Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen 1 Ca 981/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.12.1998 (1 Ca 981/98) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der richtigen Eingruppierung des Klägers.

Die beklagten S… sind die in der Rechtsform der GmbH organisierten Versorgungsbetriebe der Stadt I… Sie sind Mitglied des dem Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW). Der von ihr unterhaltene Betrieb ist in die Abteilungen Stromversorgung, Gas, Wasser und Fernwärme unterteilt. Diesen Abteilungen steht jeweils ein Abteilungsleiter vor, der in der Regel über eine Ingenieurausbildung verfügt.

Der am 28.05.1938 geborene Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV). Er hat am 29.09.1956 seine Ausbildung mit der Gesellenprüfung im Klempner- und Installateurhandwerk im Mittel mit der Durchschnittsnote „befriedigend” abgelegt und war vom 01.06.1977 bis 30.04.1999 bei den beklagten S…n als Installateur in der Abteilung Gas beschäftigt. Er war einem Meister unterstellt. Er war seit Februar 1990 mit sämtlichen in den Gasdruckregel- und Bezugsstationen der beklagten S…n anfallenden Arbeiten an den meß-, regel- und steuerungstechnischen physikalischen Anlagenteilen befaßt.

In Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) in den DVGW-Arbeitsblättern G 491 und G 495 „Instandhaltung von Gasanlagen” waren dem Kläger die nachstehenden Arbeiten zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Erledigung übertragen worden:

  • Überwachung der Anlagen

    Sichtkontrolle:

    Optische Überprüfung der Anlagenteile auf offensichtliche Mängel ohne Eingriff in die Anlage

    Inspektion:

    Überprüfung der bestimmungsmäßigen Arbeitsabläufe der Anlage ggf. durch funktionellen Eingriff in die Anlage

    Funktionsprüfung:

    Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage durch funktionellen Eingriff in die Anlage

  • Wartung der Anlagen

    Umfassende Durchsicht der Anlagenteile in der Form, daß durch gerätetechnische Eingriffe kontrolliert und festgestellt werden kann, daß die Funktionsfähigkeit der Anlagenteile mindestens bis zur nächsten Wartung (störungsfrei) erwartet werden kann.

  • Instandsetzung der Anlagen

    Wiederherstellung des Sollzustandes der Anlagenteile, um einen einwandfreien sicherheitstechnischen Betrieb wiederzuerlangen.

Neben der Überwachung. Wartung und Instandsetzung der Anlagen gehörten Pflege- und Reinigungsarbeiten an den Anlagenteilen und -gebäuden, Zählerablesungen und Meßdatenerfassung für die Abrechnung mit Vorlieferanten oder Großkunden zu seinem Aufgabenbereich. Im Bereitschaftsdienst der beklagten S…n im Bereich Gasstationen hatte er zu betreuen:

51

Hochdruck-Gasregelbezugsstationen, davon 3 Stück mit der Druckstufe PN 100, der Rest PN 16,

13

Mitteldruck-Gasregelstationen PN 1 bis PN 4

60

Gasregelstationen von Industrie- und Großkunden.

Seit 1989 nahm der Kläger an diversen Seminaren für Fach- und Wartungspersonal teil. Nach absolviertem und bestandenem Kursus am Gaswärme-Institut Essen vom 13.-15.09.1993 wurde er von den beklagten S… unter dem 28.10.1993 zum „Sachkundigen für praktische Arbeiten an Gas-Druckanlagen” ernannt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter der gemeindlichen Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung sowie den Bezirks-Zusatztarifvertrag für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NW) Anwendung.

In § 4 BZT-G/NRW ist in Ausführung zu § 20 BMT-G II unter anderem folgendes bestimmt:

(1) Der Arbeiter ist in die Lohngruppe des Lohngruppenverzeichnisses im Anhang 2 eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Arbeiters bestimmt, muß auch diese Anforderung entsprechend erfüllt sein.

Die Lohngruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

Ändert sich die Eingruppierung des Arbeiters, erhält er den Lohn der neuen Lohngruppe vom Beginn des Monats an, in dem die geänderte Eingruppierung wirksam wird.

Das Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW vom 16.01.1976 (abgekürzt: LGrVZ BZT-G/NRW) sieht in der Fassung des 54. Änderungstarifvertrages vom 07.12.1990 mit durch 59. Änderungstarifvertrag vom 28.07.1994 geänderten Erläuterungen unter anderem folgende Lohngruppen vor:

Lohngruppe 5(1))

1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf(2)) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gele...

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