Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliche Unkündbarkeit nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW Ausnahmsweise Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung. Anforderungen an zumutbaren Arbeitsplatz bei ordentlicher Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ist nicht generell bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG aufgehoben.

2. Die Einbeziehung eines grds. nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers in die soziale Auswahl bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung setzt voraus, dass kein zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist. Dies muss nicht ein freier Arbeitsplatz sein.

3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Betriebsänderung und das Fehlen eines zumutbaren Arbeitsplatzes i.S.d. § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW als einer Ausnahme von der grundsätzlichen Unkündbarkeit trägt der Arbeitgeber

 

Normenkette

KSchG § 1; MTV Elektro- und Metallindustrie NRW § 20 Ziff. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1842/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2012; Aktenzeichen 2 AZR 773/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.11.2009 – 2 Ca 1842/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 27.03.2009 zum 30.09.2009.

Die am 25.06.1953 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 27.01.1992 bei der Beklagten in der Magnetmontage zu einem monatlichen Bruttomonatsverdienst von zuletzt ca. 2.500,00 EUR beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sind aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW anwendbar. § 20 Ziff. 4 des Manteltarifvertrages (im folgenden MTV) enthält folgende Regelung:

„Beschäftigte, die das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb / Unternehmen zehn Jahre angehören, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Dies gilt auch bei Änderungskündigungen im Einzelfall zum Zwecke der Entgeltreduzierung;

nicht jedoch

  1. bei allen sonstigen Änderungskündigungen
  2. bei Betriebsänderungen, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, oder
  3. bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien.”

Die Beklagte beschäftigte 798 Arbeitnehmer. Aufgrund eines erheblichen Auftragsrückgangs schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat am 05.03.2009 einen Interessenausgleich mit Namensliste ab, auf welcher auch die Klägerin genannt ist. Von der Betriebsänderung, die Gegenstand des Interessenausgleichs war, waren insgesamt 222 Arbeitnehmer betroffen. Im Rahmen der sozialen Auswahl wurde die Klägerin mit 368 mechanischen Helfern verglichen, wobei 156 Helfer von dem Personalabbau betroffen waren. Die Beklagte bildete dabei Altersgruppen in Fünf-Jahres-Schritten. In der Altersgruppe der Klägerin (55 bis 59 Jahre) erhielten 14 von 30 Arbeitnehmern eine Kündigung. Die Klägerin war in dieser Altersgruppe mit 87 Punkten an 10 Stelle. Mit Schreiben vom 27.03.2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin an (Bl. 31 f. d. A.). Dieser stimmte mit Schreiben vom 27.03.2009 der Kündigung zu (Bl. 34 d. A.).

Die Klägerin lehnte das Angebot ab, in die Transfer- und Beschäftigungsgesellschaft T6 Hellweg-Sauerland zu wechseln. Mit Schreiben vom 27.03.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30.09.2009. Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 15.04.2009 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei schon aufgrund ihrer tariflichen Unkündbarkeit unwirksam. Denn auch im Falle einer Betriebsänderung sei zunächst zu prüfen, ob ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden sei. Erst wenn das nicht der Fall sei, entfalle in einem zweiten Schritt die Unkündbarkeit. In eine soziale Auswahl gelangten unkündbare Arbeitnehmer erst dann, wenn zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich andere zumutbare Arbeitsplätze nicht existierten. Das sei vorliegend aber schon deswegen nicht der Fall gewesen, da aufgrund der Altersgruppenbildung vergleichbare, ordentlich kündbare Arbeitnehmer – unstreitig – weiterbeschäftigt würden. Durch die Altersgruppenbildung umgehe die Beklagte den tariflichen Kündigungsschutz der älteren Arbeitnehmer. Die Beklagte beschäftige verstärkt Aushilfen. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe auch auf den unstreitig verbliebenen Arbeitsplätzen der mechanischen Helfer. Zu einer weiteren Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl könne sie nichts vortragen, da die Beklagte trotz Aufforderung nur die Sozialdaten der vergle...

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