Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung, Urlaubsgewährung durch Freistellung für die Zeit der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf den Resturlaubsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird der Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist mündlich von der Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt, steht der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen, dass Beginn und Ende des Urlaubs dabei nicht konkret bestimmt waren. In einem solchen Fall beginnt der Urlaub im Regelfall mit dem ersten Tag der Freistellung.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 27.07.2006; Aktenzeichen 3 (1) Ca 474/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.07.2006 – 3 (1) Ca 474/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 25.08.1952 geborene Kläger war seit dem 17.12.2001 als Deutschlehrer in der 5-Tage-Woche im Schulbetrieb der Beklagten in H2xxx tätig. Seine Bruttomonatsvergütung betrug 2.000,00 EUR.

Am 31.05.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30.06.2005. Der Kläger war in der Zeit vom 01.06.2005 bis 30.06.2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Über die Rechtswirksamkeit der Kündigung war zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1289/05 ein Kündigungsschutzrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hagen geführt worden. In der Klageschrift vom 02.06.2005 hatte der Kläger die Gewährung seines Urlaubs aus dem Urlaubsjahr 2005 gefordert. Der Rechtsstreit 3 Ca 1289/05 wurde durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 10.11.2005 beendet. Der Vergleich ist in Kopie zur Gerichtsakte gereicht worden (Bl. 12 f. d.A.). Hier wurde u.a. die Rechtswirksamkeit der Kündigung zum 30.06.2005 bestätigt und eine Ausgleichsklausel zwischen den Parteien vereinbart. Auf den näheren Inhalt des gerichtlichen Vergleichs wird im Übrigen Bezug genommen.

Mit Email vom 19.01.2006 hat der Kläger von der Beklagten die Abgeltung von zwölf Urlaubstagen aus 2006 verlangt. Die Beklagte hat diesen Anspruch mit Schreiben vom 25.01.2005 abgelehnt unter Hinweis auf die Ausgleichsklausel des gerichtlichen Vergleiches.

Die vorliegende am 03.03.2006 erhobene Klage ist der Beklagten am 09.03.2006 zugestellt worden.

Der Kläger hat behauptet, seinen Urlaub für 2005 nicht genommen zu haben. Insbesondere sei er bei Aushändigung des Kündigungsschreibens seinerzeit nicht unter Anrechnung auf seinen Urlaubsanspruch freigestellt worden.

Er ist der Ansicht, sein Urlaub für 2005 sei unverzichtbar gewesen. Er begehrt daher die Abgeltung von 12 Urlaubstagen als anteiliger Urlaub für 2005 mit einem Betrag in Höhe von 1.090,91 EUR brutto.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.090,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Urlaubsanspruch des Klägers sei durch tatsächliche Gewährung erloschen. Der Zeuge H3xxx habe den Kläger bei der Aushändigung des Kündigungsschreibens am 31.05.2005 mündlich unter Anrechnung auf seinen noch ihm zustehenden Urlaub von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

Des Weiteren ist die Beklagte der Auffassung, ein Abgeltungsanspruch des Klägers sei aufgrund der Ausgleichsklausel gem. Ziffer 4 des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 10.12.2005 ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen G2xx und H3xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2006 verwiesen.

Durch Urteil vom 27.07.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.090,91 EUR festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Urlaubsanspruch sei schon durch tatsächliche Gewährung erloschen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge H3xxx den Kläger am 31.05.2005 freigestellt habe für die Zeit der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf den dem Kläger noch zustehenden Urlaub.

Gegen dieses ihm am 07.08.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 15.08.2006 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 15.08.2006 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er bestreitet weiter, dass er am 31.05.2005 freigestellt worden sei für die Zeit der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf die noch ihm zustehenden Urlaubsansprüche.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.07.2006 – 3 (1) Ca 474/06 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.090,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01...

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