Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsämter NW. Zuordnung nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW

 

Leitsatz (amtlich)

Versorgungsämter NW, Eingliederung:

Erfolglos gebliebene Klage einer bisher bei dem Versorgungsamt Soest tätigen Angestellten gegen ihre Zuordnung zum Märkischen Kreis nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW

 

Normenkette

EingliederungsG Versorgungsämter NW; LPVG NW nF

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 24.07.2008; Aktenzeichen 4 Ca 2336/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.08.2010; Aktenzeichen 10 AZR 276/09)

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 276/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 24.07.2008 – 4 Ca 2336/07 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie nach der durch Landesgesetz geregelten Auflösung der Versorgungsämter zu Ende 2007 mit Wirkung ab dem 01.01.2008 dem Märkischen Kreis im Wege der Personalgestelllung zur Arbeitsleitung zugeordnet worden ist (EingliederungsG Versorgungsämter NW vom 30.10.2007 GVBl. NW 2007, 482 ff).

Die ledige Klägerin ist am 19.12.1963 geboren. Seit dem 01.12.1986 ist sie Beschäftigte des beklagten Landes. Auf den in Kopie eingereichten Arbeitsvertrag vom 01.12.1986 wird Bezug genommen (Bl. 7, 8 GA). Nach § 2 Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin arbeitete zuletzt bei dem Versorgungsamt in Soest auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts im Assistenzdienst und erzielte ein Bruttogehalt von zuletzt ca. 2.300,00 EUR. Sie war zuständig für die Erfassung und Zuordnung von Anträgen, Vorlage und Transport der Akten, speziell im Bereich Schwerbehindertenrecht.

Am 20.11.2007 wurde das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: EingliederungsG Versorgungsämter) als Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (Straffungsgesetz) verkündet (GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007). Dort heißt es auszugsweise wie folgt:

„I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

§ 1

Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 2

Aufgaben des Schwerbehindertenrechts

(1) Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster.

Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

II. Personalrechtliche Maßnahmen

§ 10

Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt...

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