Die Revision wird für den Kläger zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitungstarifvertrag. Zulage. Aufklärungspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage einer Schadensersatzverpflichtung wegen Verstoßes gegen die Aufklärungspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 2 Ca 5872/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen 6 AZR 282/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.08.2004 – Az. 2 Ca 5872/03 – wird zurückgewiesen.

Die weitergehenden Klageanträge aus der Berufungsbegründungsschrift vom 23.12.2004 werden abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.369,45,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Zulage, die im Zusammenhang mit einem Betriebsteilübergang zu zahlen ist.

Kernpunkte des Streites sind dabei einerseits die Frage, auf Basis welcher Jahresarbeitszeit Einkommensdifferenzen zu errechnen sind und zum anderen, ob alle Einkommensbestandteile des Klägers vor Betriebsteilübergang in die Berechnung einzubeziehen sind.

Der am 05.02.1950 geborene Kläger war seit dem 20.03.1969 als Steward bei der M3xxxxx AG beschäftigt.

Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen bestand dort zuletzt eine Jahresarbeitszeit von 2088 Stunden unter Zugrundelegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche; für Mitarbeiter, die bereits vor dem 01.07.1997 bei der M3xxxxx beschäftigt waren, galt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden, woraus sich eine Jahresarbeitszeit von 2040 Stunden ergab.

Mit Wirkung zum 01.07.2002 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte, die zuvor als „D4 R5xxx & T1xxxxxxx AG” firmierte, über.

Bei der Beklagten beträgt aufgrund des „Tarifvertrages zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der D4 AG” die Jahresarbeitszeit des Klägers 1984 Stunden.

Unter dem 05.07.2002 schlossen die D4 R5xxx & T1xxxxxxx AG und die D4 AG für die D4 R5xxx & Touristik einerseits, die TRANSNET Gewerkschaft GdED und die Gewerkschaft NGG andererseits mit Wirkung ab 01.07.2002 eine „Vereinbarung zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer/innen der M3xxxxx AG S2x T2xxxxxxxx incl. L1xxxxxx zur D4 R5xxx & T1xxxxxxx AG sowie S2x N2xxxxxxxxxx zur D4 E1x GmbH (künftig: Überleitungsvereinbarung).

§ 2 der Überleitungsvereinbarung enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 2 Rechte und Pflichten im Bereich SiZ-Tagverkehr

1. „Die Arbeitnehmer/innen der M3xxxxx AG, deren Arbeitsverhältnisse zum 01. Juli 2002 zur D4 R5xxx & T1xxxxxxx AG übergeleitet wird (SiZ Tagverkehr incl. Logistik) werden bis zum 31. Dezember 2002 in das Tarifwerk der D4 R5xxx & T1xxxxxxx AG integriert. Ab 01. Januar 2003 gilt das Tarifwerk der D4 R5xxx & T1xxxxxxx AG.

2. Bis zum 31. Dezember 2002 richten sich die Rechte und Pflichten dieser übergeleiteten Arbeitnehmer/innen weiterhin nach dem MantelTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der M3xxxxx AG vom 27. Juni 1997, dem EntgeltTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der M3xxxxx AG vom 27. Juni 1997 sowie den ErgänzungsTV über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmer/innen des Geschäftsbereiches SiZ Ost bzw. West vom 27. Juni 1997 sowie § 3 Zusatzabkommen West vom 27. Juni 1997 und den Protokollnotizen zu Metropolitan vom 02. Juli 1999, zur Jahressonderzahlung Ost vom 02. November 2001, Urlaubsgeld Ost vom 14. Juni 2001, der Protokollnotiz Umsatzbeteiligung Ost Neigetechnik vom 21. Juni 2000 und der Protokollnotiz Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung für Teilzeitbeschäftigte vom 09. März 1998 jeweils in der am 30.06.2002 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Tabellenentgelte zum 01. Juli 2002 um 1,5 % angehoben werden. Die bisherigen Ausnahmeregelungen zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit und zur Verkürzung der Ruhenszeiten finden weiter Anwendung. Abs. 2 gilt auch für Arbeitnehmer/innen, die nach dem 01. Juli 2002 eingestellt werden und ausschließlich im Bereich SiZ Tagverkehr incl. Logistik beschäftigt werden.

5. Soweit sich nach der Integration der übergeleiteten Arbeitnehmer/innen in das Tarifwerk der D4 R5xxx & T1xxxxxxx AG Einkommensdifferenzen ergeben, werden diese auf Basis der bei der D4 R5xxx & T1xxxxxxx AG geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen über die regelmäßige Arbeitszeit (1984 Stunden) ermittelt und die Differenz zwischen dem bislang höheren tariflichen Entgelt bei der M3xxxxx AG gegenüber dem tariflichen Entgelt der D4 R5xxx & T1xxxxxxx AG gesichert. Diese Sicherung erfolgt nach Maßgabe des Konzern KONZERN Z1xx. Betrachtet werden die tarifvertraglichen Regelungen bis zum 31. Dezember 2002 im Verhältnis zu den tarifvertraglichen Regelungen ab dem 01. Januar 2003. Betrachtungszeitraum für die Differenzmitteilung sind die letzten 12 Monate.”

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft NGG.

Mit Wirkung ab 01.08.2002 sch...

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