Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 13.05.1996; Aktenzeichen 3 Ca 2038/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.11.1998; Aktenzeichen 8 AZR 365/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Minden vom13.05.1996 – 3 Ca 2038/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger deswegen gemäß § 611a Abs. 2 BGB n. F. eine angemessene Entschädigung zu zahlen, weil die Beklagte die schriftliche Bewerbung des Klägers auf die von der Beklagten zur erstmaligen Besetzung ausgeschriebene Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten gegenüber dem Kläger mit dem Hinweis, aufgrund der sie (die Beklagte) bindenden gesetzlichen Vorgaben in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen komme für die Besetzung dieser Stelle von vornherein nur eine Frau und kein Mann in Betracht, zurückgewiesen hat.

Hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit gerichtlich zu treffenden Entscheidung ist einerseits folgende EG-rechtliche sowie bundesgesetzliche Rechtslage von Bedeutung:

Im EG-Recht ist bereits in der Richtlinie des Rates vom 09.02.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen -zukünftig: Gleichbehandlungsrichtlinie vom 09.02.1976 – (76/207/EWG) AB L 1976, Nr. 39/40 – soweit hier von Interesse – geregelt:

„Artikel 1

(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, daß in den Mitgliedsstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und in bezug auf die soziale Sicherheit unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen verwirklicht wird …

(2) …

Artikel 2

(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen bedeutet, daß keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand – erfolgen darf.

(2) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedsstaaten entgegen, solche beruflichen Tätigkeiten und gegebenenfalls die dazu jeweils erforderliche Ausbildung, für die das Geschlecht auf Grund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausbildung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen.

(3) Diese Richtlinie steht nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegen.

(4) Diese Richtlinie steht nicht den Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen, insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bereichen beeinträchtigen, entgegen.

Artikel 3

(1) Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beinhaltet, daß bei den Bedingungen des Zugangs – einschließlich der Auswahlkriterien – zu den Beschäftigungen oder Arbeitsbereichen – unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig – und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgt.

(2) …

Artikel 4 …

Artikel 5

(1) Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, daß Männer und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlecht gewährt werden.

(2) …

Artikel 6

Die Mitgliedsstaaten erlassen die innerstaatlichen Vorschriften, die notwendig sind, damit jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 auf seine Person für beschwert hält, nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Stellen seine Rechte gerichtlich geltend machen kann.

Artikel 7 …

Artikel 8 …

Artikel 9

(1) Die Mitgliedsstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen dreißig Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission …

(2) Die Mitgliedsstaaten prüfen in regelmäßigen Abständen die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden beruflichen Tätigkeiten, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Sie übermitteln der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung.

(3) …

Artikel 10 und 11 …”

Die Bundesrepublik Deutschland hat dann als Mitgliedsland der EG – jetzt EU – den Inhalt dieser Gleichbehandlungsrichtlinie vom 09.02.1976 erstmals mit zweijähriger Verspätung durch das Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz – zukünftig: 1. GleiBG – vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1308), das am 21.08.1980 in Kraft getreten ist, in nationales deutsches Recht umgesetzt. Dabei ist u.a. in das BGB der folgende § 611 a BGB – zukünftig: § 611 a BGB a.F. – neu eingefügt word...

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