Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 5 Ca 6640/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.04.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund – 5 Ca 6640/96 – zu Ziffer 1) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der beim Arbeitsgericht Dortmund am 16.12.1996 eingereichten Klage wendet sich der Kläger – nach der zweitinstanzlichen Abtrennung einer Zahlungsklage – jetzt nur noch gegen seine fristlose Entlassung.

Die beklagte GmbH mit Sitz in F. a. M. gehört zur „D. B.-Gruppe” und betreibt einen Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOG). Ihre Niederlassung W. ist in D. angesiedelt. Dort ist der am 07.07.1962 geborene ledige Kläger in deren Dienst ab 01.01.1995 gegen einen Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.885,48 DM tätig. Der Kläger war außerdem durch Wahl vom 30.09.1995 Mitglied des in der Niederlassung W….. existierenden Betriebsrates (künftig: BR). Am 26.02.1996 trat er als Vorsitzender des BR zurück und verblieb Mitglied des BR. Im Juni 1996 wurde er von dem BR in den auch bei der Beklagten existierenden Gesamtbetriebsrat (künftig: GBR) entsandt und dort zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Danach war er zu Gunsten von Betriebsrats- und GBR-Tätigkeiten vollständig von seinen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Durch einstimmigen Beschluß vom 29.11.1996 entzog der BR dem Kläger die Entsendung in den GBR mit der Begründung, sein Verhalten im Gremium BR Niederlassung W….. könne nicht mehr gebilligt werden. Am 04.12.1996 trat daraufhin der Kläger von seinem BR-Amt zurück.

Durch Schreiben vom 05.12.1996 bat die Beklagte durch ihren Niederlassungsleiter W. S. den BR gemäß § 103 BetrVG um Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Klägers. Sie teilte dazu in dem Antrage dem BR die Sozialdaten des Klägers mit, und als Begründung der Kündigung fügte sie dem Schreiben folgende zwei Anlagen bei:

„BSG

B… Schutz & Service

D. B. Gruppe

Anlage 1

§ 102 (1)

Begründung:

Ausweislich des BR-Protokolls zur Betriebsratssitzung am 25.09. 1996, Tagesordnungspunkt 4, sowie einer entsprechenden Zeugenaussage hat Herr K… in der Sitzung am 25.09.1996 ein Telefongespräch zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden, Herr R., und Herrn S. auf Tonband aufgezeichnet, ohne Wissen des Herrn S. Nach der Zeugenaussage war dies kein Einzelfall. Vielmehr wurden lt. Aussage verschiedene Gespräche zwischen den Betriebsratsmitgliedern, Herrn R. und Herrn K-., mit Herrn S. bzw. Herrn S. auf Tonbandträger aufgezeichnet, ohne deren Wissen.

Das vorstehend beschriebene Verhalten stellt einen Straftatbestand im Sinne des § 201 StGB dar und berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung.

Mit Datum vom 05.12.1996 wurde Herr K… zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen eines Personalgespräches im Beisein von Frau Z., Herrn S. und Herrn Wagner gehört. Herr K. verweigerte eine Stellungnahme.

Auszug des Betriebsratsprotokolls zur Betriebsratssitzung am 25.09.96 in Kopie anbei.

Anlage

Anlage 1.1

Top 4

Annahme / Änderung der Niederschrift der Betriebsratssitzung vom 25.09.96 (letzte ordentliche Sitzung)

Betriebsrat W. S,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, bemängelt das folgender Eintrag nicht vorgenommen wurde.

Hr. S,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, sprach in der Sitzung 25.08.96 Hr. K… BR. an, das er es nicht wünsche, daß Gespräche per Telefon an den Betriebsrat aufgezeichnet würden.BR. K… sagte dazu, das würde nur aufgezeichnet um das gesprochene Wort, wortgerecht niederzuschreiben, danach würde die Aufzeichnung gelöscht.

Der Betriebsrat J. K. versicherte auch, das der Betriebsrat keine Aufzeichnungen irgendwelcher Gespräche besitzt.

Top 5

Kündigung „zur Zeit nicht belegt.”

Top 6

Einstellung

6.1

Hr. J. M. (Leiter Betrieb NL.-W.)

Der Einstellung des Hr. J. M. wurde einstimmig (5:0) zugestimmt.

Top 7

Versetzungen „zur Zeit nicht belegt.”

Top 8

Umgruppierungen / Personalplanung

8.1

Hr. H. G. (OL.-Hbf.-K.)

Der Betriebsrat stimmte einstimmig (5:0) zu, Hr. H. G. ab dem 01.10.96 als Objektleiter Hbf. K. einzusetzen.”

Der BR antwortete dem Niederlassungsleiter unter dem 09.12.1996, daß er die Zustimmung verweigere. Der BR begründete dies so:

„Betreff: Fristlose Kündigung des MA J.K…

Sehr geehrter Herr S.,

der Betriebsrat BSG B…schutz & Service GmbH, NL W….. hat in seiner Betriebsratssitzung am 09.12.96 die fristlose Kündigung eingehend erörtert und stimmt der Maßnahme nicht zu. (Einstimmig)

Begründung: Der BR sieht in dem Kündigungsgrund keinen Straftatbestand im Sinne des § 201 StGB.

Der Mitschnitt auf einen Tonträger galt einzig und alleine dem anwesenden Plenum, daß gesprochene Wort zwischen Herrn S–––––- und dem Wortführer des BR wortgetreu wiederzugeben. Die Vorgehensweise wurde durch die Tatsache begründet, daß derartige Telefongespräche in der Regel mehr als 5 min dauerten, auch wurden in diesen Gesprächen per Telefon keine persönlichen Dinge im Dialog geführt.

Ebenso wurden dadurch, Aussagen die seitens des Arbeitgebers oftmals gemacht wurden, durch die Anwesenheit der Betriebsräte als bindend gewertet...

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