Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geriatriezulage für Pflegehilfskräfte in Altenheimen der Arbeiterwohlfahrt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage gem. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B, AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt besteht nur dann, wenn Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege arbeitszeitlich überwiegen. Werden der Pflegekraft nur Tätigkeiten der Grundpflege übertragen, sind die Voraussetzungen der Geriatriezulage nicht gegeben.

2. Pflegehilfskräfte in Seniorenzentren der Arbeiterwohlfahrt dürfen seit Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs „Stationäre Altenpflege” im Jahre 2001 nur noch Tätigkeiten der Grundpflege und nicht mehr der Behandlungspflege ausüben. Sie haben seitdem grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Geriatriezulage.

 

Normenkette

Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschn. B, AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 05.04.2005; Aktenzeichen 7 Ca 5307/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen 10 AZR 707/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.04.2005 – 7 Ca 5307/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer sogenannten Geriatriezulage.

Die am 25.10.1958 geborene Klägerin absolvierte zunächst in der Deutschen Demokratischen Republik eine Ausbildung als Facharbeiterin für Krankenpflege und erhielt hierüber am 12.03.1981 ein Abschlusszeugnis (Bl. 64 f. d.A.). Am 18.01.1990 wurde ihr seitens des Kreises Unna die Erlaubnis erteilt, in der Bundesrepublik Deutschland die Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin” auszuüben (Bl. 66 f. d.A.).

Seit dem 11.09.1990 ist die Klägerin auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages vom 14.09.1990/21.10.1990 als Krankenpflegehelferin im Seniorenzentrum B2xxx des Beklagten beschäftigt, der zahlreiche Altenheime unterhält. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

㤠2

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen und Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt mit den dazu ergangenen und noch ergehenden Zusatzbestimmungen Anwendung.

§ 3

Es ist eine Vergütung nach den jeweiligen Sätzen der Vergütungsgruppe KrT II Lohngruppe Lebensaltersstufe 05 vereinbart.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.

Danach errechnet sich die Ihnen zustehende monatliche Bruttovergütung wie folgt:

Grundvergütung 1845,09 DM

Ortszuschlag 929,20 DM

Ehegattenbestandteil Gruppenzulage 127,00 DM

Sozialzulage Heimzulage Schichtzulage 70,00 DM

Kinderzulage Geriatriezul. 90,00 DM

Gesamt 3061,29 DM

i.W.: Deutsche Mark Dreitausendeinundsechzig 29/100

Am 01.10.92 erfolgt die nächste Steigerung der Grundvergütung in die Lebensaltersstufe 06

§ 8

Die Arbeiterwohlfahrt behält sich vor, den Arbeitnehmer mit anderen zumutbaren, im Rahmen der Vergütungsgruppe liegenden Arbeiten zu beschäftigen. Das Recht der Arbeiterwohlfahrt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine lange währende Verwendung auf dem selben Arbeitsplatz nicht beschränkt. Die Arbeiterwohlfahrt ist ferner berechtigt, den Arbeitnehmer an einen anderen zumutbaren Tätigkeitsort zu versetzen. Dies gilt insbesondere für Urlaubs- und Krankheitsvertreten.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 f. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.09.1991 beantragte die Klägerin die Anerkennung ihrer Vordienstzeiten. Ab dem 14.11.1991 vergütete der Beklagte die Klägerin daraufhin nach der Tarifgruppe IX der bei ihm geltenden Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (im Folgenden: AW-KrT).

Bis Ende 2001 zahlte der Beklagte der Klägerin eine Geriatriezulage in Höhe von monatlich 90,00 DM brutto. Danach stellte der Beklagte die Zahlung dieser Zulage ein. Mit Schreiben vom 28.02.2001, 28.08.2001 und 24.04.2001 machte die Klägerin dem Beklagten gegenüber ihren Anspruch auf weitere Zahlung der Geriatriezulage geltend (Bl. 178 ff. d.A.).

Am 10.11.2004 unterzeichnete die Klägerin eine Stellenbeschreibung für Pflegehelfer/-innen. Wegen der Einzelheiten dieser Stellenbeschreibung wird auf Bl. 223 ff. d.A. verwiesen.

Mit vorliegender Klage verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage weiter. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ausweislich der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2003 (10 AZR 128/03 und 10 AZR 127/03) hätten Pflegepersonen, die in der Grund- und Behandlungspflege tätig seien und diese Tätigkeit zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen ausübten, Anspruch auf eine Geriatriezulage entsprechend der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II, Abschnitt B AW-KrT. Sie, die Klägerin, sei in der Grundpflege tätig. Sie übe darüb...

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