Entscheidungsstichwort (Thema)

Sympathiestreik. Außenseiterarbeitgeber. Abmahnung eines Streikteilnehmers. Arbeitskampfrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nicht eigennützige Sympathiearbeitskämpfe sind regelmäßig unzulässig.

2. Der Außenseiterarbeitgeber, der am Tarifabschluss auf Verbandsebene wegen eines Firmentarifvertrags partizipiert, hat das Ergebnis des Arbeitskampfs so hinnehmen, wie es sich ohne seine Beteiligung ergibt. Seine Kampfbeteiligung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht geboten.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; BGB §§ 1004, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 14.02.2001; Aktenzeichen 4 Ca 3434/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.02.2001 – 4 Ca 3434/00– wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten dem Kläger gegenüber erteilten Abmahnung vom 10.05.2000.

Die Beklagte betreibt in Dortmund-Dorstfeld ein Druckhaus. In dem Druckhaus wird die Tageszeitung Ruhr-Nachrichten gedruckt. Die Beklagte beschäftigt cirka 80 Arbeitnehmer. Sie ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands.

Der am 20.10.1955 geborene Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Rotationshelfer beschäftigt. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft Medien. Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt ca. 2.800 Euro.

Unter dem 01.01.1982 schloss die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Druck und Papier, Landesbezirk NRW, einen Firmentarifvertrag (Bl. 18 f d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

„Mit dem Tage der Unterschriftsleistung gelten für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden

  1. der Manteltarifvertrag für die Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 12.04.1979 einschließlich der Vereinbarung bezüglich der Vertrauensleute der IG Druck und Papier vom 12.04.1979;
  2. der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 22.12.1970 in der Fassung vom 25.01.1980;
  3. die Anhänge zum Manteltarifvertrag vom 01.03.1980;
  4. der Tarifvertrag zur Anwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen vom 20.12.1967 mit der tarifvertraglichen Vereinbarung vom 02.10.1969;
  5. das Lohnabkommen für die Druckindustrie vom 01.04.1981;
  6. Tarifvertrag über Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme vom 20.03.1978.

Für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Auszubildenden gelten

  1. der Manteltarifvertrag vom 25.01.1980;
  2. der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 22.12.1970 in der Fassung vom 25.01.1980:
  3. der Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen vom 25.01.1980;
  4. der Gehaltstarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen vom 01.04.1981;
  5. Tarifvertrag über Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme vom 20.03.1978.

Bei fristgerechtem Auslaufen und Neuabschluss von Verträgen zwischen den Arbeitgeberverbänden der Druckindustrie und der IG Druck und Papier, die Inhalt dieses Firmentarifvertrages sind, wird der Inhalt der neu abgeschlossenen Tarifverträge unverzüglich übernommen.

Die Industriegewerkschaft Druck und Papier. Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, verpflichtet sich, arbeitsrechtliche, sozialpolitische und betriebswirtschaftliche Informationen an den Vertragspartner weiterzugeben, soweit sie die aufgeführten Tarife betreffen.

Dieser Firmentarifvertrag tritt nach vollzogener Unterschriftsleistung der beiden Tarifvertragsparteien sofort in Kraft.

Als Gesamtvertrag hat er eine Laufdauer auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Vierteljahresfrist zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1982.

Mit sofortiger Wirkung endet dieser Vertrag, wenn sich die Firma Lensing-Wolff Druck GmbH, Dortmund, einem Arbeitgeberverband anschließt, der mit der IG Druck und Papier entsprechende Tarifbindungen unterhält.”

Dieser Tarifvertrag ist in der Folgezeit nicht gekündigt worden.

Im Rahmen von Verbandstarifauseinandersetzungen in den Jahren 1992.1994 und 1998 führte die zuständige Gewerkschaft im Betrieb der Beklagten Streikmaßnahmen durch. Im Rahmen dieser Streikmaßnahmen forderte die Beklagte ihre Mitarbeiter durch persönliche Anschreiben u.a. auf, von den Streikmaßnahmen Abstand zu nehmen. Abmahnungen wurden nicht angedroht und auch nicht ausgesprochen. Es wurden auch keine gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der streikführenden Gewerkschaft geführt.

Anlässlich der Tarifverhandlungen, die im Jahre 2000 zwischen den Verbänden der Druckindustrie geführt wurden, rief die IG Medien auch die Arbeitnehmer der Beklagten im Betrieb in Dortmund zum Warnstreik auf. In dem Aufruf (Bl. 74 d.A. heißt es u.a.:

„Der Geschäftsführende Hauptvorstand der Industriegewerkschaft Medien ruft die Beschäftigten in Betrieben der Druckindustrie aus Anlass der Tarif Verhandlungen am 10 Mai 2000 zu befristeten Arbeitsniederlegungen am 09. oder 10. Mai 2000 auf!

Ziel ist der Neuabschluss des Lohntarifvertrages und der Gehaltstarifverträge mit spürbaren Einko...

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