Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch als Voraussetzung einer wirksamen Urlaubserteilung während der Kündigungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Die wirksame Urlaubserteilung in der Kündigungsfrist ist bei unstreitig bestehendem Vergütungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Zusage der Vergütung in der Freistellungserklärung nicht ausdrücklich wiederholt wird.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Entscheidung vom 05.12.2018; Aktenzeichen 3 Ca 1049/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Rheine vom 05.12.2018 - 3 Ca 1049/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war bis zum 31.07.2018 bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug 2.400,00 €. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2018. In dem Kündigungsschreiben heißt es:

"hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und der Firma H GmbH bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.07.2018

Sie werden unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 31.07.2018 freigestellt.

..."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde die Abgeltung für 7,5, aufgerundet 8 Urlaubstage zu, da diese durch die Freistellung nicht gewährt worden seien. Eine nach der Rechtsprechung erforderliche unwiderrufliche Freistellung sei nicht erfolgt.

Seine Forderung hat er in Höhe von 886,15 € brutto (2.400,00 € brutto x 3 : 65 Tage x 8 Tage) berechnet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 886,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch bestehe nicht, da die Freistellung unter Anrechnung des verbleibenden Urlaubs des Klägers erfolgt sei. Der Zeitraum der Freistellung sei auch ausreichend gewesen, um dem Kläger sämtlichen Urlaub zu gewähren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteiles Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers könne auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit freistellt. Dies setze voraus, dass die Erklärung des Arbeitgebers eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub hinreichend deutlich erkennen lasse, da anderenfalls für den Arbeitnehmer nicht klar bestimmbar sei, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirke oder aber als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichte. Der ausdrücklichen Erwähnung der Freistellung als unwiderruflich bedürfe es dann nicht. Diese Voraussetzungen seien durch die Formulierung im Kündigungsschreiben der Beklagten erfüllt.

Die fehlende Angabe des konkreten Urlaubszeitraumes stehe einer wirksamen Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruches nicht entgegen, da der Arbeitnehmer daraus regelmäßig entnehmen könne, dass der Arbeitgeber ihm entweder die gesamte Zeit der Kündigungsfrist als Urlaub gewährt oder aber der Arbeitgeber es ihm überlässt, die zeitliche Lage der ihm zustehenden Urlaubstage innerhalb des vorbehaltlos gewährten Freistellungszeitraums selbst zu bestimmen. In beiden Fällen sei für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar, dass er während der restlichen Dauer seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr damit rechnen müsse seine Arbeitsleistung erbringen zu müssen. Da dem Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch seine Vergütung sicher gewesen sei, sei die weitere Voraussetzung für eine wirksame Urlaubsbefreiung, nach der dem Arbeitnehmer bei Urlaubsantritt die Gewährung der Urlaubsvergütung sicher sein müsse, gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteiles (Bl. 27 - 31 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 19.12.2018 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 03.01.2019 bei Gericht eingegangenen Berufung, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.03.2019 mit am 27.02.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur wirksamen Freistellungserklärung verkannt. Vielmehr sei danach keine Anrechnung auf Urlaubsansprüche gegeben, wenn der Arbeitgeber keine Bestimmung zur Unwiderruflichkeit treffe. Auch fehle es an einer auch bei einer ordentlichen Kündigung erforderlichen vorherigen Zusage der Vergütung der Urlaubszeit.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichtes Rheine vom 05.12.2018 Az.: 3 Ca 1049/18 abzuändern. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 886,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozen...

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