Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Übersendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax Organisationsverschulden des Rechtsanwalts Kündigung von Betriebsratsmitgliedern in der Insolvenz Betriebsübergreifende Sozialauswahl Kündigung während der Elternzeit Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass das Büropersonal vor Absendung des Telefaxes das Vorhandensein einer Unterschrift überprüft.

2. Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern kann auch in der Insolvenz allein nach § 15 Abs. 1, 4, 5 KSchG, nicht nach § 125 InsO überprüft werden. § 125 InsO ist insoweit allein gegenüber § 1 KSchG lex speciales nicht auch gegenüber § 15 KSchG.

3. Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BErzGG muss zum KündigungszeitpunktKündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein (im Anschluss an BAG, Urteil vom 16.03.2003 – AP MuSchG 1998 § 9 Nrn. 33 und 35).

 

Normenkette

ZPO § 233; InsO § 125; KSchG § 15 Abs. 1, 4-5, § 1 Abs. 2-3; BGB § 613a; BErzGG § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 29.07.2004; Aktenzeichen 1 Ca 388/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.07.2004 – 1 Ca 388/04 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung sowie um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2).

Der am 29.08.1963 geborene Kläger ist ledig und einem Kind unterhaltsverpflichtet. Seit dem 15.07.1991 war er bei der K1 K2xxxx GmbH in K3xxxxxxxxxx als Arbeiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.350,0 EUR brutto tätig. Seit dem 09.05.2002 befindet sich der Kläger, der auch Mitglied des im Betrieb der K1 K2xxxx GmbH gewählten Betriebsrates ist, in Elternzeit.

Im Juli 2002 verschmolz die K1 K2xxxx GmbH mit den D3xxxx Möbelwerken und der H2xxx-K2xxxx GmbH, die ihren Sitz in B5x O2xxxxxxxx hat, zu einem Unternehmen (Handelsregisterauszug – Bl. 36 d.A.). Dabei behielten die Betriebe der K1 K2xxxx in K3xxxxxxxxxx und die der H2xxx-K2xxxx in W2xxxxxxxxxxx auch nach der Verschmelzung jeweils eigenständige Betriebsräte.

Über das Vermögen der K1 K2xxxx GmbH sowie der Firma K4 & M5 M6xxx AG, die einen gemeinschaftlichen Betrieb darstellten, wurde am 01.11.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 1) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubigerversammlung beschloss nach der Insolvenzeröffnung, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin in K3xxxxxxxxxx stillzulegen.

Am 08.12.2003 schloss der Beklagte zu 1) mit dem Betriebsrat in K3xxxxxxxxxx einen Interessenausgleich mit Namensliste ab (Bl. 19 ff. d. A). Die alle in K3xxxxxxxxxx beschäftigten Arbeitnehmer und damit 442 Arbeitnehmer umfassende Namensliste enthält auch den Namen des Klägers als zu kündigenden Arbeitnehmer. Wegen der beabsichtigten Stilllegung wurden alle in K3xxxxxxxxxx bestehenden Arbeitsverhältnisse, auch das des Klägers, gekündigt. Der Betriebsrat in K3xxxxxxxxxx wurde zu der Kündigung der Arbeitsverhältnisse und auch zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger ordnungsgemäß angehört.

Nachdem sich die Unwirksamkeit der gegenüber dem sich in Elternzeit befindenden Kläger ausgesprochenen Kündigung vom 15.12.2003 wegen fehlender Zustimmung der Bezirksregierung herausgestellt hatte, kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis nach Einholung der Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung erneut mit Schreiben vom 23.02.2004 zum 31.05.2004.

Hiergegen richtet sich die am 01.02.2004 zum Arbeitsgericht erhobene Kündigungsschutzklage.

Über den vom Kläger gegen den Zustimmungsbescheid der Bezirksregierung eingelegten Widerspruch vom 18.02.2004 ist bislang noch nicht entschieden. Nachdem die Beklagte zu 2) drei Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin übernommen hatte, machte der Kläger klageerweiternd auch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten zu 2) geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die vom Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Auch für ihn, den Kläger, habe in W2xxxxxxxxxxx eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden. Insoweit sei es zur Übernahme von mindestens drei Arbeitnehmern gekommen. Auch ihm hätten Arbeitsplätze in W2xxxxxxxxxxx angeboten werden müssen.

Dies ergebe sich schon daraus, dass zwischen den Betriebsstätten in K3xxxxxxxxxx und W2xxxxxxxxxxx ein gemeinschaftlicher Betrieb bestanden habe. Eigentlich hätte ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden müssen. Insoweit hat der Kläger behauptet, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 2) auch bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt worden seien. Im Betrieb der Insolvenzschuldne...

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