Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 06.02.1995; Aktenzeichen 2 Ca 798/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.1998; Aktenzeichen 8 AZR 740/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.02.1995 – 2 Ca 798/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die von der Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung wirksam ist und ob das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) fortbesteht.

Die Beklagte zu 1) betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Sie beschäftigt rund 2 000 Arbeitnehmer. Es besteht kein Betriebsrat. Die Beklagte zu 2) betreibt gleichfalls ein großes Reinigungsunternehmen, das in der gesamten Bundesrepublik tätig ist.

Die Klägerin war seit Ende September 1992 bei der Beklagten zu 1) als Gebäudereinigerin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Der Stundenlohn der Klägerin betrug zuletzt 13,46 DM.

Die Klägerin ist 25 Jahre alt. Sie ist ledig und einer Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

Die Beklagte zu 1) reinigt Gebäude im westdeutschen Raum. Dazu gehörte als das am weitesten östlich gelegene Objekt die Fachklinik S. in Bad S.. Die Beklagte zu 1) setzte dort 22 Reinigungskräfte ein. Zu ihnen gehörte die als Teilzeitkraft beschäftigte Klägerin, die nach dem Arbeitsvertrag ausschließlich für Reinigungsarbeiten in der Klinik eingestellt wurde.

Bei der Fachklinik S. handelt es sich um eine Einrichtung der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA). Als Träger der Klinik kündigte sie den mit der Beklagten zu 1) bestehenden Reinigungsauftrag zum 30.06.1995. Der Auftrag wurde neu ausgeschrieben und an die Beklagte zu 2) vergeben. Betriebsmittel irgendwelcher Art sind von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) nicht übergegangen.

Die Beklagte zu 1) kündigte daraufhin den in der Fachklinik S. beschäftigten Reinigungskräften und damit auch der Klägerin am 24.04.1995 zum 30.06.1995. Anschließend bot die Beklagte zu 2) der Klägerin an, sie als Raumpflegerin zu beschäftigen. Der Arbeitsvertrag war vom 03.07.1995 bis zum 31.07.1996 befristet. Die Klägerin hat das Angebot nicht angenommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Sie hält deshalb die Kündigung für unwirksam. Unabhängig davon sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 24.04.1995 nicht beendet worden ist, sondern mit der Beklagten zu 2) auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Die Beklagte zu 1) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie leugnet, daß ein Teilbetriebsübergang stattgefunden habe. Nachdem durch die Kündigung des Reinigungsauftrags sämtliche Arbeitsplätze in der Klinik S. entfallen seien, habe die Klägerin nicht länger eingesetzt werden können, da sie im Einzugsbereich von Bad S. keine weiteren Objekte reinige.

Die Beklagte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Die Klägerin hat beantragt, gegen die Beklagte zu 2) ein Versäumnisurteil zu erlassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage vollen Umfangs abgewiesen, weil ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) nicht stattgefunden habe und die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen wegen Wegfalls sämtlicher Arbeitsplätze nicht zu umgehen gewesen sei. Ein Versäumnisurteil habe gegen die Beklagte zu 2) nicht erlassen werden können, da die Klage insoweit nicht schlüssig sei.

Das Urteil ist der Klägerin am 19.04.1995 zugestellt worden. Am 20.05., einem Montag, hat sie Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 17.06.1995 begründet.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, daß ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) stattgefunden habe. Daß kein direkter rechtsgeschäftlicher Übergang vorgelegen habe, sei unerheblich. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei vielmehr entscheidend, daß von der Beklagten zu 2) die gleichen Reinigungsarbeiten fortgeführt worden seien, die bis zum 30.06.1995 die Beklagte zu 1) erledigt habe. Dabei habe es sich nicht nur um eine Funktionsnachfolge gehandelt. Nach der Neuvergabe des Reinigungsauftrages hätten sich nämlich der Arbeitsplatz, die Arbeitsausführung und die Arbeitsorganisation nicht wesentlich geändert. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 2) einen größeren Teil der Arbeitnehmer, die früher bei der Beklagten zu 1)” beschäftigt waren, übernommen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis, das zwischen ihr und der Beklagten zu 1) bestanden hat, durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 24.04.1995 mit dem 30.06.1995 nicht geendet hat, sondern mit der Beklagten zu 2) auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) ist nach wie vor der Ansicht, daß ein Te...

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