Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des Insolvenzverwalters wegen Betriebsstilllegung. Der etwaige Vorbehalt des Insolvenzverwalters, die von ihm getroffene Stilllegungsentscheidung im Falle eines anderslautenden Beschlusses der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses zu revidieren, hat auf die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung keinen Einfluss. Greifbare Form der Stillegungsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der etwaige Vorbehalt des Insolvenzverwalters, die von ihm getroffene Stilllegungsentscheidung im Falle eines anderslautenden Beschlusses der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses zu revidieren, hat auf die Wirksamkeit ausgesprochener betriebsbedingter Kündigungen keinen Einfluss.

 

Normenkette

InsO § 113 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; InsO § 15; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 26.11.2004; Aktenzeichen 3 Ca 938/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.11.2004 – 3 Ca 938/03 – abgeändert.

Die gegen die Beklagte gerichtete Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.580,22 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner am 14.03.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, welche die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2003 fristgemäß zum 30.06.2003 ausgesprochen hat.

Der am 03.09.1965 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.08.1992 bei der Firma J1xxx H1xxxxxx B1xxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG als Maurer gegen eine monatliche Vergütung von 2.405,00 EUR tätig. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte etwa 30 Arbeitnehmer.

Mit Beschluss vom 10.01.2003 wurde über das Vermögen der Firma J1xxx H1xxxxxx das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklage zur Insolvenzverwalterin bestellt. In dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 07.02.2003 heißt es, der Geschäftsbetrieb sei zum 28.02.2003 vollumfänglich eingestellt worden. Sie stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung von seiner Arbeitsleistungspflicht frei und zeigte Masseunzulänglichkeit an.

Der Kläger hält die Kündigung für sozialwidrig, weil ihm von der vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebes nichts bekannt sei. Seiner Information zufolge werde der Betrieb von dem Mitarbeiter G3xxxx G4xxxxx mit sechs Arbeitnehmer fortgeführt. Er hat deshalb die Firma G5. G4xxxxx B4xxxxxxxxxxxx GmbH als vormals Beklagte zu 2) wegen eines vermeintlichen Betriebsübergangs in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe im Februar 2003 den endgültigen und ernsthaften Beschluss gefasst, den Betrieb stillzulegen und die Firma S4xxxx aus S5xxxx beauftragt, das Anlagevermögen zu verwerten. Alle Arbeitsverhältnisse seien gekündigt worden. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin sei nicht überlebensfähig gewesen. Es hätten keine Aufträge zur Abarbeitung vorgelegen. Eine potentiellen Nachfolger oder Übernahmeinteressenten habe es nicht gegeben. Sie habe den Stilllegungsbeschluss auch umgesetzt, denn geschäftliche Aktivitäten seien nicht mehr entfaltet worden.

Aus der Insolvenzversteigerung erzielte der beauftragte Verwerter Sattler seiner Aufstellung vom 21.05.2003 zufolge eine Erlös von 130.615,52 EUR. Der Kläger bestreitet die ernsthafte Stilllegungsabsicht und hat vorgetragen, bereits Mitte März 2003 seien Aktivitäten von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) auf dem von der Insolvenzschuldnerin angemieteten Betriebsgründstück B5xxxxx R1xx 52 in H3xxxxxxx beobachtet worden. Er bestreite, dass die Beklagte bereits Anfang März 2003 den Sachverständigen S4xxxxx mit der Verwertung des gesamten Anlagevermögens beauftragt habe. Das zweieinhalb Monate später vorgelegte Verzeichnis des Sachverständigen sei für die Annahme einer früher bestandenen Stilllegungsund Verwertungsabsicht untauglich. Der Kläger hat behauptet, die vormals Beklagte zu 2) habe den Geschäftsbetrieb der Firma J1xxx H1xxxxxx zum 01.03.2003 durch Rechtsgeschäft übernommen. Zum 01.04.2003 habe die Firma G5. G4xxxxx B4xxxxxxxxxxxx GmbH die Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bei der Stadt H3xxxxxxxx angemeldet. Im Rahmen der Zwangsversteigerung habe deren Geschäftsführer zahlreiche Gegenstände der Insolvenzschuldnerin erworben. Sechs frühere Mitarbeiter seien von der Beklagten eingestellt worden. Diese arbeiteten mit Maschinen, Werkzeugen und sogar Baumaterialien der Insolvenzschuldnerin.

Nach dem Protokoll der am 30.04.2003 stattgefundenen Gläubigerversammlung berichtete die Beklagte über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und ihre Ursachen. Es bestehe keine Aussicht, das Unternehmen oder Teile davon zu erhalten. Die Gläubigerversammlung fasste den Entschluss, dass das Unternehmen stillgelegt bleiben solle. Wegen der wieteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gläubigerversammlung (Bl. 62 bis 64 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug ges...

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