Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Blockmodell. billiges Ermessen. Planstelle. Ersatzeinstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Der öffentliche Arbeitgeber darf die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im sog. Blockmodell ablehnen, wenn ihm eine Ersatzeinstellung aufgrund einer dafür fehlenden Planstelle während der Freizeitphase nicht möglich ist und ein entsprechender Beschäftigungsbedarf besteht.

 

Normenkette

BGB § 315; TV ATZ § 2; TV ATZ § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 20.01.2009; Aktenzeichen 3 Ca 2633/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 20.01.2009 – 3 Ca 2633/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

Der am 25.10.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.11.1972 in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beschäftigt. Seit dem 01.08.1995 ist er dem Wasser- und Schifffahrtsamt D5-M2 zugeordnet, zu dem als selbstständige organisatorische Einheit unter anderem dessen Bauhof in H2 gehört. Dort ist der Kläger seit dem 01.12.1998 als Gruppenleiter für den Bereich „Planmäßige Unterhaltung” beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehört die Datenerfassung, Schadensfeststellung und Planung der vorbeugenden Instandhaltung der im Bezirk des Bauhofs H2 vorhandenen Schleusen, Pumpwerke, Düker, Sicherheitstore, Wehre und Hubbrücken. Ihm zugewiesen sind sechs Mitarbeiter, die jeweils in Zweierteams mit je einem Elektriker und einem Schlosser die anfallenden Arbeiten erledigen. Als Meister ist der Kläger seit dem 01.10.2005 als Tarifbeschäftigter in der Entgeltgruppe 9 nach dem TVöD eingruppiert.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unter anderem der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 Anwendung. Mit Schreiben vom 04.08.2008 beantragte der Kläger, sein Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, beginnend mit dem 01.01.2009 bei einer Freistellungsphase ab dem 01.12.2010 und endend mit Eintritt in den Rentenbezug am 01.11.2012, umzuwandeln. Mit Schreiben vom 07.08.2008 hat das Wasser- und Schifffahrtsamt D5-M2 den Kläger wie folgt beschieden:

„Sehr geehrter Herr K1,

hiermit bestätige ich den Eingang des oben genannten Antrages. Leider muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass Ihrem Antrag auf Altersteilzeit aufgrund eines aktuellen Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 08.03.2006 nicht entsprochen werden kann.

Gemäß dieser Erlasslage ist in der Altersgruppe 60 – 65 Jahre ohne Schwerbehinderung und außerhalb der festgelegten Stellenabbaubereiche die Ableistung von Altersteilzeitarbeit ausschließlich im Teilzeitmodell möglich. Sofern Sie Altersteilzeit im Teilzeitmodell ableisten möchten, bitte ich Sie einen entsprechenden Antrag einzureichen.”

Der in dem Schreiben genannte Erlass des Bundesministeriums vom 08.03.2006 hat folgenden Inhalt:

„… Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung meines Bezugsrundschreibens vom 22. November 2005 bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag: 17. Februar 2006) wie folgt zu verfahren:

  1. Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.
  2. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten
  3. bei Kraftfahrern im Sinne des Pauschalentgelt-Tarifvertrages des Bundes (KraftfahrerTV Bund), für die aufgrund der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich ist,
  4. für die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Stellenabbaubereiche:

    • • Bundeswehrverwaltung,
    • • Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.

Weitere Stellenabbaubereiche können im Einvernehmen mit den Ressorts und dem Bundesministerium der Finanzen durch Anpassung dieses Rundschreibens festgelegt werden.

Schwerbehinderte Tarifbeschäftigte können auch weiterhin einen Antrag auf Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres stellen. Eine Bewilligung ist aber ab sofort nur noch im Teilzeitmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ, nicht jedoch im Blockmodell möglich. …”

Der Kläger hat vorgetragen, die Ablehnung seines Antrags verstoße gegen § 2 TV ATZ. Die Beklagte müsse nachvollziehbare, dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe darlegen können. Eine Ablehnung seines Antrags aufgrund des aktuellen Erlasses des Bundesministeriums des Inneren, in welchem auf finanzielle Belastungen abgestellt werde, entspreche nicht den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien. Das Arbeitsvolumen eines Lei...

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