betriebsübergangs. Ein Anspruch auf Weitergabe späterer Tariferhöhungen besteht nicht.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 29.07.2008; Aktenzeichen 5 Ca 571/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 29.07.2008 – 5 Ca 571/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage ist abzuweisen. Auf das überzeugende, sorgfältig begründete Urteil des Arbeitsgerichts, welches auf alle entscheidungserheblichen Fragen umfassend eingeht, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG uneingeschränkt Bezug genommen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens im Vertrag vom 04.06.1999 als sog. „Gleichstellungsabrede” im Sinne der Rechtsprechung des BAG ausgelegt. In dem befristeten Arbeitsvertrag vom 04.06.1999, der in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden ist, heißt es nämlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger bei Arbeiten im Zeitlohn eine Vergütung nach dem Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens in Höhe der einschlägigen tariflichen Lohngruppe zahlt. Es handelt sich dabei um eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, die dazu dient, die beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht, so zu stellen, als wären sie an das in Bezug genommene Tarifwerk gebunden. Die dafür maßgebliche Voraussetzung, nämlich die Tarifbindung des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Vereinbarung, ist erfüllt. Deshalb hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein durch den Wegfall ihrer Tarifgebundenheit auflösend bedingtes Interesse, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen gleichzustellen, d.h. sie vertragsrechtlich so zu stellen, wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TVG tarifrechtlich steht (BAG vom 25.09.2002 – 4 AZR 294/01, NZA 2003, 807; BAG vom 01.12.2004 – 4 AZR 50/04, NZA 2005, 478). Geht das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über, bleiben die vereinbarten Tarifbedingungen Inhalt des Arbeitsverhältnisses, aber nur mit dem Tarifstand zur Zeit des Betriebsübergangs. Ein Anspruch auf Weitergabe späterer Tariferhöhungen besteht nicht (BAG vom 29.08.2001 – 4 AZR 332/00, NZA 2002, 513; BAG vom 20.06.2001 – 4 AZR 295/00, NZA 2002, 517). Die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifnormen gelten daher gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur statisch in dem Umfang, in dem sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden.

Etwas anderes könnte nach der neueren Rechtsprechung des BAG nur für einzelvertragliche Bezugnahmeklauseln gelten, die nach dem 31.12.2001 vereinbart worden sind (vgl. BAG vom 22.10.2008 – 4 AZR 793/07, NZA 2009, 323). Diese Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die einzelvertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1999 stammt.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Teilnahme an den Tariferhöhungen lässt sich auch nicht aus dem Unterrichtungsschreiben vom 17.06.2002 herleiten, denn dort heißt es lediglich, dass weiterhin die einzelvertragliche Vereinbarung und damit die Regelungen des Tarifvertrages der Metallindustrie NRW gelten, obwohl die neue Gesellschaft nicht tarifgebunden sei. Es mag sein, dass der Kläger geglaubt hat, damit kämen ihm auch künftige Tariferhöhungen zugute. Indes rechtfertigen weder der Wortlaut noch die begleitenden Umstände die Annahme einer Zusage über die uneingeschränkte Weitergabe von Tariferhöhungen.

3. Ebenso wenig kann der Kläger sein Tariferhöhungsverlangen erfolgreich auf den Änderungs- bzw. Haustarifvertrag vom 15.04.2004 stützen. Zunächst muss richtig gesehen werden, dass der genannte Haustarifvertrag Ansprüche aus dem Tarifabschluss 2004 bis auf weiteres ausschließt. Möglicherweise sind die tarifvertragschließenden Parteien wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat von der unzutreffenden Vorstellung einer dynamischen Weitergeltung der tariflichen Regelungen ausgegangen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Haustarifvertrag keine Ansprüche auf künftige Tariferhöhungen begründet.

4. Der Interessenausgleich und Sozialplan beschreibt nur das Fortbestehen der einzelvertraglichen Bindu...

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