Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnisberichtigung auf Grund allgemeiner Fürsorgepflicht - Darlegungs- und Beweislast

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Enthält das Zeugnis Unrichtigkeiten oder nimmt es zwar zu allen Punkten Stellung, ist aber in Teilen nicht so umfassen, wie es § 73 HGB vorsieht, oder verstößt es gegen andere Grundsätze der Zeugniserteilung, kann nicht mehr von fehlender Erfüllung, sondern nur von Schlechterfüllung gesprochen werden. Zur Beseitigung von Mängeln des Zeugnisses steht der Erfüllungsanspruch nicht (mehr) zur Verfügung. Anspruchsgrundlage für die Zeugnisberichtigung ist nicht § 73 HGB, sonder die allgemeine Fürsorgepflicht.

2. Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der insgesamt nur sechs Monate bei ihm beschäftigt gewesen ist, im Zeugnis lediglich durchschnittliche Leistungen bescheinigen, so genügt er seiner Darlegungspflicht, wenn er sich darauf beruft, daß er dem Arbeitnehmer gekündigt hat. Will er ihm dagegen nur unterdurchschnittliche Leistungen bescheinigen, so muß er darlegen und ggf beweisen, daß der Arbeitnehmer Fehler gemacht hat und wegen dieser ermahnt oder abgemahnt worden ist. Will andererseits der Arbeitnehmer eine Leistungsbewertung im Zeugnis mit der Note "gut" haben, muß er darlegen und ggf nachweisen, welche seiner Leistungen diese Anerkennung verdient.

 

Normenkette

HGB § 73; BGB § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 23.05.1991; Aktenzeichen 3 Ca 311/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445210

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 630 BGB, Nr 16 (LT1-2)

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